RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2030

4.3. Waren für Kriegsopfergedenkstätten (C40)

überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 14.02.2021.

Wortlaut laut Findok

4.3. Waren für Kriegsopfergedenkstätten (C40) 4.3.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Waren zur Verwendung beim Bau, der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für die in der Gemeinschaft bestatteten Kriegsopfer dritter Länder (Art. 112 ZBefrVO). Kriegsopfer sind allgemein an den Folgen von Kriegen verstorbene natürliche Personen. Es kommt für die Befreiung darauf an, dass es sich um Kriegsopfer aus Drittländern handelt. 4.3.2. Antragsberechtigte Organisationen Die Befreiung darf nur Organisationen gewährt werden, die sich erkennbar der Betreuung von Kriegsopfern bzw. deren Gräbern widmen. Dazu zählen beispielsweise: ausländische Kriegsopfervereine, ausländische Regierungen und Regierungsorganisationen, ausländische Kulturvereine. Beispiel: Restauration eines Kriegerdenkmals Ein ausländischer Kriegsopferverein beauftragt einen Fachbetrieb, Restaurationsarbeiten an einem Kriegerdenkmal durchzuführen. Der Betrieb beantragt bei der Einreise die Befreiung. Der Betrieb ist selbst nicht begünstigt, kann jedoch gegebenenfalls als Stellvertreter des begünstigten Kriegsopfervereins die Befreiung beantragen. Im Zweifel ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. 4.3.3. Verfahrenshinweise 4.3.3.1. Antrag und Zollanmeldung Waren für Gedenkstätten sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C40 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Gedenkstätte gelegen ist (siehe Abschnitt 0.3.1.). 4.3.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 4.3.3.3. Nachweise Als Nachweise kommen beispielsweise Vereinsstatuten oder offizielle Dokumente ausländischer Regierungen oder Regierungsorganisationen in Betracht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0149-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
Gültig
01.05.2016 bis 14.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF