RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2030

7. Humanitäre Befreiungen

überholte Fassung (bis 02.03.2021)Richtlinie2021-0.112.666gilt ab 15.02.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2021 bis 02.03.2021.

Wortlaut laut Findok

7. Humanitäre Befreiungen 7.1. Waren für Organisationen der Wohlfahrtspflege (C20) 7.1.1. Warenkreis Abgabenfrei ist die Einfuhr von lebenswichtigen Waren, die von einer begünstigten Organisation zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden; als lebenswichtig gelten Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie beispielsweise Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken, aber auch orthopädische Apparate, Krücken oder Ähnliches (Art. 61 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO und Art. 61 Abs. 2 ZBefrVO). Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer hängt davon ab, dass diese Waren unentgeltlich eingeführt werden (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. i UStG 1994). Waren jeder Art, die einer begünstigten Organisation von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferanten zugewendet werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen (Art. 61 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO), sowie Ausrüstungen und Büromaterial, die einer begünstigten Organisation von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferanten zugewendet werden und ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philantropischen Zielsetzungen bestimmt sind (Art. 61 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO). Von der Befreiung ausgenommen sind: alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Kaffee und Tee, sowie Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen (Art. 62 ZBefrVO). 7.1.2. Personenkreis Begünstigt sind staatliche oder anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege: Staatliche Organisationen sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Anerkannte Organisationen sind beispielsweise Caritas, Rotes Kreuz oder SOS-Kinderdorf. Die Befreiung wird aber nur dann gewährt, wenn deren Buchhaltung eine Kontrolle des Geschäftsablaufes ermöglicht und sie alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten (Art. 63 ZBefrVO). Bestehen Zweifel, ob es sich bei einem Antragsteller um eine begünstigte Organisation handelt, ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. 7.1.3. Verfahrenshinweise 7.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung Die betreffenden Waren sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren dem Verwendungszweck zugeführt werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). 7.1.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 7.1.4. Zweckbindung Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde nur zu den vorgesehenen Zwecken verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Andernfalls werden die Eingangsabgaben erhoben zu den zum Zeitpunkt der unzulässigen Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen. Nach denselben Kriterien kommt es zur Nacherhebung der Eingangsabgaben, wenn die Organisation nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt oder beabsichtigt, die Waren zu anderen als den begünstigten Zwecken zu verwenden (Art. 64 ZBefrVO).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.112.666
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2021 bis 02.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF