Findok · Richtlinien
ZK-2030
7. Humanitäre Befreiungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.698.655gilt ab 12.05.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Wortlaut laut Findok
7. Humanitäre Befreiungen
7.1. Waren für Organisationen der Wohlfahrtspflege (C20)
7.1.1. Warenkreis
Abgabenfrei ist die Einfuhr von
lebenswichtigen Waren, die von einer begünstigten Organisation zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden; als lebenswichtig gelten Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie beispielsweise Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken, aber auch orthopädische Apparate, Krücken oder Ähnliches (Art. 61 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO und Art. 61 Abs. 2 ZBefrVO). Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer hängt davon ab, dass diese Waren unentgeltlich eingeführt werden (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. i UStG 1994).
Waren jeder Art, die einer begünstigten Organisation von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferanten zugewendet werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen (Art. 61 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO), sowie
Ausrüstungen und Büromaterial, die einer begünstigten Organisation von einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferanten zugewendet werden und ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philantropischen Zielsetzungen bestimmt sind (Art. 61 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO).
Von der Befreiung ausgenommen sind:
alkoholische Erzeugnisse,
Tabak und Tabakwaren,
Kaffee und Tee, sowie
Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen (Art. 62 ZBefrVO).
7.1.2. Personenkreis
Begünstigt sind staatliche oder anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege:
Staatliche Organisationen sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden).
Anerkannte Organisationen sind beispielsweise Caritas, Rotes Kreuz oder SOS-Kinderdorf. Die Befreiung wird aber nur dann gewährt, wenn deren Buchhaltung eine Kontrolle des Geschäftsablaufes ermöglicht und sie alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten (Art. 63 ZBefrVO).
Bestehen Zweifel, ob es sich bei einem Antragsteller um eine begünstigte Organisation handelt, ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
7.1.3. Verfahrenshinweise
7.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Die betreffenden Waren sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren dem Verwendungszweck zugeführt werden (siehe Abschnitt 0.3.1.).
7.1.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
7.1.4. Zweckbindung
Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde nur zu den vorgesehenen Zwecken verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Andernfalls werden die Eingangsabgaben erhoben zu den zum Zeitpunkt der unzulässigen Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen. Nach denselben Kriterien kommt es zur Nacherhebung der Eingangsabgaben, wenn die Organisation nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt oder beabsichtigt, die Waren zu anderen als den begünstigten Zwecken zu verwenden (Art. 64 ZBefrVO).
Normen und Schlagworte
- Art. 61 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 61 Abs. 2 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 6 Abs. 4 Z 4 lit. i UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 61 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 61 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 62 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 63 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 64 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.698.655
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 12.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF