Findok · Richtlinien
ZK-2030
6. Befreiungen für Sportveranstaltungen
überholte Fassung (bis 02.03.2021)Richtlinie2021-0.112.666gilt ab 15.02.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2021 bis 02.03.2021.
Wortlaut laut Findok
6. Befreiungen für Sportveranstaltungen
6.1. Pharmazeutische Erzeugnisse (C19)
6.1.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren bestimmt sind (Art. 60 ZBefrVO). Der Umfang beschränkt sich auf die während des Aufenthalts der an der internationalen Sportveranstaltung teilnehmenden Menschen oder Tiere üblicherweise bzw. erfahrungsgemäß erforderlichen Mengen.
Die Erzeugnisse müssen zu medizinischen Zwecken verwendet werden. Aufputschmittel oder ähnliche Waren sind daher von der Befreiung ausgeschlossen (siehe auch VB-0233).
6.1.2. Personenkreis
Für die Befreiung unerheblich ist, wer die Waren einführt. Sie kann daher von den Sportlern selbst (vgl. aber auch Abgabenbefreiung für Arzneimittel im persönlichen Gepäck von Reisenden, siehe Abschnitt 1.1.1.) oder auch beispielsweise vom Veranstalter beantragt werden.
Die Waren müssen zur allfälligen Behandlung von Menschen oder Tieren bestimmt sein, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen. Um eine internationale Sportveranstaltung handelt es sich, wenn außer dem veranstaltenden Mitgliedstaat noch ein anderes Land teilnimmt.
6.1.3. Verfahrenshinweise
6.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Die pharmazeutischen Erzeugnisse sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C19 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
6.1.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
6.1.3.3. Nachweise
Als geeignete Nachweise kommen insbesondere Urkunden betreffend die Abhaltung der Sportveranstaltung sowie Teilnehmerlisten in Betracht.
6.1.4. Konkurrenzen
Abgabenbefreiungen könnten sich auch aufgrund internationaler Vereinbarungen für internationale Sportveranstaltungen ergeben.
Normen und Schlagworte
- Art. 60 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.112.666
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 12)
- Gültig
- 15.02.2021 bis 02.03.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF