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Findok · Richtlinien

ZK-2030

6. Befreiungen für Sportveranstaltungen

überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.

Wortlaut laut Findok

6. Befreiungen für Sportveranstaltungen 6.1. Pharmazeutische Erzeugnisse (C19) 6.1.1. Warenkreis Abgabenfrei sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren bestimmt sind (Art. 60 ZBefrVO). Der Umfang beschränkt sich auf die während des Aufenthalts der an der internationalen Sportveranstaltung teilnehmenden Menschen oder Tiere üblicherweise bzw. erfahrungsgemäß erforderlichen Mengen. Die Erzeugnisse müssen zu medizinischen Zwecken verwendet werden. Aufputschmittel oder ähnliche Waren sind daher von der Befreiung ausgeschlossen (siehe auch VB-0233). 6.1.2. Personenkreis Für die Befreiung unerheblich ist, wer die Waren einführt. Sie kann daher von den Sportlern selbst (vgl. aber auch Abgabenbefreiung für Arzneimittel im persönlichen Gepäck von Reisenden, siehe Abschnitt 1.1.1.) oder auch beispielsweise vom Veranstalter beantragt werden. Die Waren müssen zur allfälligen Behandlung von Menschen oder Tieren bestimmt sein, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen. Um eine internationale Sportveranstaltung handelt es sich, wenn außer dem veranstaltenden Mitgliedstaat noch ein anderes Land teilnimmt. 6.1.3. Verfahrenshinweise 6.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung Die pharmazeutischen Erzeugnisse sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C19 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 6.1.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 6.1.3.3. Nachweise Als geeignete Nachweise kommen insbesondere Urkunden betreffend die Abhaltung der Sportveranstaltung sowie Teilnehmerlisten in Betracht. 6.1.4. Konkurrenzen Abgabenbefreiungen könnten sich auch aufgrund internationaler Vereinbarungen für internationale Sportveranstaltungen ergeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.160.856
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 12)
Gültig
03.03.2021 bis 11.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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