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Findok · Richtlinien

ZK-2030

4.2. Särge, Urnen und Grabschmuck (C41)

überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 14.02.2021.

Wortlaut laut Findok

4.2. Särge, Urnen und Grabschmuck (C41) 4.2.1. Särge und Urnen Abgabenfrei sind Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener (Art. 113 ZBefrVO; Kurznummer 9930 1400). Leere Särge und Urnen sind von der Befreiung nicht umfasst. 4.2.2. Grabschmuck 4.2.2.1. Begleitung von Verstorbenen Abgabenfrei sind darüber hinaus Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände, die im Zuge der Einfuhr von Särgen oder Urnen eingeführt werden (Art. 113 Buchstabe a ZBefrVO). Die Ausschmückungsgegenstände müssen daher nicht notwendigerweise gleichzeitig mit Särgen oder Urnen eingeführt werden. Bei der Beurteilung der Üblichkeit ist auf kulturelle Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. 4.2.2.2. Grabschmuck für Bestattungen Abgabenfrei sind auch Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder eines Grabbesuchs ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden (Art. 113 Buchstabe b ZBefrVO). Diese Gegenstände müssen nicht notwendigerweise üblich sein, dürfen ihrer Art und Menge nach aber keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. 4.2.3. Verfahrenshinweise 4.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung Särge, Urnen und Grabschmuck sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C41 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.; Kurznummer 9930 1400). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 4.2.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 4.2.3.3. Nachweise Als Nachweise für die Teilnahme an Beerdigungen kommt beispielsweise die Todesanzeige in Betracht. Nach der Art der Gegenstände des Grabschmucks kann von Nichtkommerzialität ausgegangen werden, wenn individualisierte Beschriftungen daran angebracht sind. Bei unüblichen Gegenständen oder Zweifeln im Hinblick auf Art und Menge ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0149-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
Gültig
01.05.2016 bis 14.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF