Findok · Richtlinien
ZK-2030
4.2. Särge, Urnen und Grabschmuck (C41)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
4.2. Särge, Urnen und Grabschmuck (C41)
4.2.1. Särge und Urnen
Abgabenfrei sind Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener (Art. 113 ZBefrVO; Kurznummer 9930 1400). Leere Särge und Urnen sind von der Befreiung nicht umfasst.
4.2.2. Grabschmuck
4.2.2.1. Begleitung von Verstorbenen
Abgabenfrei sind darüber hinaus Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände, die im Zuge der Einfuhr von Särgen oder Urnen eingeführt werden (Art. 113 Buchstabe a ZBefrVO). Die Ausschmückungsgegenstände müssen daher nicht notwendigerweise gleichzeitig mit Särgen oder Urnen eingeführt werden.
Bei der Beurteilung der Üblichkeit ist auf kulturelle Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
4.2.2.2. Grabschmuck für Bestattungen
Abgabenfrei sind auch Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder eines Grabbesuchs ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden (Art. 113 Buchstabe b ZBefrVO).
Diese Gegenstände müssen nicht notwendigerweise üblich sein, dürfen ihrer Art und Menge nach aber keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.
4.2.3. Verfahrenshinweise
4.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Särge, Urnen und Grabschmuck sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C41 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.; Kurznummer 9930 1400).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
4.2.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
4.2.3.3. Nachweise
Als Nachweise für die Teilnahme an Beerdigungen kommt beispielsweise die Todesanzeige in Betracht.
Nach der Art der Gegenstände des Grabschmucks kann von Nichtkommerzialität ausgegangen werden, wenn individualisierte Beschriftungen daran angebracht sind. Bei unüblichen Gegenständen oder Zweifeln im Hinblick auf Art und Menge ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
Normen und Schlagworte
- Art. 113 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 113 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 113 Buchstabe b ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF