Findok · Richtlinien
ZK-2030
9.7. Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen (C34)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
9.7. Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen (C34)
9.7.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind
Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen, sowie
diesbezügliche Hinterlegungsunterlagen, Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen,
die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind (Art. 102 ZBefrVO).
Abgabenfrei sind daher auch Patentschriften, das sind die dem Österreichischen oder dem Europäischen Patentamt für ausschließlich amtliche Zwecke von den ausländischen Patentbehörden zugehende Schriften. Patentschriften enthalten neben den Angaben über den Namen des Erfinders, den Tag und die Nummer der Patentierung insbesondere auch eine mit Abbildungen versehene Beschreibung des betreffenden Patentes. Der Umfang dieser Schriften ist unterschiedlich.
9.7.2. Personenkreis
Die Befreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.
9.7.3. Verfahrenshinweise
9.7.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C34 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
9.7.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Normen und Schlagworte
- Art. 102 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF