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Findok · Richtlinien

ZK-2030

9.7. Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen (C34)

überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 14.02.2021.

Wortlaut laut Findok

9.7. Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen (C34) 9.7.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen, sowie diesbezügliche Hinterlegungsunterlagen, Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind (Art. 102 ZBefrVO). Abgabenfrei sind daher auch Patentschriften, das sind die dem Österreichischen oder dem Europäischen Patentamt für ausschließlich amtliche Zwecke von den ausländischen Patentbehörden zugehende Schriften. Patentschriften enthalten neben den Angaben über den Namen des Erfinders, den Tag und die Nummer der Patentierung insbesondere auch eine mit Abbildungen versehene Beschreibung des betreffenden Patentes. Der Umfang dieser Schriften ist unterschiedlich. 9.7.2. Personenkreis Die Befreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden. 9.7.3. Verfahrenshinweise 9.7.3.1. Antrag und Zollanmeldung Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C34 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 9.7.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0149-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
Gültig
01.05.2016 bis 14.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF