Findok · Richtlinien
ZK-2030
Anhang 1: Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente
überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 03.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.05.2016 bis 14.02.2021.
Wortlaut laut Findok
Anhang 1: Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente
(siehe Anhang I ZBefrVO)
Anhang 2: Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
(siehe Anhang II ZBefrVO)
Anhang 3:
(siehe Anhang III ZBefrVO)
Anhang 4:
(siehe Anhang IV ZBefrVO)
Anhang 5:
Siehe DVO 80/2012 und DVO 197/2013
Anhang 6: Goldmünzen
(siehe die jeweiligen VO im BGBl. II)
Anhang 7: Liste zu § 26 Abs. 4 Z 2 ZollR-DV 2004
Notwendige Ergänzungen des Hausrats ohne Grundlagenbescheiderfordernis
Werden Waren dieses Anhangs mittels Verfahrenszusatzcode 363 angemeldet, so gelten sie als notwendige Ergänzungen des Hausrats im Sinne von § 26 Abs. 4 Z 2 ZollR-DV 2004, sofern der Warenwert je Sendung den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt.
|
KN-Code
|
Warenbeschreibung
|
ex
|
Kapitel 33, Kapitel 34,
Kapitel 38 bis Kapitel 97
|
Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Begünstigten
Anhang 8: Übersicht der Verfahrenszusatzcodes
Anhang 8A: Verfahrenszusatzcodes (VZC) für Einfuhrabgabenbefreiungen
|
VZC
|
Beschreibung
|
C01
|
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen
|
C02
|
Heiratsgut (Aussteuer und Hausrat)
|
C03
|
Heiratsgut (die aus Anlass der Eheschließung üblicherweise überreichten Geschenke)
|
C04
|
Erbschaftsgut
|
C05
|
Zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmter Hausrat
|
C06
|
Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten
|
C07
|
Sendungen mit geringem Wert
|
C08
|
Waren, die als Sendungen von einer Privatperson an eine andere gerichtet werden
|
C09
|
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden
|
C10
|
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben
|
C11
|
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; in Anhang I aufgeführte wissenschaftliche Instrumente und Apparate
|
C12
|
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; in Anhang II aufgeführte wissenschaftliche Instrumente und Apparate
|
C13
|
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate (Ersatzteile, Bestandteile, spezifische Zubehörteile)
|
C14
|
Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden
|
C15
|
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
|
C16
|
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
|
C17
|
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung
|
C18
|
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
|
C19
|
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
|
C20
|
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren
|
C21
|
in Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde
|
C22
|
von den Blinden selbst für ihren Eigengebrauch eingeführte Gegenstände nach Anhang IV
|
C23
|
von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführte Gegenstände nach Anhang IV für Blinde
|
C24
|
Gegenstände für andere behinderte Personen, die von den Behinderten selbst für ihren Eigengebrauch eingeführt werden
|
C25
|
Gegenstände für andere behinderte Personen, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden
|
C26
|
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Waren
|
C27
|
Auszeichnungen und Ehrengaben
|
C28
|
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
|
C29
|
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
|
C30
|
Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert
|
C31
|
Werbedrucke und Werbegegenstände
|
C32
|
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren
|
C33
|
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
|
C34
|
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
|
C35
|
Werbematerial für den Fremdenverkehr
|
C36
|
Verschiedene Dokumente und Gegenstände
|
C37
|
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
|
C38
|
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
|
C39
|
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen
|
C40
|
Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
|
C41
|
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
|
C51
|
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland
|
C52
|
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
|
301
|
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (BefrVO Titel XI)
|
320
|
Dienstbedarf, Heizmaterial, Baumaterial und Dienstfahrzeuge zum ausschließlichen Ge- oder Verbrauch diplomatischer oder konsularischer Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich (§ 89 Abs. 1 Buchstabe a ZollR-DG)
|
321
|
Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch haushaltsangehörige Familienmitglieder (§ 89 Abs. 1 Buchstabe b ZollR-DG)
|
322
|
Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals sowie durch haushaltsangehörige Familienmitglieder im Rahmen des ersten Dienstantritts (§ 89 Abs. 1 Buchstabe c ZollR-DG)
|
330
|
Baubedarf, Betriebsmittel und sonstiger Dienstbedarf ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen (§ 90 Abs. 1 Buchstabe a ZollR-DG)
|
331
|
Dienstbedarf und Dienstfahrzeuge für ausländische Kulturinstitute (§ 90 Abs. 1 Buchstabe b ZollR-DG)
|
340
|
Bordvorräte (§ 91 ZollR-DG)
|
350
|
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe in gewerblich verwendeten Wasser- und Luftfahrzeugen (§ 92 ZollR-DG)
|
355
|
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden im Grenzverkehr (§ 6 Abs. 6 UStG 1994)
|
360
|
Waren für amtliche Zwecke internationaler Organisationen mit Amtssitz in Österreich (IntOrg Org)
|
361
|
Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des mit diplomatischen Privilegien ausgestatteten Personals internationaler Organisationen sowie der haushaltsangehörigen Familienmitglieder (IntOrg Pers dipl)
|
362
|
Hausrat zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des nicht mit diplomatischen Privilegien ausgestatteten Personals internationaler Organisationen (IntOrg Pers nondipl1)
|
363
|
Notwendige Ergänzungen des Hausrats zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des nicht mit diplomatischen Privilegien ausgestatteten Personals internationaler Organisationen (IntOrg Pers nondipl2)
|
364
|
Motorisierte Beförderungsmittel und deren Anhänger, Motorboote, Flugzeuge und ähnliche Beförderungsmittel zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des nicht mit diplomatischen Privilegien ausgestatteten Personals internationaler Organisationen (IntOrg Pers nondipl3)
|
370
|
Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des nicht mit diplomatischen Privilegien ausgestatteten Personals der Organisation des Vertrages zum umfassenden Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) (CTBTO Pers nondipl)
|
380
|
Waren zum Verkauf in Commissary-shops (Commissary)
|
390
|
Gemäß bilateraler Luftverkehrsabkommen abgabenfreie Waren (Luftverkehr)
|
399
|
andere völkerrechtliche Befreiungen (übriges Völkerrecht)
Normen und Schlagworte
- Anhang I ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang II ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang III ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang IV ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- DVO 80/2012, ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2012 S. 33
- § 26 Abs. 4 Z 2 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
- § 89 Abs. 1 Buchstabe a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 89 Abs. 1 Buchstabe b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 89 Abs. 1 Buchstabe c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 90 Abs. 1 Buchstabe a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 90 Abs. 1 Buchstabe b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 91 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 92 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 6 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- DVO 197/2013, ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 15
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0149-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.05.2016 bis 14.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF