Findok · Richtlinien
ZK-2030
5. Befreiungen für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 14.02.2021.
Wortlaut laut Findok
5. Befreiungen für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
5.1. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (C11)
5.1.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind die in Anhang 1 angeführten Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (Art. 42 ZBefrVO). Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. g UStG 1994).
5.1.2. Personenkreis
Die Befreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.
5.1.3. Verfahrenshinweise
5.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Anhang-1-Waren sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C11 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
5.1.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Normen und Schlagworte
- Art. 42 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 6 Abs. 4 Z 4 lit. g UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0149-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 14.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF