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Findok · Richtlinien

ZK-2030

5. Befreiungen für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke

überholte Fassung (bis 02.03.2021)Richtlinie2021-0.112.666gilt ab 15.02.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2021 bis 02.03.2021.

Wortlaut laut Findok

5. Befreiungen für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke 5.1. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (C11) 5.1.1. Warenkreis Abgabenfrei sind die in Anhang 1 angeführten Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (Art. 42 ZBefrVO). Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. g UStG 1994). 5.1.2. Personenkreis Die Befreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden. 5.1.3. Verfahrenshinweise 5.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung Anhang-1-Waren sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C11 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 5.1.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.112.666
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2021 bis 02.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF