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Findok · Richtlinien

ZK-2500

4.2.4. Carnet C.P.D./China-Taiwan, Carnet de Passage

geltende FassungRichtlinie2026-0.608.048gilt ab 01.08.2026

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Wortlaut laut Findok

4.2.4. Carnet C.P.D./China-Taiwan, Carnet de Passage 4.2.4.1. Carnet C.P.D./China-Taiwan Internationale Absprache Für Carnetwaren aus Taiwan wird anstatt eines Carnet ATA das Carnet de Passage en Douane China/Taiwan (C.P.D./China-Taiwan) verwendet. Die für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA geltenden Bestimmungen sind gleich lautend auch für das C.P.D./China-Taiwan anzuwenden. Hinweis: Das Format des C.P.D./China-Taiwan ist DIN A4, seine Deckblätter sind lachsfarben. Die Felder für allfällige Änderungen der Nämlichkeitsfesthaltung befinden sich auf der Innenseite des rückwärtigen Deckblattes. Stammabschnitte Auf Grund des DIN-A4-Formats sind die im Carnet verbleibenden Stammabschnitte für die jeweiligen Zollverfahren auf einem ebenfalls lachsfarbenen Folgeblatt in der Stärke der Deckblätter in folgender Reihenfolge angeordnet Vorderseite Ausfuhr, Wiedereinfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Rückseite Ausschließlich für Versandverfahren. Trennabschnitte Die von den Zollstellen zu entnehmenden Trennabschnitte sind in den vom Carnet ATA her gewohnten Farben gehalten gelb für Ausfuhr und Wiedereinfuhr, weiß für Einfuhr und Wiederausfuhr und blau für den Transit. ACHTUNG Bedingt durch die vorstehend angeführte ungewohnte Anordnung besteht eine gewisse Verwechslungsgefahr. Die Zollstellen haben daher ein besonderes Augenmerk auf die Verwendung des dem jeweiligen Trennabschnitt entsprechenden Stammabschnittes zu richten. 4.2.4.2. Carnet de Passage Für die vorübergehende Verwendung von Kraftfahrzeugen gibt es auch die Möglichkeit zur Verwendung eines Carnet de Passage. Dieses wird in Österreich nicht mehr ausgegeben. Wird eines benötigt, kann es beim ADAC in Deutschland bezogen werden. Da dieses aber in der vorübergehenden Verwendung innerhalb der EU aufgrund der eigenen Regelungen des Zollkodex üblicherweise keine Verwendung findet, wird darauf nicht näher eingegangen. 4.2.5. Als Zollanmeldung geltende Handlungen Art. 158 Abs. 2 UZK, Art. 139, 141 UZK-DA Für nachstehende Waren kann die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren und zur Wiederausfuhr durch als Zollanmeldung geltende Handlungen nach Art. 141 iVm Art. 142 UZK-DA (formlos) erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich mittels einer Standardanmeldung oder - wegen hoher Eingangsabgaben - mündlich mit Aufstellung angemeldet werden. Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 bis 216 UZK-DA; persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Art. 219 UZK-DA; Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Art. 220 Buchstabe a UZK-DA verwendet wird; medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Art. 222 UZK-DA; Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen; tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden; Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen. Eine als Zollanmeldung geltende Handlung kann auf folgende Weise (formlos) abgegeben werden (Art. 141 UZK-DA): Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben; Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "NICHTS ZU DEKLARIEREN" an der Windschutzscheibe von Personenwagen im Sinne des § 10 ZollR-DV 2004 iVm dem Anhang zur ZollR-DV 2004; Einfaches Überschreiten der Zollgrenze im Nebenwegverkehr. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Verfahren erfüllt, so gelten die Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen. Achtung Sind die Bedingungen zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Art. 141 UZK-DA nicht gegeben, entsteht die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK. Ausnahmen Das formlose Verfahren ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn a)Beförderungsmittel oder Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der Zollvorschriften im Rahmen der vorübergehenden Verwendung darstellen (Art. 163 Abs. 3 UZK-DA) in diesen Fällen wird mündliche Anmeldung mit Aufstellung oder eine Standardzollanmeldung sowie nach dem Ermessen der Zollstelle (§ 20 BAO) auch Sicherheit verlangt. Sofern eine Sicherheit geboten erscheint, wird sie entweder mit einem Teilbetrag oder mit dem genauen Betrag der zu sichernden Eingangsabgaben festgesetzt; dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob durch andere Umstände die Wiederausfuhr gewährleistet erscheint; b)die Waren Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen (Art. 142 UZK-DA); in diesen Fällen wird eine Standardzollanmeldung sowie auch Sicherheitsleistung in Höhe des genauen oder des geschätzten höchstmöglichen Abgabenbetrages der zu sichernden Eingangsabgaben verlangt. 4.3. Das elektronische ATA (eATA) Mit 01.06.2026 trat die erste Stufe des Echtbetriebes vom eATA mit der EU (den 27 Mitgliedsländern), der Schweiz inklusive Lichtenstein, dem Vereinigten Königreich und Norwegen in Kraft. Alle anderen am ATA teilnehmenden Zollgebiete sollen bis 01.01.2028 dazukommen. Aus diesem Umstand wird es einen parallelen Zeitraum mit papiergestützten und elektronischen Verfahren geben. 4.3.1. Abfertigung Das Abfertigungssystem stellt ein weltweites Stand-alone-System dar, welches vor allem von der internationalen Handelskammer (ICC) entwickelt wurde. Die Abfertigungsbeamten müssen sich an der Anwendung für den Zoll mit ihrer E-Mail-Adresse und dem persönlichen Passwort anmelden. Die Erstanmeldung wird durch einen Regionalmanager angestoßen. Die Anwendung ist unter dem nachstehenden Link aufzurufen: https://customs-at.atacarnet.iccwbo.org/login Vom Regionalmanager werden auch die Berechtigungen/Rollen der Abfertigungsbeamten vergeben. Erklärungen zu den Abfertigungsschritten, den möglichen Konstellationen in der Übergangszeit und den Aufgaben der Regionalmanager werden im Anhang 4a sowie im Portal Zoll unter eATA - Elektronisches Carnet ATA angeführt. Hinweis: Während der Übergangszeit werden nicht alle Abfertigungsvorgänge im elektronischen System erfasst sein, daher ist das Hauptaugenmerk auf die Beendigung von im Anwendungsgebiet eröffneten vorübergehenden Verwendungen zu lenken. 4.3.1.1. Allgemeines zur Abfertigung Anstelle der MRN werden in diesem System die Carnetnummer oder die Carnet-ID in Zusammenhang mit dem Transaction-Code verwendet. Wenn zum Anmelden der QR-Code verwendet wird, sind diese Nummern bereits darin enthalten. Die Eröffnung des eATA und Ausfuhr sind zwei getrennte Abfertigungen und haben jeweils einen eigenen QR-Code. Eine Abfertigung durchzuführen, ohne dass es im Ausfuhrland eine Eröffnung gegeben hat, ist wegen der Haftung zu unterlassen. War das Ausfuhrland ein Papierland, ist nach der Bestätigung der Eröffnung im Carnet ATA zu fragen. Die zweistufige Ausfuhr ist der einzige Fall, wo ein QR-Code zweimal verwendet wird. Für die Abfertigungen gibt es so genannte Reisen, wobei eine Reise von einem Zollgebiet in ein anderes geht. Wegen der Eröffnung hat die erste Reise drei QR-Codes, jede weitere nur mehr zwei. 4.3.1.2. Sonderfälle der Abfertigung 4.3.1.2.1. Fallback: Nationale Vorgangsweise Bei Fällen eines längeren zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme (über 20 Minuten dauernd) der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten ist bei Ausfall eines Internetzuganges oder Stromausfalles folgende Vorgangsweise für die Abfertigung eines elektronischen ATA (eATA) anzuwenden: Es sind die Daten des eATA´s - ATA-Nummer oder -ID und Transaktionsnummer - aufzunehmen. Die Nämlichkeit ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschau, zu sichern. Sofern keine Verdachtsmomente aufgetreten sind, kann die Ware anschließend zum beantragten Verfahren überlassen werden. Nach Beendigung der Systemausfälle ist die Abfertigung im System ATA Carnet Customs zeitnah elektronisch nachzuerfassen. Achtung: Das System lässt keine Rückdatierung zu, daher muss, wenn die Nacherfassung nicht am selben Tag wie die Abfertigung durchgeführt werden kann, darauf geachtet werden, dass mögliche Beendigungsfristen händisch berichtigt (um die Dauer zwischen Abfertigung und Nacherfassung gekürzt) werden. 4.3.1.2.2. Sonderfall des Ausfalles des weltweiten eATA-Systems (ACR) Alternativ zur vorgenannten Vorgangsweise kann hier auch das internationale Verfahren zur Anwendung kommen. Dabei ist zu beachten, dass es ein von der ICC bestätigter Systemausfall sein muss. Der Vorgang ist hier: Erstdiagnose (Zollseite) Der Zollbeamte kontaktiert den internen Zoll-Helpdesk. Der Zoll-Helpdesk führt Diagnosen der ersten Ebene durch. Wenn das Problem lokal nicht behoben werden kann, kontaktiert der Zoll-Helpdesk den ACS-Helpdesk. Bestätigung der Nichtverfügbarkeit des Systems Durch die ICC im Wege der nationalen Administratoren Verwendung von ATA Carnet Rescue (ACR) Eingabe der eATA-Daten oder des QR-Codes in https://sos.atacarnets.org/ (Achtung: Hier ist eine Anmeldung notwendig!): Es wird ein Papierausdruck erzeugt, eine Kopie davon wird dem Wirtschaftsbeteiligten mitgegeben. Aufgrund des Ausdruckes wird die Abfertigung später nacherfasst und mit den elektronischen Daten verglichen. Hinweis: Diese Fälle sollten nur sehr selten auftreten und dann von der ICC bestätigt werden. 4.3.1.3. Ausfuhrvorgang in Mischverfahren (auch in ein Papierland) ALLE Abfertigungen in Österreich werden ab 01.06.2026 in digitaler Form abgewickelt (Eröffnung, Ausfuhr und Wiedereinfuhr), unabhängig davon, ob es in ein Papierland oder in ein digitales Land geht. Geht das Carnet in ein Papierland, so wird zusätzlich zu der digitalen Abwicklung vom Zoll das Papier-Carnet, das in solchen Fällen von der Kammer zusätzlich ausgestellt wird, gestempelt (Eröffnung und Ausfuhr). Das Papierformular hat dieselben Bezeichnungen wie das eATA. Das Ausfuhrblatt ist während der Übergangsfrist zu entnehmen und wie bisher an der Zollstelle abzulegen. Der Austritt wird an der Ausgangszollstelle sowohl elektronisch als auch papiermäßig durchgeführt. Somit kann der Carnetinhaber das Papier-Carnet im Zielland verwenden. Die Wiedereinfuhr in die EU wird dann wieder digital abgefertigt. Damit haben wir ab 01.06.2026 alle österreichischen Abfertigungen in digitaler Form, unabhängig davon, ob das Zielland Papierland oder digital ist. Eine Verdopplung der Reisen ist somit auch ausgeschlossen, da das führende System ab 01.06.2026 das digitale System ist. 4.3.1.4. Flexibilität in der Anfangsphase Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten im Namen der Internationalen Handelskammer um einen "sanften Einstieg" in das elektronische ATA-System gebeten, was bedeuten soll, dass bei Nichtvorliegen eines eATA aus einem elektronischen Land ein Papierformular anerkannt werden soll, obwohl eigentlich eine elektronische Abfertigung erforderlich wäre. Die Mitgliedstaaten haben dieser Vorgangsweise zugestimmt. Dies bedeutet für das Anwendungsgebiet für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027: Wird ausschließlich ein elektronisches ATA (QR-Code) vorgelegt, ist dieses abzufertigen. Wird ausschließlich ein papiergestütztes ATA vorgelegt, ist nach dem Grund des Fehlens der eATA-Daten zu fragen. Das soll nicht öfter als dreimal pro Anmelder geschehen. Dieser ist darauf hinzuweisen, dass diese Abfertigung eine Ausnahme darstellt. Wird sowohl ein papiergestütztes als auch ein elektronisches ATA vorgelegt, ist das eATA abzufertigen; ist das papiergestützte ATA zusätzlich abzufertigen, wenn es für ein nicht-elektronisches Land benötigt wird. Um Missbrauch vorzubeugen, ist das weiße Ausfuhrblatt aus dem Heft zu entfernen und in der Zollstelle abzulegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.608.048
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
26 (geltend: 26)
Gültig
01.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF