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Findok · Richtlinien

ZK-2500

4.2.4. Carnet C.P.D./China-Taiwan, Carnet de Passage

überholte Fassung (bis 31.07.2026)Richtlinie2025-0.563.159gilt ab 11.04.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.04.2023 bis 31.07.2026.

Wortlaut laut Findok

4.2.4. Carnet C.P.D./China-Taiwan, Carnet de Passage 4.2.4.1. Carnet C.P.D./China-Taiwan Internationale Absprache Für Carnetwaren aus Taiwan wird anstatt eines Carnet ATA das Carnet de Passage en Douane China/Taiwan (C.P.D./China-Taiwan) verwendet. Die für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA geltenden Bestimmungen sind gleich lautend auch für das C.P.D./China-Taiwan anzuwenden. Hinweis: Das Format des C.P.D./China-Taiwan ist DIN A4, seine Deckblätter sind lachsfarben. Die Felder für allfällige Änderungen der Nämlichkeitsfesthaltung befinden sich auf der Innenseite des rückwärtigen Deckblattes. Stammabschnitte Auf Grund des DIN-A4-Formats sind die im Carnet verbleibenden Stammabschnitte für die jeweiligen Zollverfahren auf einem ebenfalls lachsfarbenen Folgeblatt in der Stärke der Deckblätter in folgender Reihenfolge angeordnet Vorderseite Ausfuhr, Wiedereinfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Rückseite Ausschließlich für Versandverfahren. Trennabschnitte Die von den Zollstellen zu entnehmenden Trennabschnitte sind in den vom Carnet ATA her gewohnten Farben gehalten gelb für Ausfuhr und Wiedereinfuhr, weiß für Einfuhr und Wiederausfuhr und blau für den Transit. ACHTUNG Bedingt durch die vorstehend angeführte ungewohnte Anordnung besteht eine gewisse Verwechslungsgefahr. Die Zollstellen haben daher ein besonderes Augenmerk auf die Verwendung des dem jeweiligen Trennabschnitt entsprechenden Stammabschnittes zu richten. 4.2.4.2. Carnet de Passage Für die vorübergehende Verwendung von Kraftfahrzeugen gibt es auch die Möglichkeit zur Verwendung eines Carnet de Passage. Dieses wird in Österreich nicht mehr ausgegeben. Wird eines benötigt, kann es beim ADAC in Deutschland bezogen werden. Da dieses aber in der vorübergehenden Verwendung innerhalb der EU aufgrund der eigenen Regelungen des Zollkodex üblicherweise keine Verwendung findet, wird darauf nicht näher eingegangen. 4.2.5. Als Zollanmeldung geltende Handlungen Art. 158 Abs. 2 UZK, Art. 139, 141 UZK-DA Für nachstehende Waren kann die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren und zur Wiederausfuhr durch als Zollanmeldung geltende Handlungen nach Art. 141 iVm Art. 142 UZK-DA (formlos) erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich mittels einer Standardanmeldung oder - wegen hoher Eingangsabgaben - mündlich mit Aufstellung angemeldet werden. Persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Union eingeführt werden (Art. 219 UZK-DA). Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 bis 216 UZK-DA; persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Art. 219 UZK-DA; Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Art. 220 Buchstabe a UZK-DA verwendet wird; medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Art. 222 UZK-DA; Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen; tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden; Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen. Eine als Zollanmeldung geltende Handlung kann auf folgende Weise (formlos) abgegeben werden (Art. 141 UZK-DA): Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben; Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "NICHTS ZU DEKLARIEREN" an der Windschutzscheibe von Personenwagen im Sinne des § 10 ZollR-DV 2004 iVm dem Anhang zur ZollR-DV 2004; Einfaches Überschreiten der Zollgrenze im Nebenwegverkehr. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Verfahren erfüllt, so gelten die Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen. Achtung Sind die Bedingungen zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Art. 141 UZK-DA nicht gegeben, entsteht die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK. Ausnahmen Das formlose Verfahren ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn a)Beförderungsmittel oder Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der Zollvorschriften im Rahmen der vorübergehenden Verwendung darstellen (Art. 163 Abs. 3 UZK-DA) in diesen Fällen wird mündliche Anmeldung mit Aufstellung oder eine Standardzollanmeldung sowie nach dem Ermessen der Zollstelle (§ 20 BAO) auch Sicherheit verlangt. Sofern eine Sicherheit geboten erscheint, wird sie entweder mit einem Teilbetrag oder mit dem genauen Betrag der zu sichernden Eingangsabgaben festgesetzt; dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob durch andere Umstände die Wiederausfuhr gewährleistet erscheint; b)die Waren Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen (Art. 142 UZK-DA); in diesen Fällen wird eine Standardzollanmeldung sowie auch Sicherheitsleistung in Höhe des genauen oder des geschätzten höchstmöglichen Abgabenbetrages der zu sichernden Eingangsabgaben verlangt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.563.159
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25 (geltend: 26)
Gültig
11.04.2023 bis 31.07.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF