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Findok · Richtlinien

ZK-2500

0.5. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 31.03.2023)Richtlinie2022-0.834.659gilt ab 01.06.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2021 bis 31.03.2023.

Wortlaut laut Findok

0.5. Begriffsbestimmungen Vorübergehende Verwendung (vV) Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung Bewilligungsinhaber Eine Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist. Inhaber des Verfahrens Person, die für eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung abgibt, Person, für deren Rechnung (direkt/indirekt vertretene Person) eine Zollanmeldung abgegeben wird oder Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit dem beantragten Zollverfahren übertragen worden sind; diese Person trägt die Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren (Art. 5 Z 35 UZK). Eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person" Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat (Art. 5 Z 31 UZK). Normaler (gewöhnlicher) Wohnsitz Jener Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge (§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG). Handelspolitische Maßnahmen "Handelspolitische Maßnahmen" sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen (Art. 5 Z 36 UZK). Formelles Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren, in dem Antrag und Bewilligung an die Vorgaben der Muster in den Anhängen A UZK-DA und 12 UZK-TDA gebunden sind. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren, in dem der Antrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in die vV gestellt werden kann und die Bewilligung mit Überlassung der Ware zum Verfahren erteilt wird. Es werden die zusätzlichen Datenelemente gemäß Anhang A Spalte 8d UZK-DA benötigt. Im Falle der mündlichen Anmeldung ist die Unterlage gemäß Anhang 71-01 UZK-DA zu verwenden (erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung) (Art. 165 UZK-DA). Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Art. 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen (Art. 258 UZK-IA). Erneuerung der Bewilligung Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken. Änderung der Bewilligung Jede Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht. Geltungsdauer der Bewilligung Zeitraum, in dem Waren auf Grund der Bewilligung in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden können. Überwachungszollstelle: Die Zollstelle, die in der Bewilligung zur Überwachung des Verfahrens festgelegt ist (Art. 1 Z 36 Buchstabe a UZK-DA). Zollstelle(n) der Überführung in das Verfahren: Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren festgelegt ist/ sind (Art. 1 Z 17 UZK-DA). Zollstelle der Erledigung: Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung zur Annahme von Zollanmeldungen, mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren erledigt werden, festgelegt ist/sind. Frist für die Erledigung: Frist, innerhalb welcher die Einfuhrwaren wieder ausgeführt, zerstört oder einem anschließenden zulässigen Zollverfahren zugeführt werden müssen (Art. 1 Z 23 UZK-DA). Teilzollbetrag: Der Betrag der Zollschuld, der auf Grund der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b UZK entsteht. Bemessungsgrundlage: Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert (§ 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG). Carnet ATA: Internationales Zolldokument, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul als Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung von Waren (ausgenommen Beförderungsmittel) verwendet wird (Art. 1 Z 2 UZK-DA). Hinweis: Das papiermäßige Carnet ATA wird in Zukunft sukzessive durch ein elektronisches System, das so genannte eATA abgelöst. Weil aber nicht alle Mitgliedstaaten der Bürgschaftskette gleichzeitig auf das elektronische Format umsteigen, wird es zu einer Übergangsfrist kommen, während dieser beide Systeme parallel laufen. Carnet CPD/China-Taiwan: Internationales Zolldokument, das im Warenverkehr mit Taiwan anstatt des Carnets ATA verwendet wird (Art. 1 Z 12 UZK-DA). Erste Eingangszollstelle: Die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft (Art. 1 Z 15 UZK-DA). Ausgangszollstelle: Grundsätzlich ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden. (Art. 329 Abs. 1 UZK-IA).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.834.659
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
14, 15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 26)
Gültig
01.06.2021 bis 31.03.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF