Findok · Richtlinien
ZK-2500
0.5. Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 31.07.2026)Richtlinie2025-0.563.159gilt ab 01.08.2025
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2025 bis 31.07.2026.
Wortlaut laut Findok
0.5. Begriffsbestimmungen
Vorübergehende Verwendung (vV)
Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
Bewilligungsinhaber
Eine Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist.
Inhaber des Verfahrens
Person, die für eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung abgibt,
Person, für deren Rechnung (direkt vertretene Person) eine Zollanmeldung abgegeben wird oder
Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit dem beantragten Zollverfahren übertragen worden sind;
dieseAnmerkung: Person trägt die Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren (Art. 5 Z 35 UZK).
Diese Person hat auch die geforderten persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
diese Person trägt die Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren (Art. 5 Z 35 UZK).
Eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person"
Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat.
Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat (Art. 5 Z 31 UZK).
Normaler (gewöhnlicher) Wohnsitz
Jener Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge (§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG).
Handelspolitische Maßnahmen
"Handelspolitische Maßnahmen" sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen (Art. 5 Z 36 UZK).
Formelles Bewilligungsverfahren
Das ist jenes Bewilligungsverfahren, in dem Antrag und Bewilligung an die Vorgaben der Muster inim elektronischen System abzuwickeln sind. Dies hat nach den AnhängenVorgaben des Anhanges A der UZK-DA und 12 UZK-TDA gebunden sindzu geschehen.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Das ist jenes Bewilligungsverfahren, in dem der Antrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in die vV gestellt werden kann und die Bewilligung mit Überlassung der Ware zum Verfahren erteilt wird. Dies geschieht nach den Regeln des Art. 163 UZK-DA.
Es werden die zusätzlichen Datenelemente gemäß Anhang A Spalte 8d UZK-DA benötigt.
Im Falle der mündlichen Anmeldung ist die Unterlage gemäß Anhang 71-01 UZK-DA zu verwenden (erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung) (Art. 165 UZK-DA).
Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Art. 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen (Art. 258 UZK-IA).
Sofern eine Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch andere Form der Willensäußerung (konkludente Anmeldung) erlaubt ist, gilt damit auch die notwendige Bewilligung als erteilt (Art. 163 Abs. 49 Buchstabe c).
Erneuerung der Bewilligung
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken.
Änderung der Bewilligung
Jede Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht.
Geltungsdauer der Bewilligung
Zeitraum, in dem Waren auf Grund der Bewilligung in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden können.
Überwachungszollstelle:
Die Zollstelle, die in der Bewilligung zur Überwachung des Verfahrens festgelegt ist (Art. 1 Z 36 Buchstabe a UZK-DA).
Zollstelle(n) der Überführung in das Verfahren:
Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren festgelegt ist/ sind (Art. 1 Z 17 UZK-DA).
Zollstelle der Erledigung:
Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung zur Annahme von Zollanmeldungen, mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren erledigt werden, festgelegt ist/sind.
Frist für die Erledigung:
Frist, innerhalb welcher die Einfuhrwaren wieder ausgeführt, zerstört oder einem anschließenden zulässigen Zollverfahren zugeführt werden müssen (Art. 1 Z 23 UZK-DA).
Teilzollbetrag:
Der Betrag der Zollschuld, der auf Grund der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b UZK entsteht.
Bemessungsgrundlage:
Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert (§ 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG).
Carnet ATA:
Internationales Zolldokument, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul als Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung von Waren (ausgenommen Beförderungsmittel) verwendet wird (Art. 1 Z 2 UZK-DA).
Hinweis:
Das papiermäßige Carnet ATA wird in Zukunft sukzessive durch ein elektronisches System, das so genannte eATA abgelöst. Weil aber nicht alle Mitgliedstaaten der Bürgschaftskette gleichzeitig auf das elektronische Format umsteigen, wird es zu einer Übergangsfrist kommen, während dieser beide Systeme parallel laufen.
Carnet de Passages en Douane (CPD):
Dieses Dokument ist für registrierte Fahrzeuge und Anhänger entwickelt. Die internationalen Verbände, die dahinter stehen sind die AIT (Alliance Internationale de Tourisme) und die FIA (Federation Internationale de l'Automobile).
Das Muster des Carnet de Passages en Douane (CPD) ist in der Istanbul Konvention veröffentlicht worden.
Die nationalen Verbände, welche auch den bürgenden Verband stellen, sind zumeist Autofahrerclubs. Für den deutschsprachigen Raum sind dies der ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.) und der TCS (Touring Club Schweiz).
Carnet CPD/China-Taiwan:
Internationales Zolldokument, das im Warenverkehr mit Taiwan anstatt des Carnets ATA verwendet wird (Art. 1 Z 12 UZK-DA).
Das Carnet CPD/China-Taiwan ist dem Carnet ATA nachempfunden. Die jeweilige Rechtsgrundlage ist in bilateralen Abkommen von Taiwan mit dem jeweiligen Partner gegeben.
Hinweis:
Mit Beginn 2026 wird das Carnet ATA auf Papierbasis, nicht jedoch das Carnet de Passage sukzessive durch die elektronische Anwendung der ICC (International Chamber of Commerce) abgelöst. Die Anmeldung zur Zollabfertigung wird dann durch die Übergabe von Daten aus einer App an das Abfertigungssystem durchgeführt. In einer Übergangsphase wird das Papiercarnet rechtsgültig verwendet und es darf das eATA bereits im Echtbetrieb getestet werden.
Erste Eingangszollstelle:
Die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft (Art. 1 Z 15 UZK-DA).
Ausgangszollstelle:
Grundsätzlich ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden. (Art. 329 Abs. 1 UZK-IA).
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.563.159
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 25 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.08.2025 bis 31.07.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF