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Findok · Richtlinien

ZK-2500

Anhang 5: Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung

geltende FassungRichtlinie2026-0.608.048gilt ab 01.08.2025

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Wortlaut laut Findok

Anhang 5: Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung 1. Vorübergehende Verwendung - Änderung nach Fristablauf: Ausgangslage: Es geht um eine Löschung eines Verwendungsscheines aus dem Jahr 2013. Als Erledigung wurde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und eine Wiederausfuhr sowie eine Ausfuhr mit Verfahren 1000 (Ausfuhr aus dem freien Verkehr) vorgelegt. Gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK ist eine Änderung der Zollanmeldung auf Antrag innerhalb von 3 Jahren möglich. Die Ausfuhr ist jedoch aus dem Jahr 2017 und die Anfrage aus 2023. Frage: Ist eine bescheidmäßige Änderung der Zollanmeldung von Amtswegen (der Abfertigungszollstelle) auch nach dieser 3-Jahres-Frist möglich? Antwort: Eine Änderung gemäß Artikel 173 UZK ist wegen der dortigen 3-Jahres-Schranke nicht mehr möglich. Die durchzuführende Änderung ist aber auch im Sinne des Wirtschaftsbeteiligten und kann daher als eine begünstigende Entscheidung im Sinne des Zollrechtes angesehen werden. Daher kommen die Möglichkeiten der Artikel 27 und 28 UZK in Betracht. Im konkreten Fall kann daher die Änderung der Entscheidung nach Artikel 28 UZK durchgeführt werden, sofern es tatsächlich notwendig ist. 2. Vorübergehende Verwendung - Konkludente Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung eines KFZ auf einem Anhänger zum Transport durch die EU (BFG 19.02.2018, RV/1200002/2018, noch zum alten Recht, aber in der Aussage weiterhin gültig) Ausgangslage: Bei einer Innerlandskontrolle wurde das Gespann kontrolliert, anstelle von Zollpapieren konnte vom Fahrer nur eine Vollmacht zum Transport aus einem Drittland in ein anderes Drittland vorgewiesen werden. Der Fahrer rechtfertigte sich damit, dass auch das Mitführen des KFZ eine Art Verwendung sei und daher eine konkludente Anmeldung im Rahmen des Zollrechtes möglich sei. Frage: Stellt der bloße Transit durch die EU eine Verwendung der Ware dar oder wäre zwingend das Versandverfahren anzuwenden gewesen? Antwort: Die besonderen Verfahren "Versandverfahren" und "vorübergehende Verwendung" stellen sich gegenseitig ausschließende Zollverfahren dar, weil sie auf jeweils andere Zwecke ausgerichtet sind. Daran kann auch der Verweis auf das Abkommen von Istanbul nichts ändern, im Gegenteil die Möglichkeit der Verwendung des Carnet ATA zeigt auf, wie in Zollgebieten umzugehen ist, in denen die Ware eben nicht verwendet werden soll. Daher ist die Zollschuld zu Recht vorgeschrieben worden. Fazit: Für die reine Durchfuhr ist das Versandverfahren anzuwenden. Für die Anwendung der vorübergehenden Verwendung unter gänzlicher Befreiung von den Eingangsabgaben muss einer der in der UZK-DA (Art. 207 bis 236) definierten Verwendungsfälle vorliegen. 3. Einfuhr eines KFZ auf eigener Achse und Weitertransport auf einem Anhänger, KFZ zum Verbleib in der EU gedacht (FG Baden-Württemberg, ZL. 11 K 2049/17) Ausgangslage: Nach dem Grenzübertritt (CH-DE) ohne Abgabe einer förmlichen Anmeldung wurde das Fahrzeug auf einen Anhänger verladen, um nach Finnland transportiert zu werden. Die schweizerischen Werkstattkennzeichen wurden abgenommen- - Zu einer Weiterfahrt kam es nicht, da dieser Vorgang von Zöllnern beobachtet wurde, die hier einschritten und das KFZ zur Sicherstellung der Eingangsabgaben beschlagnahmten. In weiterer Folge wurde ein Abgabenbescheid an drei Gesamtschuldner (den Vertreter des schweizerischen Autohauses, den estnischen Transporteur und den Käufer des Autos, wobei letzterer der Kläger ist) erlassen. Aspekte: Dem Einbringen in die EU liegt ein Kaufvertrag zu Grunde. Eine Vertretung beim konkludenten Einbringen ist unter den Voraussetzungen des Art. 212 Abs. 2 UZK-DA vorletzter Satz, letzter Teil und letzter Satz "es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt." möglich. Für eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 3 Buchstabe b ist "Wissen oder Wissen müssen" Voraussetzung. Fazit: Der Kaufvertrag allein würde die vorübergehende Verwendung nicht verhindern, da diese auch für Neuwaren erlaubt ist. Es müssen aber die anderen für den konkreten Zweck notwendigen Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere die persönlichen Voraussetzungen und der Wiederausfuhrwille. Das Vertretungsverhältnis muss belegbar sein, ansonsten liegt ein Eigengeschäft mit der Gefahr der Zollschuldentstehung vor. Dies stellt einen Fall einer Entlassung aus der Gesamtschuld dar. 4. Weitergabe eines KFZ an eine in der EU ansässige Person (BFG 02.11.2020, RV/1200002/2019) Ausgangslage: Eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der EU reist mit einem drittländischen Mietfahrzeug in die EU ein und überlässt es für kurze Dauer an eine in der EU ansässige Person. Aspekte: Überführung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch eine Handlung gemäß Art. 141 UZK-DA iVm Art. 139 UZK-DA geht in Ordnung. Die Weitergabe ist Auslöser der Zollschuld gemäß Art. 79 UZK, es wird in dem Urteil jeder mögliche Verwendungstatbestand der Verwendung durch eine in der EU ansässige Person nachvollziehbar widerlegt, insbesondere auch Art. 215 Abs. 1 UZK-DA. 5. Zollrecht VS Verkehrsrecht (BFG RV/5200004/2023) Ausgangslage: Ein drittländischer Frächter ist mit einem leeren LKW formlos in die EU eingereist und hat hier Beförderungsfahrten durchgeführt, ohne in sein Heimatland zurückzukehren; diesen (verkehrsrechtlich relevanten) Tatbestand sah das Kontrollorgan als unzulässige Überschreitung der Beendigungsfrist an und schrieb die Eingangsabgaben vor. Erkenntnis: Im Gegensatz zu Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO verknüpft Art. 212 Abs. 3 UZK-DA die Zulässigkeit der gewerblichen Verwendung eines Beförderungsmittels im Rahmen der vorübergehenden Verwendung nicht mehr mit ausschließlich grenzüberschreitenden Fahrten bzw. mit der Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Die Voraussetzungen für den gewerblichen Marktzugang mit Beförderungsmitteln werden nicht durch die zollrechtlichen Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung, sondern durch die Vorschriften aus dem Bereich des Verkehrswesens geregelt. Fazit: Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Bestimmung des Art. 217 Buchstabe b UZK-DA nicht das Verständnis beizumessen, dass allein die Nichteinhaltung der beförderungsrelevanten Vorschriften bei einer im Übrigen zollrechtlich zulässigen gewerblichen Verwendung des Beförderungsmittels im Zollgebiet eine Überschreitung der Verwendungsfrist bewirkt. 6. Zum gewöhnlichen Wohnsitz (Urteil vom 27.04. 2016 - Rechtssache C-528/14) Begründung des EuGHs: 1.Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland haben kann. 2.In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beteiligte in einem Drittland sowohl berufliche als auch persönliche Bindungen und in einem Mitgliedstaat persönliche Bindungen hat, kommt bei der Gesamtbewertung der erheblichen Tatsachen zur Bestimmung, ob sich sein gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 im Drittland befindet, der Dauer seines Aufenthalts in diesem Drittland besondere Bedeutung zu. Fazit: Auch wenn es mehrere Wohnsitze gleichzeitig gibt, kann es in einem Zeitpunkt nur einen gewöhnlichen Wohnsitz geben. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes kommt es auf objektive Umstände an. Der gewöhnliche Wohnsitz nach zoll- und steuerrechtlichen Kriterien kann vom Hauptwohnsitz nach innerstaatlichen Bestimmungen abweichen, da letzterer von einer Willenserklärung der betroffenen Person und nicht von objektiven Umständen abhängig ist. 7. Zur Fristverlängerung bei der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 251 UZK (EuGH-Vorabentscheidungsersuchen Rs C-81/23; Schweden) Ausgangslage: Ein Rennwagen wurde für eine Rennsaison in die vorübergehende Verwendung überführt. Das bewilligende Zollamt setzte die Frist ohne nähere Ausführungen kürzer an, sodass die letzten beiden Rennen außerhalb dieser Frist waren. Bei der Wiederausfuhr wurden dem Verfahrensinhaber die Einfuhrabgaben inklusive Verzugszinsen vorgeschrieben. Ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung und Erlass der Zollschuld wurde abschlägig behandelt. Die Behörde begründete dies mit dem Nichtvorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Entscheidung des EUGH: Der Klage des Verfahrensinhabers wurde stattgegeben. Er begründete dies wie folgt: Wenn die Verlängerung der Frist nicht zur Folge hat, dass die Gesamtfrist der vorübergehenden Verwendung 24 Monate übersteigt, müssen nur die grundsätzlichen Bedingungen eines begründeten Antrages und einer Angemessenen Frist eingehalten werden. Das Zusatzerfordernis eines außergewöhnlichen Umstandes kommt erst bei einer Frist, die länger als 24 Monate ist, zum Tragen. Sofern die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen ist und daher die Zollschuld schon entstanden ist, kommt eine Bereinigung gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchstabe h UZK in Betracht. Hierfür müssen die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt werden. Diese sind: Der Verstoß, wegen dem die Frist versäumt wurde, hat keine erhebliche Auswirkung auf das Verfahren Der Verstoß stellt keinen Täuschungsversuch dar Im Nachhinein werden die Formalitäten zur Bereinigung der Situation gesetzt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.608.048
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
25, 26 (geltend: 26)
Gültig
01.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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