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Findok · Richtlinien

ZK-2500

Anhang 5: Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung

überholte Fassung (bis 14.07.2024)Richtlinie2024-0.138.656gilt ab 01.08.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2023 bis 14.07.2024.

Wortlaut laut Findok

Anhang 5: Sammlung von Fragestellungen und Rechtsprechung 1. Vorübergehende Verwendung - Änderung nach Fristablauf: Ausgangslage: Es geht um eine Löschung eines Verwendungsscheines aus dem Jahr 2013. Als Erledigung wurde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und eine Wiederausfuhr sowie eine Ausfuhr mit Verfahren 1000 (Ausfuhr aus dem freien Verkehr) vorgelegt. Gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK ist eine Änderung der Zollanmeldung auf Antrag innerhalb von 3 Jahren möglich. Die Ausfuhr ist jedoch aus dem Jahr 2017 und die Anfrage aus 2023. Frage: Ist eine bescheidmäßige Änderung der Zollanmeldung von Amtswegen (der Abfertigungszollstelle) auch nach dieser 3-Jahres-Frist möglich? Antwort: Eine Änderung gemäß Artikel 173 UZK ist wegen der dortigen 3-Jahres-Schranke nicht mehr möglich. Die durchzuführende Änderung ist aber auch im Sinne des Wirtschaftsbeteiligten und kann daher als eine begünstigende Entscheidung im Sinne des Zollrechtes angesehen werden. Daher kommen die Möglichkeiten der Artikel 27 und 28 UZK in Betracht. Im konkreten Fall kann daher die Änderung der Entscheidung nach Artikel 28 UZK durchgeführt werden, sofern es tatsächlich notwendig ist. 2. Vorübergehende Verwendung - Konkludente Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung eines KFZ auf einem Anhänger zum Transport durch die EU (BFG 19.02.2018, RV/1200002/2018, noch zum alten Recht, aber in der Aussage weiterhin gültig) Ausgangslage: Bei einer Innerlandskontrolle wurde das Gespann kontrolliert, anstelle von Zollpapieren konnte vom Fahrer nur eine Vollmacht zum Transport aus einem Drittland in ein anderes Drittland vorgewiesen werden. Der Fahrer rechtfertigte sich damit, dass auch das Mitführen des KFZ eine Art Verwendung sei und daher eine konkludente Anmeldung im Rahmen des Zollrechtes möglich sei. Frage: Stellt der bloße Transit durch die EU eine Verwendung der Ware dar oder wäre zwingend das Versandverfahren anzuwenden gewesen? Antwort: Die besonderen Verfahren "Versandverfahren" und "vorübergehende Verwendung" stellen sich gegenseitig ausschließende Zollverfahren dar, weil sie auf jeweils andere Zwecke ausgerichtet sind. Daran kann auch der Verweis auf das Abkommen von Istanbul nichts ändern, im Gegenteil die Möglichkeit der Verwendung des Carnet ATA zeigt auf, wie in Zollgebieten umzugehen ist, in denen die Ware eben nicht verwendet werden soll. Daher ist die Zollschuld zu Recht vorgeschrieben worden. Fazit: Für die reine Durchfuhr ist das Versandverfahren anzuwenden. Für die Anwendung der vorübergehenden Verwendung unter gänzlicher Befreiung von den Eingangsabgaben muss einer der in der UZK-DA (Art. 207 bis 236) definierten Verwendungsfälle vorliegen. 3. Einfuhr eines KFZ auf eigener Achse und Weitertransport auf einem Anhänger, KFZ zum Verbleib in der EU gedacht (FG Baden-Württemberg, ZL. 11 K 2049/17) Ausgangslage: Nach dem Grenzübertritt (CH-DE) ohne Abgabe einer förmlichen Anmeldung wurde das Fahrzeug auf einen Anhänger verladen, um nach Finnland transportiert zu werden. Die schweizerischen Werkstattkennzeichen wurden abgenommen- - Zu einer Weiterfahrt kam es nicht, da dieser Vorgang von Zöllnern beobachtet wurde, die hier einschritten und das KFZ zur Sicherstellung der Eingangsabgaben beschlagnahmten. In weiterer Folge wurde ein Abgabenbescheid an drei Gesamtschuldner (den Vertreter des schweizerischen Autohauses, den estnischen Transporteur und den Käufer des Autos, wobei letzterer der Kläger ist) erlassen. Aspekte: Dem Einbringen in die EU liegt ein Kaufvertrag zu Grunde. Eine Vertretung beim konkludenten Einbringen ist unter den Voraussetzungen des Art. 212 Abs. 2 UZK-DA vorletzter Satz, letzter Teil und letzter Satz "es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt." möglich. Für eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 3 Buchstabe b ist "Wissen oder Wissen müssen" Voraussetzung. Fazit: Der Kaufvertrag allein würde die vorübergehende Verwendung nicht verhindern, da diese auch für Neuwaren erlaubt ist. Es müssen aber die anderen für den konkreten Zweck notwendigen Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere die persönlichen Voraussetzungen und der Wiederausfuhrwille. Das Vertretungsverhältnis muss belegbar sein, ansonsten liegt ein Eigengeschäft mit der Gefahr der Zollschuldentstehung vor. Dies stellt einen Fall einer Entlassung aus der Gesamtschuld dar. 4. Weitergabe eines KFZ an eine in der EU ansässige Person (BFG 02.11.2020, RV/1200002/2019) Ausgangslage: Eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der EU reist mit einem drittländischen Mietfahrzeug in die EU ein und überlässt es für kurze Dauer an eine in der EU ansässige Person. Aspekte: Überführung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch eine Handlung gemäß Art. 141 UZK-DA iVm Art. 139 UZK-DA geht in Ordnung. Die Weitergabe ist Auslöser der Zollschuld gemäß Art. 79 UZK, es wird in dem Urteil jeder mögliche Verwendungstatbestand der Verwendung durch eine in der EU ansässige Person nachvollziehbar widerlegt, insbesondere auch Art. 215 Abs. 1 UZK-DA.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.138.656
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
22, 23 (geltend: 26)
Gültig
01.08.2023 bis 14.07.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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