RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2500

7. Zollamtliche Überwachung

geltende FassungRichtlinie2026-0.608.048gilt ab 15.07.2024

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Wortlaut laut Findok

7. Zollamtliche Überwachung Gemäß Art. 23 UZK hat der Inhaber einer Entscheidung über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder deren Inhalt haben können, die Zollbehörden unverzüglich zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.1.10.). 7.1. Informationsaustausch Zur Überwachung des gesamten Verfahrens einer vorübergehenden Verwendung wird in der Bewilligung eine Überwachungszollstelle bestimmt. Nach den diesbezüglichen Zuständigkeitsregelungen wird als Überwachungszollstelle das Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort der (ersten) Verwendung befindet oder in Fällen des normalen Bewilligungsverfahrens das Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat, bestimmt. Die Überwachungsmaßnahmen werden auf Grund der Daten in e-zoll (Report Net-Abfragen) bzw. der von den Überführungszollstellen in anderen Mitgliedstaaten übermittelten Anmeldungen zur Überführung in das Verfahren und ggf. ausgestellten und rücklangenden Informationen anderer Mitgliedstaaten ermöglicht. In Fällen der Überführung mit mündlicher Anmeldung, Anmeldung durch als Zollanmeldung geltende Handlung oder Carnet ATA/CPD China-Taiwan ist die Zollstelle der Überführung gleichzeitig Überwachungszollstelle. 7.2. ZollaufsichtZollamtliche Überwachung Im Hinblick auf die Einhaltung der jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zwischen vollständiger und teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben ist der gesamte Verlauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zollamtlich zu überwachen. Die Bewilligungs-/Verfahrensinhaber treffen nach § 23 ZollR-DG gegebenenfalls besondere Aufzeichnungspflichten. In Ausübung der Zollaufsicht ist nach § 24 ZollR-DG die Zollbehörde befugt, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Umstände und Vorgänge einschließen. Diese Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der für die jeweilige Verwendungsart vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen haben sich nach der Bedeutung des Einzelfalles zu richten. 7.2.1. Mindestkontrollquote im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Es sind in mindestens 2% der anfallenden Verfahrensfälle Überwachungsmaßnahmen zu veranlassen. Dabei ist es dem Zollamt überlassen, in welchem Bereich der anfallenden Arbeitsabläufe diese erfolgen: Bei der Bewilligungserteilung im Zuge der Überführung in das Verfahren (das formelle Bewilligungsverfahren ist hiervon nicht betroffen), bei der Überwachung der Durchführung (Verwendung, Fristen, usw.) oder im Rahmen von nachträglichen Prüfungen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.608.048
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
15.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF