Findok · Richtlinien
ZK-2500
7. Zollamtliche Überwachung
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.254.034gilt ab 07.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
7. Zollamtliche Überwachung
Gemäß Art. 23 UZK hat der Inhaber einer Entscheidung über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder deren Inhalt haben können, die Zollbehörden unverzüglich zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.1.10.).
7.1. Informationsaustausch
Zur Überwachung des gesamten Verfahrens einer vorübergehenden Verwendung wird in der Bewilligung eine Überwachungszollstelle bestimmt.
Nach den diesbezüglichen Zuständigkeitsregelungen wird als Überwachungszollstelle das Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort der (ersten) Verwendung befindet oder in Fällen des normalen Bewilligungsverfahrens das Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat, bestimmt.
Die Überwachungsmaßnahmen werden auf Grund der Daten in e-zoll (Report Net-Abfragen) bzw. der von den Überführungszollstellen in anderen Mitgliedstaaten übermittelten
Anmeldungen zur Überführung in das Verfahren
und
ggf. ausgestellten und rücklangenden Informationen anderer Mitgliedstaaten
ermöglicht.
In Fällen der Überführung mit
mündlicher Anmeldung,
Anmeldung durch als Zollanmeldung geltende Handlung oder
Carnet ATA/CPD China-Taiwan
ist die Zollstelle der Überführung gleichzeitig Überwachungszollstelle.
7.2. Zollaufsicht
Im Hinblick auf die Einhaltung der jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zwischen vollständiger und teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben ist der gesamte Verlauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zollamtlich zu überwachen.
Die Bewilligungs-/Verfahrensinhaber treffen nach § 23 ZollR-DG gegebenenfalls besondere Aufzeichnungspflichten. In Ausübung der Zollaufsicht ist nach § 24 ZollR-DG die Zollbehörde befugt, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Umstände und Vorgänge einschließen.
Diese Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der für die jeweilige Verwendungsart vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen haben sich nach der Bedeutung des Einzelfalles zu richten.
Normen und Schlagworte
- § 23 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 24 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.254.034
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 26)
- Gültig
- 07.05.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF