Findok · Richtlinien
ZK-2540
3.4. Übertragung von Waren der Endverwendung
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 06.02.2017
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.02.2017 bis 06.05.2020.
01.05.201606.02.201707.05.202001.01.202101.11.202201.01.202301.11.202315.07.202415.09.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.4. Übertragung von Waren der Endverwendung
3.4.1. Allgemeines
Art. 218 UZK; Art. 266 UZK-IA
Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des UZK erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist (Art. 266 UZK-IA).
Aufzeichnungen gemäß Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DAArt. 178 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA
Waren der Endverwendung, die noch nicht der vorgeschriebenen Verwendung endgültig (vollständig) zugeführt wurden, dürfen innerhalb der GemeinschaftUnion auf eine andere Person, übertragen werden.
Verfahren der Übertragung der Rechte und Pflichten (Art. 218 UZK)Art. 218 UZK)
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten ist nur aufgrund eines Antrages möglich. Hierbei kann der Antrag entweder bereits beim Erstantrag auf die Bewilligung der Endverwendung gestellt werden oder erst nachträglich als Abänderungsantrag zu einer bestehenden Bewilligung.
Die Bedingungen einer Übertragung sind in der Bewilligung festzuhalten.
Da das Verfahren der Übertragung in der Bewilligung des Übergebers bereits geregelt ist, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Übernehmer auch eine Bewilligung für das Verfahren "Endverwendung" hat. Wenn dies nichtDa die Ware mit der Fall istÜberlassung zum Verfahren der Endverwendung bereits den Status Unionsware erhält, bleibt der Übergeber Verfahrensinhaber und ist deshalb auch dafür verantwortlich, dass alle benötigten Nachweise für die bestimmungsgemäße Verwendung zu ihm gelangen, damit das Verfahren beendet werden kann.
Der Übernehmer muss aber jedenfalls in der Lage sein, die Bedingungen zu erfüllen.
Eine Ablehnung hat in Bescheidform mit entsprechender Begründung zu ergehen.
Frist für die Erledigung
Nach einer ordnungsgemäßen Übertragung muss die Ware vor Ablauf der in der Bewilligung festgelegten Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übertragung, der vorgeschriebenen Endverwendung endgültig zugeführt werden oder kann neuerlich an einen anderen Bewilligungsinhaber übertragen werden.
3.4.2. Übertragung innerhalb des Anwendungsgebietes
Die Förmlichkeiten der Übertragung sind in der Bewilligung vorab nach den Bedürfnissen des Einzelfalles festzulegen.
Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass für die Waren der Endverwendung zu jeder Zeit aufgrund der Aufzeichnungen des Bewilligungsinhabers deren Status und Standort erkennbar und überprüfbar ist.
3.4.3. Übertragung zwischen Mitgliedstaaten
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Übertragung innerhalb des Anwendungsgebietes ist bei der Übertragung bei der auch ein oder mehr andere Mitgliedstaaten beteiligt sind, das Einvernehmen mit diesem Staaten/ diesen Staaten im Rahmen einer Konsultation für die Bewilligungserstellung herzustellen (CC beim ZA Linz Wels, Zollstelle Schärding).
3.5. Andere Verwendung
3.5.1. Allgemeines
Jede Verwendung von Waren der Endverwendung zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Zweck ist eine andere Verwendung. Eine solche andere Verwendung kann eine bewilligte andere Verwendung, die Ausfuhr dieser Waren, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse sowie deren Vernichtung oder Zerstörung sein. Die jeweiligen Bedingungen richten sich nach den von den Zollbehörden in der Bewilligung festzulegenden Bedingungen.
Zollschuld bei bewilligter anderer Verwendung
Art. 79 UZK
Entsteht für eine Ware der Endverwendung eine Zollschuld nach Artikel 79 Abs. 2 Buchstabe b UZK, so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 80 UZK).
Wird die Verwendung zu anderen Zwecken zugelassen, entsteht für diese Waren zum Zeitpunkt dieser Zulassung die Zollschuld (Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK).
Zollschuld bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben
Art. 79 UZK
Entsteht für eine Ware der Endverwendung eine Zollschuld nach ArtikelArtikel 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK(die Bedingungen zur Überführung in die Endverwendung lagen nicht vor), so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 80 UZK).
In diesen Fällen entsteht die Zollschuld für diese Waren zum Zeitpunkt Annahme der Anmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren (Art. 79 Abs. 2 Buchstabe b UZK).
Zollschuldner ist auch die Person, die die falschen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Angaben falsch sind (Art. 79 Abs. 4 UZK).
Der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag wird vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 80 UZK).
3.5.1.1. Antrag
Der Antrag auf Zulassung einer anderen Verwendung ist schriftlich bei jenem Zollamt, das die Bewilligung für die Endverwendung erteilt hat, einzubringen. In dem Antrag hat der Begünstigte die gegebenenfalls vorliegenden Gründe im Sinne des Abschnitts 3.5.1. nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen.
Dem Antrag sind alle für die Ermittlung der Abgabenschuld erforderlichen Unterlagen beizulegen.
3.5.1.2. Zulassung - Erhebung der Abgabenschuld
Sind alle der unter Abschnitt 3.5.1. genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt das Zollamt die anderweitige Verwendung der Waren zu.
Der gemäß Art. 79 UZK festgesetzte Einfuhrabgabenbetrag ist dem Bewilligungsinhaber unverzüglich bescheidmäßig vorzuschreiben.
Verfahrenstechnisch wird auf die ZK-0770 verwiesen.
3.5.1.3. Generelle Zulassung
In besonders gelagerten Fällen kann die Verwendung zu anderen Zwecken in der Bewilligung der Endverwendung generell zugelassen werden, wenn ein Missbrauch der Endverwendung nicht zu befürchten ist.
Das Verfahren richtet sich nach der in der Bewilligung festgelegten Vorgangsweise.
3.5.2. Ausfuhr
3.5.2.1. Zollanmeldung zur Ausfuhr
Die Zollanmeldung richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften.
Besondere Angaben:
Feld 37/1: Code 10 4*
Feld 37/2: Code: 2BV
Feld 44:
Geschäftszahl der Bewilligung oder des Antrages, wenn die Ausfuhr generell zugelassen/beantragt wurde (e-zoll: Code N990 oder 2VEU)
oder
Geschäftszahl und Ausstellungsdatum der Zulassung der einzelnen Ausfuhrsendung (e-zoll: Code 2ABV)
Geschäftszahl der Bewilligung oder des Antrages (e-zoll: Code N990 oder 2VEU) und die Überwachungsstelle
3.5.2.2. Rückwaren
Art. 203 Abs. 3 UZK
Eine Rückwarenbegünstigung im Sinne des Art. 203 UZK für Waren der Endverwendung, die nach ihrer bewilligten Ausfuhr ins Zollgebiet wiedereingeführt werden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die Rückwarenbegünstigung nur gewährt, wenn diese Waren erneut der gleichen Endverwendung zugeführt werden.
Werden die Waren nicht wieder dem gleichen Endverwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt. Es kommt daher in letzteren Fällen zu einer Nullfestsetzung (ArtArt. 203 Abs. 3 zweiter Unterabsatz UZK. 203 Abs. 3 UZK zweiter Unterabsatz).
Abfälle und Reste bei Zerstörung
Bei der Zerstörung von Waren der Endverwendung anfallende Abfälle und Reste gelten dem Zolllagerverfahren zugeführt (Art. 254 Abs. 7 UZK). Die weitere zollrechtliche Behandlung ist nach den Bemessungsgrundlagen und Einreihung für die Abfälle und Reste durchzuführen.
4. Beförderung
Art. 214 und 219 UZK, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA, Art. 178 UZK-DA, Art. 267 UZK-IA
Beförderungen der Waren der Endverwendung sind unter nachstehenden Bedingungen zulässig:
In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwaren
zwischen verschiedenen Verwendungsorten innerhalb einer Bewilligung
von der Überführungszollstelle zu dem/den Verwendungsort(en)
von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle oder
zu den Räumlichkeiten eines anderen Bewilligungsinhabers ohne Erledigung des Verfahrens ohne externes Unionsversandverfahren befördert werden dürfen (= Beförderung). In der Vorübergehenden Verwendung ist nur die Führung von Aufzeichnungen über den Ort, wo sich die Ware befindet und den Informationen über die Beförderung erforderlich.
Der Ort, an dem sich die Waren der Endverwendung befinden, muss anhand der zu führenden Aufzeichnungen jederzeit nachweisbar sein.
4.1. Buchführung
Jede Versand- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren versendet oder empfängt eine nach näherer Anordnung in der Bewilligung geregelte Buchführung für eine Prüfung durch die zuständige Zollbehörden zur Verfügung zu halten.
5. Überwachung
In der Bewilligung wird eine Überwachungszollstelle festgelegt, die die ordnungsgemäße Abwicklung der Begünstigung sicherstellt.
5.1. Aufgaben der Überwachungszollstelle
Im Rahmen der Zollaufsicht obliegt der Überwachungszollstelle die Wahrnehmung der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Nr. 27 UZK in Verbindung mit § 17 ZollR-DG) sowie der amtlichen Aufsicht (§ 18 ZollR-DG). Die Wahrnehmung der Zollaufsicht schließt die Vornahme von Nachschauen (§ 24 ZollR-DG) ein.
In Abgrenzung zu Prüfungen vor Bewilligung des Verfahrens, nach Abschluss des Verfahrens oder solchen Prüfungen, die einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Firmenbuchführung oder der betriebsinternen EDV-Anwendungen bedürfen (Aufgabenbereich der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll) obliegen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während des Verfahrens, die sich von der Überführung in das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens erstrecken.
Zu den Aufgaben der Überwachungszollstelle zählen insbesondere
die zentrale Überwachung der Abfertigungsvorgänge (ordnungsgemäße Überführung in das Verfahren, Prüfung der Zollanmeldungen auf deren formelle, materielle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit)
die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen
die Überwachung und ggf. die Verlängerung der Zuführungsfristen
die Überwachung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips
die Überwachung mengen- oder wertmäßiger Beschränkungen (zB bei Einschränkungen hinsichtlich bewilligter Mengen oder Werte)
die Überwachung der Beförderungsvorgänge
die Überwachung von Übertragungen
die Kontrolle der laufenden Aufzeichnungen, soweit diese keine eingehenden Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze bzw. des Buchhaltungswesens erfordern (ggf. auch vor Ort)
die Anordnung von Bestandsaufnahmen
die Zulassung der Ausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung und der nichtbegünstigten Verwendung
die Vornahme physischer Kontrollen an den Waren der Endverwendung (Musterziehung, Probenziehung unter amtlicher Aufsicht) im Betrieb des Begünstigten;
im Falle eines bewilligten Anschreibeverfahrens mit Gestellungsbefreiung sind darüber hinaus auch die im Betrieb einlangenden Waren zumindest fallweise physisch zu kontrollieren
die Überprüfung allenfalls ausgewiesener Ausbeutesätze (erforderlichenfalls unter Anordnung und Überwachung von Probeverarbeitungen)
die Überprüfung der ausgewiesenen Verluste auf Plausibilität (insbesondere, inwieweit es sich bei den ausgewiesenen Verlusten um tatsächlich wirtschaftlich nicht weiter nutzbaren Ausschuss handelt)
die rechtzeitige buchmäßige Erfassung allenfalls entstandener Zollschulden
die Freigabe allenfalls erhobener Sicherheiten
die Einleitung von Außen- und Betriebsprüfungen/Zoll in Anlassfällen (insbesondere in Fällen festgestellter oder vermuteter Unregelmäßigkeiten).
Die Überwachungszollstelle hat den Umfang der Maßnahmen der Zollaufsicht von sich aus risikoorientiert und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
Risikoreichere Verfahren (zB BV mit Agrarwaren, Anwendung durchschnittlicher, nicht stückweiser Ausbeutesätze, umfangreiche Warenströme, festgestellte Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit, Anwendung vereinfachter Verfahren, ...) sind verstärkten Kontrollen zu unterziehen. Die amtliche Aufsicht sollte in risikoreicheren Fällen nach Möglichkeit zumindest 1 bis 2 x pro Halbjahr durch Kontrollen vor Ort (zB Muster-, bzw. Probenentnahme, Kontrolle von Rezepturen,) wahrgenommen werden. Vor allem im Falle des bewilligten Anschreibeverfahrens mit Gestellungsbefreiung ist zu vermeiden, dass die amtliche Aufsicht (insbesondere Muster-/ Probenentnahmen bei risikoreicheren Warenkreisen) vor Ort über längere Zeiträume überhaupt nicht wahrgenommen wird. Alle Maßnahmen und Feststellungen sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (Aktenvermerk, Niederschrift,…). Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Kontrollen zu intensivieren. Sofern das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht absehbar ist, ist umgehend die ABZ zu befassen.
Maßnahmen der Zollaufsicht, die im Außendienst (im Betrieb des Begünstigten) wahrzunehmen sind, sind zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zwischen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) und der ABZ abzustimmen.
Normen und Schlagworte
- § 17 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 18 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 24 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0214-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 16)
- Gültig
- 06.02.2017 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF