Findok · Richtlinien
ZK-2540
3.4. Übertragung von Waren der Endverwendung
überholte Fassung (bis 14.07.2024)Richtlinie2023-0.774.953gilt ab 01.11.2023
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2023 bis 14.07.2024.
01.05.201606.02.201707.05.202001.01.202101.11.202201.01.202301.11.202315.07.202415.09.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.4. Übertragung von Waren der Endverwendung
3.4.1. Allgemeines
Art. 218 UZK; Art. 266 UZK-IA
Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des UZK erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist (Art. 266 UZK-IA).
Aufzeichnungen gemäß Art. 178 Abs. 1 Buchstabe p UZK-DA
Waren der Endverwendung, die noch nicht der vorgeschriebenen Verwendung endgültig (vollständig) zugeführt wurden, dürfen innerhalb der Union auf eine andere Person übertragen werden.
Verfahren der Übertragung der Rechte und Pflichten (Art. 218 UZK)
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten ist nur aufgrund eines Antrages möglich. Hierbei kann der Antrag entweder bereits beim Erstantrag auf die Bewilligung der Endverwendung gestellt werden oder erst nachträglich als Abänderungsantrag zu einer bestehenden Bewilligung.
Die Bedingungen einer Übertragung sind in der Bewilligung festzuhalten.
Da das Verfahren der Übertragung in der Bewilligung des Übergebers bereits geregelt ist, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Übernehmer auch eine Bewilligung für das Verfahren "Endverwendung" hat. Da die Ware mit der Überlassung zum Verfahren der Endverwendung bereits den Status Unionsware erhält, bleibt der Übergeber Verfahrensinhaber und ist deshalb auch dafür verantwortlich, dass alle benötigten Nachweise für die bestimmungsgemäße Verwendung zu ihm gelangen, damit das Verfahren beendet werden kann.
Der Übernehmer muss aber jedenfalls in der Lage sein, die Bedingungen zu erfüllen.
Eine Ablehnung hat in Bescheidform mit entsprechender Begründung zu ergehen.
Frist für die Erledigung
Nach einer ordnungsgemäßen Übertragung muss die Ware vor Ablauf der in der Bewilligung festgelegten Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übertragung, der vorgeschriebenen Endverwendung endgültig zugeführt werden oder kann neuerlich an einen anderen Bewilligungsinhaber übertragen werden.
3.4.2. Übertragung innerhalb des Anwendungsgebietes
Die Förmlichkeiten der Übertragung sind in der Bewilligung vorab nach den Bedürfnissen des Einzelfalles festzulegen.
Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass für die Waren der Endverwendung zu jeder Zeit aufgrund der Aufzeichnungen des Bewilligungsinhabers deren Status und Standort erkennbar und überprüfbar ist.
3.4.3. Übertragung zwischen Mitgliedstaaten
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Übertragung innerhalb des Anwendungsgebietes ist bei der Übertragung bei der auch ein oder mehr andere Mitgliedstaaten beteiligt sind, das Einvernehmen mit diesem Staat/ diesen Staaten im Rahmen einer Konsultation für die Bewilligungserstellung herzustellen (CC bei der Zollstelle Schärding).
3.5. Andere Verwendung
3.5.1. Allgemeines
Jede Verwendung von Waren der Endverwendung zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Zweck ist eine andere Verwendung. Eine solche andere Verwendung kann eine bewilligte andere Verwendung, die Ausfuhr dieser Waren, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse sowie deren Zerstörung sein. Die jeweiligen Bedingungen richten sich nach den von den Zollbehörden in der Bewilligung festzulegenden Bedingungen.
Zollschuld bei bewilligter anderer Verwendung
Art. 79 UZK
Entsteht für eine Ware der Endverwendung eine Zollschuld nach Artikel 79 Abs. 2 Buchstabe b UZK, so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 80 UZK).
Wird die Verwendung zu anderen Zwecken zugelassen, entsteht für diese Waren zum Zeitpunkt dieser Zulassung die Zollschuld (Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK).
Der bereits entrichtete Zoll gemäß Art. 77 UZK wird gemäß Art. 80 UZK abgezogen.
Zollschuld bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben
Art. 79 UZK
Entsteht für eine Ware der Endverwendung eine Zollschuld nach Artikel 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK (die Bedingungen zur Überführung in die Endverwendung lagen nicht vor), so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 80 UZK).
In diesen Fällen entsteht die Zollschuld für diese Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren (Art. 79 Abs. 2 Buchstabe b UZK).
Zollschuldner ist auch die Person, die die falschen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Angaben falsch sind (Art. 79 Abs. 4 UZK).
Der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag wird vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 80 UZK).
3.5.1.1. Antrag
Der Antrag auf Zulassung einer anderen Verwendung ist schriftlich bei jener Zollstelle, die die Bewilligung für die Endverwendung erteilt hat, einzubringen. In dem Antrag hat der Begünstigte die gegebenenfalls vorliegenden Gründe im Sinne des Abschnitts 3.5.1. nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen.
Dem Antrag sind alle für die Ermittlung der Abgabenschuld erforderlichen Unterlagen beizulegen.
3.5.1.2. Zulassung - Erhebung der Abgabenschuld
Sind alle der unter Abschnitt 3.5.1. genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt die Zollstelle die anderweitige Verwendung der Waren zu.
Der gemäß Art. 79 UZK festgesetzte Einfuhrabgabenbetrag ist dem Bewilligungsinhaber unverzüglich bescheidmäßig vorzuschreiben.
Verfahrenstechnisch wird auf die ZK-0770 verwiesen.
3.5.1.3. Generelle Zulassung
In besonders gelagerten Fällen kann die Verwendung zu anderen Zwecken in der Bewilligung der Endverwendung generell zugelassen werden, wenn ein Missbrauch der Endverwendung nicht zu befürchten ist.
Das Verfahren richtet sich nach der in der Bewilligung festgelegten Vorgangsweise.
3.5.2. Ausfuhr
3.5.2.1. Zollanmeldung zur Ausfuhr
Die Zollanmeldung richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften.
Besondere Angaben:
Feld 37/1: Code 10 4*
Feld 37/2: Code: 2BV
Feld 44:
Geschäftszahl der Bewilligung oder des Antrages (e-zoll: Code N990 oder 2VEU) und die Überwachungsstelle
3.5.2.2. Rückwaren
Art. 203 Abs. 3 UZK
Eine Rückwarenbegünstigung im Sinne des Art. 203 UZK für Waren der Endverwendung, die nach ihrer bewilligten Ausfuhr ins Zollgebiet wiedereingeführt werden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die Rückwarenbegünstigung nur gewährt, wenn diese Waren erneut der gleichen Endverwendung zugeführt werden.
Werden die Waren nicht wieder dem gleichen Endverwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt. Es kommt daher in letzteren Fällen zu einer Nullfestsetzung (Art. 203 Abs. 3 zweiter Unterabsatz UZK).
Abfälle und Reste bei Zerstörung
Bei der Zerstörung von Waren der Endverwendung anfallende Abfälle und Reste gelten dem Zolllagerverfahren zugeführt (Art. 254 Abs. 7 UZK). Die weitere zollrechtliche Behandlung ist nach den Bemessungsgrundlagen und Einreihung für die Abfälle und Reste durchzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.774.953
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 16)
- Gültig
- 01.11.2023 bis 14.07.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF