Findok · Richtlinien
ZK-2540
6. Beendigung
überholte Fassung (bis 18.05.2021)Richtlinie2020-0.823.216gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 18.05.2021.
06.02.201704.04.201807.05.202001.01.202119.05.202101.07.202201.01.202301.08.202315.09.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
6. Beendigung
6.1. Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung
Der UZK regelt die Tatbestände, wann die zollamtliche Überwachung bei der Endverwendung endet, zur Frist ist aber nur der Art. 254 Abs. 3 für den Fall der Mehrfachverwendung angegeben. Andererseits ist aber gemäß Art. 80 Buchstabe b die Frist für die Zollschuldentstehung bei Nichteinhalten der Beendigungsfrist mit 7 Monaten angegeben. Daher wird in der Bewilligung eine Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung (Zuführungsfrist) benötigt.
Die Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung ist daher im Einvernehmen mit dem Antragsteller so zu gestalten, dass die geplante Endverwendung normalerweise erreicht wird, wobei auch die Zeit für die Beförderung zum Ort der Verwendung zu berücksichtigen ist. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.
Gerade für Fälle der globalisierten Abgabe der Abrechnung sollte der Zeitpunkt jeweils mit einem Monatsende festgesetzt werden.
6.1.1. Sonderfall bereits registrierter ziviler Luftfahrzeuge
In den Fällen der bereits registrierten Luftfahrzeuge steht bereits bei Überführung der Waren in die Endverwendung fest, dass die Bedingung der Endverwendung erfüllt ist. In diesen Fällen ist aus technischen Gründen der Zeitraum für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung mit dem Folgetag festzusetzen.
Registrierte zivile Luftfahrzeuge der Positionen 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30 und 8802 40 können auch ohne der Überwachung zur Endverwendung direkt zum freien Verkehr abgefertigt werden (siehe Titel II, B der Kombinierten Nomenklatur).
6.2. Abrechnung
Art. 175 UZK-DA
Der Inhaber der Bewilligung hat der Überwachungszollstelle spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens eine Abrechnung vorzulegen. Diese Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers gemäß Art. 175 Abs. 2 UZK-DA auf 60 Tage ausgedehnt werden, wobei eine Fristverlängerung in außergewöhnlichen Fällen auch nach Ablauf der Frist gewährt werden kann.
Wenn die Überwachungszollstelle dies nicht für notwendig erachtet, kann sie davon absehen. Außer in den Fällen, wo bereits bei der Überführung der Waren in das Verfahren der Endverwendung sichergestellt ist, dass keine Abgaben anfallen bzw. die anfallenden Abgaben direkt vorgeschrieben werden, ist über eine solche Befreiung von der Vorlage der Abrechnung bereits in der Bewilligung abzusprechen.
Ebenso ist in der Bewilligung über die Art der Übermittlung der Abrechnung abzusprechen, sofern diese gemäß Art. 175 Abs. 6 UZK-DA nicht elektronisch übermittelt wird.
Wenn die Zollstelle die Überwachung als ausreichend ansieht, ist auf Antrag eine globale Abrechnung zu erlauben.
Die einzelnen Angaben zur Abrechnung sind dem Anhang 71-06 der UZK-DA zu entnehmen. Dieser Anhang ist als Anhang 5 abgedruckt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.823.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 16)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 18.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF