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Findok · Richtlinien

ZK-2540

6. Beendigung

überholte Fassung (bis 31.12.2022)Richtlinie2022-0.760.187gilt ab 01.07.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2022 bis 31.12.2022.

Wortlaut laut Findok

6. Beendigung 6.1. Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung Der UZK regelt die Tatbestände, wann die zollamtliche Überwachung bei der Endverwendung endet, zur Frist ist aber nur der Art. 254 Abs. 3 für den Fall der Mehrfachverwendung angegeben. Andererseits ist aber gemäß Art. 80 Buchstabe b die Frist für die Zollschuldentstehung bei Nichteinhalten der Beendigungsfrist mit 7 Monaten angegeben. Daher wird in der Bewilligung eine Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung (Zuführungsfrist) benötigt. Die Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung ist daher im Einvernehmen mit dem Antragsteller so zu gestalten, dass die geplante Endverwendung normalerweise erreicht wird, wobei auch die Zeit für die Beförderung zum Ort der Verwendung zu berücksichtigen ist. Eine Verlängerung der Frist ist möglich. 6.1.1. Globalisierung (nationale Regelung) Bei umfangreichen Fällen kann zur Vereinfachung des Verfahrens in Anlehnung an die Bestimmungen der aktiven Veredelung eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Globalisierung von Fristen bewilligt werden. Als umfangreich gilt, wenn im Laufe eines Monats bzw. Kalenderviertel- oder Kalenderhalbjahres regelmäßig Waren (Richtmenge: 5 oder mehr/Monat; 10 oder mehr/Quartal; 15 oder mehr/Halbjahr) in die Endverwendung übergeführt werden sollen. 6.1.2. Sonderfall bereits registrierter ziviler Luftfahrzeuge In den Fällen der bereits registrierten Luftfahrzeuge steht bereits bei Überführung der Waren in die Endverwendung fest, dass die Bedingung der Endverwendung erfüllt ist. In diesen Fällen ist aus technischen Gründen der Zeitraum für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung mit dem Folgetag festzusetzen. Registrierte zivile Luftfahrzeuge der Positionen 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30 und 8802 40 können auch ohne der Überwachung zur Endverwendung direkt zum freien Verkehr abgefertigt werden (siehe Titel II, B der Kombinierten Nomenklatur). 6.2. Abrechnung Art. 175 UZK-DA Der Inhaber der Bewilligung hat der Überwachungszollstelle spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens eine Abrechnung vorzulegen. Diese Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers gemäß Art. 175 Abs. 2 UZK-DA auf 60 Tage ausgedehnt werden, wobei eine Fristverlängerung in außergewöhnlichen Fällen auch nach Ablauf der Frist gewährt werden kann. Bei einer bewilligten Globalisierung von Fristen ist die Abrechnung am Ende des Globalisierungszeitraumes vorzulegen und hat sich auf diesen zu beziehen. Für den Fall, dass keine Überführungen erfolgt sind, ist eine Leermeldung abzugeben. Wenn die Überwachungszollstelle dies nicht für notwendig erachtet, kann sie davon der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen. Außer in den Fällen, wo bereits bei der Überführung der Waren in das Verfahren der Endverwendung sichergestellt ist, dass keine Abgaben anfallen bzw. die anfallenden Abgaben direkt vorgeschrieben werden, ist über eine solche Befreiung bereits in der Bewilligung abzusprechen. Ebenso ist in der Bewilligung über die Art der Übermittlung der Abrechnung abzusprechen, sofern diese gemäß Art. 175 Abs. 6 UZK-DA nicht elektronisch übermittelt wird. Die einzelnen Angaben zur Abrechnung sind dem Anhang 71-06 der UZK-DA zu entnehmen. Dieser Anhang ist als Anhang 53 abgedruckt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.760.187
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
9, 10 (geltend: 16)
Gültig
01.07.2022 bis 31.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF