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Findok · Richtlinien

ZK-2540

5. Überwachung

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.187.910gilt ab 07.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

5. Überwachung In der Bewilligung wird eine Überwachungszollstelle festgelegt, die die ordnungsgemäße Abwicklung der Begünstigung sicherstellt. 5.1. Aufgaben der Überwachungszollstelle Im Rahmen der Zollaufsicht obliegt der Überwachungszollstelle die Wahrnehmung der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Z 27 UZK in Verbindung mit § 17 ZollR-DG) sowie der amtlichen Aufsicht (§ 18 ZollR-DG). Die Wahrnehmung der Zollaufsicht schließt die Vornahme von Nachschauen (§ 24 ZollR-DG) ein. In Abgrenzung zu Prüfungen vor Bewilligung des Verfahrens, nach Abschluss des Verfahrens oder solchen Prüfungen, die einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Firmenbuchführung oder der betriebsinternen EDV-Anwendungen bedürfen (Aufgabenbereich der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll) obliegen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während des Verfahrens, die sich von der Überführung in das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens erstrecken. Zu den Aufgaben der Überwachungszollstelle zählen insbesondere die zentrale Überwachung der Abfertigungsvorgänge (ordnungsgemäße Überführung in das Verfahren, Prüfung der Zollanmeldungen auf deren formelle, materielle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit) die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen die Überwachung und ggf. die Verlängerung der Zuführungsfristen die Überwachung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips die Überwachung mengen- oder wertmäßiger Beschränkungen (zB bei Einschränkungen hinsichtlich bewilligter Mengen oder Werte) die Überwachung der Beförderungsvorgänge die Überwachung von Übertragungen die Kontrolle der laufenden Aufzeichnungen, soweit diese keine eingehenden Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze bzw. des Buchhaltungswesens erfordern (ggf. auch vor Ort) die Anordnung von Bestandsaufnahmen die Zulassung der Ausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung und der nichtbegünstigten Verwendung die Vornahme physischer Kontrollen an den Waren der Endverwendung (Musterziehung, Probenziehung unter amtlicher Aufsicht) im Betrieb des Begünstigten; im Falle eines bewilligten Anschreibeverfahrens mit Gestellungsbefreiung sind darüber hinaus auch die im Betrieb einlangenden Waren zumindest fallweise physisch zu kontrollieren die Überprüfung allenfalls ausgewiesener Ausbeutesätze (erforderlichenfalls unter Anordnung und Überwachung von Probeverarbeitungen) die Überprüfung der ausgewiesenen Verluste auf Plausibilität (insbesondere, inwieweit es sich bei den ausgewiesenen Verlusten um tatsächlich wirtschaftlich nicht weiter nutzbaren Ausschuss handelt) die rechtzeitige buchmäßige Erfassung allenfalls entstandener Zollschulden die Freigabe allenfalls erhobener Sicherheiten die Einleitung von Außen- und Betriebsprüfungen/Zoll in Anlassfällen (insbesondere in Fällen festgestellter oder vermuteter Unregelmäßigkeiten). Die Überwachungszollstelle hat den Umfang der Maßnahmen der Zollaufsicht von sich aus risikoorientiert und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen. Risikoreichere Verfahren (zB Endverwendung mit Agrarwaren, Anwendung durchschnittlicher, nicht stückweiser Ausbeutesätze, umfangreiche Warenströme, festgestellte Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit, Anwendung vereinfachter Verfahren, usw.) sind verstärkten Kontrollen zu unterziehen. Die amtliche Aufsicht sollte in risikoreicheren Fällen nach Möglichkeit zumindest 1 bis 2 x pro Halbjahr durch Kontrollen vor Ort (zB Muster-, bzw. Probenentnahme, Kontrolle von Rezepturen,) wahrgenommen werden. Vor allem im Falle des bewilligten Anschreibeverfahrens mit Gestellungsbefreiung ist zu vermeiden, dass die amtliche Aufsicht (insbesondere Muster-/ Probenentnahmen bei risikoreicheren Warenkreisen) vor Ort über längere Zeiträume überhaupt nicht wahrgenommen wird. Alle Maßnahmen und Feststellungen sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (Aktenvermerk, Niederschrift). Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Kontrollen zu intensivieren. Sofern das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht absehbar ist, ist umgehend die ABZ zu befassen. Maßnahmen der Zollaufsicht, die im Außendienst (im Betrieb des Begünstigten) wahrzunehmen sind, sind zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zwischen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) und der ABZ abzustimmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.187.910
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 16)
Gültig
07.05.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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