Findok · Richtlinien
ZK-2540
5. Überwachung
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 06.02.2017
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.02.2017 bis 06.05.2020.
Wortlaut laut Findok
5. Überwachung
In der Bewilligung wird eine Überwachungszollstelle festgelegt, die die ordnungsgemäße Abwicklung der Begünstigung sicherstellt.
5.1. Aufgaben der Überwachungszollstelle
Im Rahmen der Zollaufsicht obliegt der Überwachungszollstelle die Wahrnehmung der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Z 27 UZK in Verbindung mit § 17 ZollR-DG) sowie der amtlichen Aufsicht (§ 18 ZollR-DG). Die Wahrnehmung der Zollaufsicht schließt die Vornahme von Nachschauen (§ 24 ZollR-DG) ein.
In Abgrenzung zu Prüfungen vor Bewilligung des Verfahrens, nach Abschluss des Verfahrens oder solchen Prüfungen, die einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Firmenbuchführung oder der betriebsinternen EDV-Anwendungen bedürfen (Aufgabenbereich der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll) obliegen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während des Verfahrens, die sich von der Überführung in das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens erstrecken.
Zu den Aufgaben der Überwachungszollstelle zählen insbesondere
die zentrale Überwachung der Abfertigungsvorgänge (ordnungsgemäße Überführung in das Verfahren, Prüfung der Zollanmeldungen auf deren formelle, materielle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit)
die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen
die Überwachung und ggf. die Verlängerung der Zuführungsfristen
die Überwachung der Einhaltung des Nämlichkeitsprinzips
die Überwachung mengen- oder wertmäßiger Beschränkungen (zB bei Einschränkungen hinsichtlich bewilligter Mengen oder Werte)
die Überwachung der Beförderungsvorgänge
die Überwachung von Übertragungen
die Kontrolle der laufenden Aufzeichnungen, soweit diese keine eingehenden Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze bzw. des Buchhaltungswesens erfordern (ggf. auch vor Ort)
die Anordnung von Bestandsaufnahmen
die Zulassung der Ausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung und der nichtbegünstigten Verwendung
die Vornahme physischer Kontrollen an den Waren der Endverwendung (Musterziehung, Probenziehung unter amtlicher Aufsicht) im Betrieb des Begünstigten;
im Falle eines bewilligten Anschreibeverfahrens mit Gestellungsbefreiung sind darüber hinaus auch die im Betrieb einlangenden Waren zumindest fallweise physisch zu kontrollieren
die Überprüfung allenfalls ausgewiesener Ausbeutesätze (erforderlichenfalls unter Anordnung und Überwachung von Probeverarbeitungen)
die Überprüfung der ausgewiesenen Verluste auf Plausibilität (insbesondere, inwieweit es sich bei den ausgewiesenen Verlusten um tatsächlich wirtschaftlich nicht weiter nutzbaren Ausschuss handelt)
die rechtzeitige buchmäßige Erfassung allenfalls entstandener Zollschulden
die Freigabe allenfalls erhobener Sicherheiten
die Einleitung von Außen- und Betriebsprüfungen/Zoll in Anlassfällen (insbesondere in Fällen festgestellter oder vermuteter Unregelmäßigkeiten).
Die Überwachungszollstelle hat den Umfang der Maßnahmen der Zollaufsicht von sich aus risikoorientiert und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
Risikoreichere Verfahren (zB Endverwendung mit Agrarwaren, Anwendung durchschnittlicher, nicht stückweiser Ausbeutesätze, umfangreiche Warenströme, festgestellte Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit, Anwendung vereinfachter Verfahren, usw.) sind verstärkten Kontrollen zu unterziehen. Die amtliche Aufsicht sollte in risikoreicheren Fällen nach Möglichkeit zumindest 1 bis 2 x pro Halbjahr durch Kontrollen vor Ort (zB Muster-, bzw. Probenentnahme, Kontrolle von Rezepturen,) wahrgenommen werden. Vor allem im Falle des bewilligten Anschreibeverfahrens mit Gestellungsbefreiung ist zu vermeiden, dass die amtliche Aufsicht (insbesondere Muster-/ Probenentnahmen bei risikoreicheren Warenkreisen) vor Ort über längere Zeiträume überhaupt nicht wahrgenommen wird. Alle Maßnahmen und Feststellungen sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren (Aktenvermerk, Niederschrift). Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Kontrollen zu intensivieren. Sofern das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht absehbar ist, ist umgehend die ABZ zu befassen.
Maßnahmen der Zollaufsicht, die im Außendienst (im Betrieb des Begünstigten) wahrzunehmen sind, sind zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zwischen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) und der ABZ abzustimmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0214-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 16)
- Gültig
- 06.02.2017 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF