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Findok · Richtlinien

ZK-2540

3. Verwendung

überholte Fassung (bis 14.07.2024)Richtlinie2023-0.774.953gilt ab 01.01.2023

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2023 bis 14.07.2024.

Wortlaut laut Findok

3. Verwendung 3.1. Zollamtliche Überwachung Art. 254 UZK Die aufgrund einer Bewilligung der Endverwendung abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Waren erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften ausgeführt zerstört zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden zu anderen Zwecken verwendet wurden und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden. Sofern bestimmte Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind, kann angeordnet werden, dass die Waren bis zu zwei Jahren nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung bleiben (Art. 254 Abs. 3 UZK). 3.2. Lagerung Grundsätzlich sind zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung die abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr verbrachten Waren getrennt von anderen (gleichartigen) Waren zu lagern. Der Ort der Lagerung bzw. der Ort der Verwendung ist in der Bewilligung bestimmt. 3.2.1. Gemeinsame Lagerung Art. 237 UZK, Art. 177 UZK-DA Wenn der Antragsteller bzw. der Bewilligungsinhaber die Notwendigkeit nachweist, kann die Zollstelle bewilligen, dass die begünstigten Waren mit anderen Waren gemeinsam gelagert werden, die ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen entsprechen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören. Wenn im Falle einer derartigen gemeinsamen Lagerung die tatsächliche Trennung der gelagerten Waren nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, gelten die Vorschriften über die Endverwendung für eine Warenmenge, die der für die Endverwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware entspricht. 3.3. Bestimmungsgemäße Verwendung Die begünstigte Ware muss vor Ablauf der in der Bewilligung festgesetzten Frist nach Annahme der Zollanmeldung auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden. In folgenden Fällen gelten die Waren als der betreffenden Endverwendung zugeführt: Einmalige Verwendung Im Falle von Waren, die nur einmal verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen Endverwendung vollständig zugeführt worden ist; Wiederholte Verwendung Im Falle von Waren, die wiederholt verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen Endverwendung vollständig zugeführt worden ist; oder nach Ablauf einer gegebenenfalls in der Bewilligung festgelegten zusätzlichen Frist (bis zu zwei Jahre) nach der ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck, wobei der Beginn der ersten Verwendung in der Buchführung des Bewilligungsinhabers einzutragen ist. Beispielsfälle Nachstehende Waren gelten jedoch zum jeweils bestimmten Zeitpunkt als der Endverwendung zugeführt: Waren, die von Luftverkehrsgesellschaften zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf auf dem Luftweg versandt werden (Anhang 2 Teil I). Es wird darauf hingewiesen, dass der Ort der Registrierung des zivilen Luftfahrzeuges keinen Rückschluss auf den Sitz oder Wohnsitz des Halters sowie auf den zollrechtlichen Status zulässt. zum Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung zum vorgeschriebenen Zweck Teile von Kraftfahrzeugen für die Montageindustrie zum Zeitpunkt der Montage Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind (Anhang 2 Teil I) zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Schiffe, Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind (Anhang 2 Teil II) zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues Unmittelbar an Bord eines Schiffes gelieferte Waren (Anhang 2 Teil II), vorgesehen zur Ausrüstung zum Zeitpunkt dieser Lieferung Zivilluftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das öffentliche Register; als öffentliche Register gelten alle Register für zivile Luftfahrzeuge, gleich ob sich diese Register im Zollgebiet der Union oder außerhalb dieses Gebietes befinden. Luftfahrzeuge, die in kein Register einzutragen sind, gelten gemäß Kombinierter Nomenklatur als zivil, sofern sie keine militärische oder ähnliche Kennung haben und nicht von Militärbehörden verwendet werden. Beispiel: nicht motorisierte Hängegleiter ex Position 8801. Diese Waren gelten mit ihrer Überlassung zum Verfahren als der vorgesehenen Endverwendung zugeführt. Die Waren bleiben jeweils bis zu diesem Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung. First in First out Prinzip Art. 264 UZK-IA Wenn aufgrund einer Bewilligung mehrere gleiche Waren in die Endverwendung überführt wurden, gilt mit einer bestimmungsgemäßen Verwendung für die jeweils älteste Ware die Zollaufsicht als beendet und das Verfahren als abgeschlossen (Art. 264 Abs. 1 UZK-IA). Dies gilt nicht, wenn ein Antrag für eine konkrete Ware gestellt wird (Art. 264 Abs. 3 UZK-IA) oder die Anwendung des First in First out Prinzips zu ungerechtfertigten Einfuhrvorteilen führen würde (Art. 264 Abs. 5 UZK-IA). Verwendung von Ersatzwaren Art. 223 UZK, Art. 268 UZK-IA Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in die Endverwendung übergeführten Waren verwendet werden. Diese Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. Die zollamtliche Überwachung der Ersatzwaren endet, wenn die Waren erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden, entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften ausgeführt zerstört zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden, zu anderen Zwecken verwendet wurden und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden. Die Verwendung von Ersatzwaren für die Endverwendung wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Art. 169 Abs. 2 UZK-DA). Hinweis: Da die Einfuhrwaren nicht der Endverwendung zugeführt wurden und die Ersatzwaren bereits Unionswaren sind, findet kein Statuswechsel statt. Es ist aber zu beachten, dass die Einfuhrwaren einem erlaubten Zollverfahren zugeführt werden und die Ersatzwaren unter zollamtlicher Überwachung stehen und im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung der Endverwendung die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe b UZK entsteht. Sonderfälle Waren der Endverwendung können in begründeten Ausnahmefällen auch dann bereits als der vorgesehenen Verwendung zugeführt gelten, wenn sie soweit be- oder verarbeitet sind, dass sie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Maßstäbe sinnvoller Weise nur noch zum begünstigten Zweck weiter verwendet werden können. Bewilligungen, in denen festgelegt werden soll, dass die zollamtliche Überwachung aufgrund solcher Gegebenheiten vorzeitig endet, sind dem BMF, Abt. III/10 mit erläuterndem Bericht im Entwurf samt Antrag zur Zustimmung vorzulegen (Art. 254 Abs. 2 UZK). Abfälle und Überreste Art. 254 UZK Bei dem Be- oder Verarbeitungsvorgang anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der jeweiligen Endverwendung zugeführt (Art. 254 Abs. 6 UZK). Bei der Zerstörung von Waren der Endverwendung anfallende Abfälle und Reste gelten dem Zolllagerverfahren zugeführt (Art. 254 Abs. 7 UZK). Die weitere zollrechtliche Behandlung ist nach den Bemessungsgrundlagen und Einreihung für die Abfälle und Reste durchzuführen. Ausbeute Wenn eine bestimmte Ausbeute verlangt ist, wird diese nach den Regelungen der Veredelung berechnet (Art. 254 Abs. 5 UZK, Art. 255 UZK, Art. 72 UZK-DA).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.774.953
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14 (geltend: 16)
Gültig
01.01.2023 bis 14.07.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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