Findok · Richtlinien
ZK-2540
3. Verwendung
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 04.04.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.04.2018 bis 06.05.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Verwendung
3.1. Zollamtliche Überwachung
Art. 254 UZK
Die aufgrund einer Bewilligung der Endverwendung abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung.
Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Waren
erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden
entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften
ausgeführt
zerstört oder vernichtet
zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden
zu anderen Zwecken verwendet wurden und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
Sofern bestimmte Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind, kann angeordnet werden, dass die Waren bis zu zwei Jahren nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung bleiben (Art. 254 Abs. 3 UZK).
3.2. Lagerung
Grundsätzlich sind zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung die abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr verbrachten Waren getrennt von anderen (gleichartigen) Waren zu lagern. Der Ort der Lagerung bzw. der Ort der Verwendung ist in der Bewilligung bestimmt.
3.2.1. Gemeinsame Lagerung
Art. 237 UZK, Art. 177 UZK-DA
Wenn der Antragsteller bzw. der Bewilligungsinhaber die Notwendigkeit nachweist, kann das Zollamt bewilligen, dass die begünstigten Waren mit anderen Waren gemeinsam gelagert werden, die ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen entsprechen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören.
Wenn im Falle einer derartigen gemeinsamen Lagerung die tatsächliche Trennung der gelagerten Waren nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, gelten die Vorschriften über die Endverwendung für eine Warenmenge, die der für die Endverwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware entspricht.
3.3. Bestimmungsgemäße Verwendung
Die begünstigte Ware muss vor Ablauf der in der Bewilligung festgesetzten Frist nach Annahme der Zollanmeldung auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden.
In folgenden Fällen gelten die Waren als der betreffenden Endverwendung zugeführt:
Einmalige Verwendung
Im Falle von Waren, die nur einmal verwendet werden können,
wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen Endverwendung vollständig zugeführt worden ist;
Wiederholte Verwendung
Im Falle von Waren, die wiederholt verwendet werden können,
wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen Endverwendung vollständig zugeführt worden ist;
oder
nach Ablauf einer gegebenenfalls in der Bewilligung festgelegten zusätzlichen Frist (bis zu zwei Jahre) nach der ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck, wobei der Beginn der ersten Verwendung in der Buchführung des Bewilligungsinhabers einzutragen ist.
Beispielsfälle
Nachstehende Waren gelten jedoch zum jeweils bestimmten Zeitpunkt als der Endverwendung zugeführt:
Waren, die von Luftverkehrsgesellschaften zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf auf dem Luftweg versandt werden (Anhang 2 Teil I)
zum Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung zum vorgeschriebenen Zweck
Teile von Kraftfahrzeugen für die Montageindustrie
zum Zeitpunkt der Montage
Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind (Anhang 2 Teil I)
zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues
Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Schiffe, Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind (Anhang 2 Teil II)
zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues
Unmittelbar an Bord eines Schiffes gelieferte Waren (Anhang 2 Teil II), vorgesehen zur Ausrüstung
zum Zeitpunkt dieser Lieferung
Zivilluftfahrzeuge
zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das öffentliche Register; als öffentliche Register gelten alle Register für zivile Luftfahrzeuge, gleich ob sich diese Register im Zollgebiet der Union oder außerhalb dieses Gebietes befinden.
Luftfahrzeuge, die in kein Register einzutragen sind, gelten gemäß Kombinierter Nomenklatur als zivil, sofern sie keine militärische oder ähnliche Kennung haben und nicht von Militärbehörden verwendet werden. Beispiel: nicht motorisierte Hängegleiter ex Position 8801. Diese Waren gelten mit ihrer Überlassung zum Verfahren als der vorgesehenen Endverwendung zugeführt.
Die Waren bleiben jeweils bis zu diesem Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung.
First in First out Prinzip
Art. 264 UZK-IA
Wenn aufgrund einer Bewilligung mehrere gleiche Waren in die Endverwendung überführt wurden, gilt mit einer bestimmungsgemäßen Verwendung für die jeweils älteste Ware die Zollaufsicht als beendet und das Verfahren als abgeschlossen (Art. 264 Abs. 1 UZK-IA). Dies gilt nicht, wenn
ein Antrag für eine konkrete Ware gestellt wird (Art. 264 Abs. 3 UZK-IA) oder
die Anwendung des First in First out Prinzips zu ungerechtfertigten Einfuhrvorteilen führen würde (Art. 264 Abs. 5 UZK-IA).
Verwendung von Ersatzwaren
Art. 223 UZK, Art. 268 UZK-IA
Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in die Endverwendung übergeführten Waren verwendet werden. Diese Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen.
Die zollamtliche Überwachung der Ersatzwaren endet, wenn die Waren
erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden,
entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften
ausgeführt
zerstört oder vernichtet
zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden,
zu anderen Zwecken verwendet wurden und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
Die Verwendung von Ersatzwaren für die Endverwendung wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Art. 169 Abs. 2 UZK-DA).
Hinweis:
Da die Einfuhrwaren nicht der Endverwendung zugeführt wurden und die Ersatzwaren bereits Unionswaren sind, findet kein Statuswechsel statt. Es ist aber zu beachten, dass
die Einfuhrwaren einem erlaubten Zollverfahren zugeführt werden und
die Ersatzwaren unter zollamtlicher Überwachung stehen und im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung der Endverwendung die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe b UZK entsteht.
Sonderfälle
Waren der Endverwendung können in begründeten Ausnahmefällen auch dann bereits als der vorgesehenen Verwendung zugeführt gelten, wenn sie soweit be- oder verarbeitet sind, dass sie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Maßstäbe sinnvoller Weise nur noch zum begünstigten Zweck weiter verwendet werden können.
Bewilligungen, in denen festgelegt werden soll, dass die zollamtliche Überwachung aufgrund solcher Gegebenheiten vorzeitig endet, sind dem BMF, Abt. IV/6 mit erläuterndem Bericht im Entwurf samt Antrag zur Zustimmung vorzulegen (Art. 254 Abs. 2 UZK).
Abfälle und Überreste
Art. 254 UZK
Bei dem Be- oder Verarbeitungsvorgang anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der jeweiligen Endverwendung zugeführt (Art. 254 Abs. 6 UZK).
Bei der Zerstörung von Waren der Endverwendung anfallende Abfälle und Reste gelten dem Zolllagerverfahren zugeführt (Art. 254 Abs. 7 UZK). Die weitere zollrechtliche Behandlung ist nach den Bemessungsgrundlagen und Einreihung für die Abfälle und Reste durchzuführen.
Ausbeute
Wenn eine bestimmte Ausbeute verlangt ist, wird diese nach den Regelungen der Veredelung berechnet (Art. 254 Abs. 5 UZK, Art. 255 UZK, Art. 72 UZK-DA).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0214-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 16)
- Gültig
- 04.04.2018 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF