Findok · Richtlinien
ZK-2540
2. Überführung
überholte Fassung (bis 14.09.2025)Richtlinie2024-0.524.006gilt ab 15.07.2024
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.07.2024 bis 14.09.2025.
Wortlaut laut Findok
2. Überführung
2.1. Zollstelle für die Überführung
Die Überlassung von Waren der Endverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr hat bei der/den in der Bewilligung festgelegten Zollstelle(n) zu erfolgen.
2.2. Anmeldung - Standardverfahren
Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung von Waren sind vom Anmelder durch entsprechende Codierung in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen.
Die allgemein erforderlichen Angaben in der schriftlichen Anmeldung (Einheitspapier) bzw. bei Anmeldungen mit Mitteln der Datenverarbeitung (e-zoll) richten sich nach den hiefür geltenden Vorschriften.
Besondere Angaben: (Codierungen laut Anhängen B von UZK-DA und UZK-IA)
Die Felder der Zollanmeldung werden laut Anhang als "Datenelement-Nummer, Abkürzung "D.E.Nr." bezeichnet.
D.E.Nr. 1/1 (Art der Anmeldung): Code IM oder CO
D.E.Nr. 1/2 (Zusätzliche Art der Anmeldung): Code A, , , …
D.E.Nr. 6/15 Die jeweils begünstigte Unterposition laut Österreichischem Gebrauchszolltarif
D.E.Nr. 4.17 (Präferenz): Sobald die Kennzeichnung des Verfahrens bereits durch den Verfahrenscode ,"44" gegeben ist, sind eigene Präferenzcodes für die Endverwendung hinfällig geworden.
Hinweis:
Bis zur Implementierung des Verfahrenscodes "44" ist weiterhin der Verfahrenscode "40" oder "42" in Verbindung mit einem der folgenden Präferenzcodes "115", "123", "140", "223", "240", "323" oder "340" zu verwenden.
Die Codes bedeuten:
115: Zollaussetzung mit Endverwendung
123: Nicht präferentielles Kontingent mit Endverwendung
140: Endverwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs;
zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
223: APS Zollkontingent mit Endverwendung
240: APS Präferenz mit Endverwendung
323: Präferentielles Zollkontingent mit Endverwendung, ausgenommen APS
340: Zollpräferenz mit Endverwendung
D.E.Nr. 1.10 (Verfahren): Code 40
D.E.Nr. 2/3
Geschäftszahl und Datum der Bewilligung oder des Antrages (e-zoll: Code N990+Ordnungsbegriff oder 2VEU+Datum)
Frist für die Erledigung des Verfahrens (Art. 215 Absatz 4 UZK); (Hinweis: die Erledigung erfolgt durch zweckgemäßes Zuführen zum beabsichtigten Verwendungszweck)
Überwachungszollstelle
Nämlichkeitssicherung
ggf. zusätzliche Angaben, wenn in der Bewilligung vorgesehen
D.E.Nr. 2.2. (Zusätzliche Informationen):
Im Fall der Bewilligungserteilung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Bewilligungsantrag auf Grundlage der Zollanmeldung gemäß Art. 163 UZK-DA) ist hier der Informationscode "00100" (Vereinfachte Bewilligung) anzugeben.
Zusätzlich erforderliche Daten sind folgende Datenelemente der Spalte 8f des Anhanges A der UZK-DA
3/8 (Eigentümer der Waren):
4/5 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung):
4/9 (Orte der Veredelung oder Verwendung):
4/11 (Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens):
4/13 (Überwachungszollstelle):
4/17 (Frist für die Erledigung):
4/18 (Abrechnung):
5/5 (Ausbeute):
5/7 (Veredelungserzeugnisse):
5/8 (Nämlichkeit der Waren):
6/2 (Wirtschaftliche Voraussetzungen):
7/5 (Einzelheiten der geplanten Aktivitäten):
8/5 (Zusätzliche Informationen):
8/13 (Berechnung des Abgabenbetrages):
Zusatzexemplar (nur bei ausländischen Überwachungszollstellen)
Bei Abfertigungen aufgrund einer Bewilligung mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten und Überwachungszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ist von der Überführungszollstelle nach Freigabe der Anmeldung im e-Zoll System ein Exemplar der Zollanmeldung auszudrucken und mit der zollamtlichen Bestätigung versehen an die angegebene Überwachungszollstelle zu übersenden.
Hinweis:
Den österreichischen Überwachungszollstellen stehen die Daten der Anmeldungen im e-Zoll System zur Verfügung.
2.3. Anmeldung - vereinfachte Verfahren
Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 166 UZK)
Die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen im Rahmen der Endverwendung ist nach Maßgabe des Art. 166 UZK zulässig. Das bedeutet, dass auf gewisse Angaben in der Zollanmeldung oder Unterlagen verzichtet werden kann.
Für die regelmäßige Inanspruchnahme von vereinfachten Zollanmeldungen ist eine separate Bewilligung erforderlich.
Darüber hinaus ist in den Fällen in denen Waren mit vereinfachter Zollanmeldung in die Endverwendung übergeführt werden sollen jedenfalls immer eine formelle Bewilligung für die Endverwendung erforderlich (Art. 163 Abs. 2 UZK-DA).
Detailliertere Bestimmungen zur vereinfachten Zollanmeldung - siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1770.
Vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK)
Sofern eine entsprechende Bewilligung vorliegt, kann die Anmeldung zur Überführung in die Endverwendung unter Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung aufgrund der besonderen Verwendung von Waren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders abgegeben werden.
In den Fällen der Anschreibung von Waren in der Buchführung des Anmelders zwecks Überführung in die Endverwendung ist jedenfalls immer eine formelle Bewilligung für die Endverwendung erforderlich (Art. 163 Abs. 2 UZK-DA).
Detailliertere Bestimmungen zur Anschreibung in der Buchführung des Anmelders - siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1770.
2.4. Vorlage der Bewilligung
Sofern oder solange die Bewilligung nicht elektronisch zur Verfügung steht, gilt Folgendes:
Mit der schriftlichen Anmeldung ist die von der Zollstelle erteilte Bewilligung oder der von der Zollstelle registrierte Bewilligungsantrag vorzulegen bzw. bei e-zoll zur Verfügung zu halten.
Die Bewilligung ist im Original vorzulegen, wenn
An- oder Abschreibung der jeweils begünstigt abgefertigten Waren in der Bewilligung angeordnet wurde;
die Abgabenbegünstigung in Form eines Zollkontingents (oder Plafonds) mit Endverwendung vorgesehen ist.
In allen anderen Fällen kann die Bewilligung in Form einer Kopie vorgelegt werden.
Es ist in unregelmäßigen Abständen zu prüfen, ob
die Bewilligung auf den Anmelder ausgestellt ist;
die in der Anmeldung zur Überführung in die Endverwendung beantragten TARIC-Codes auch in der Bewilligung vorhanden sind.
Insbesondere nach einem Jahreswechsel kommt einer solche Prüfung besonderes Augenmerk zu, da zu diesem Zeitpunkt jeweils die Kombinierte Nomenklatur angepasst wird.
2.5. Kontingente und Plafonds mit Endverwendung
Für Zollkontingente und Zollplafonds mit Endverwendung, die im Windhundverfahren vergeben werden, sind neben den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie ZT-2500 zu beachten.
2.6. Zolltarifliche Einreihung in Sonderfällen
Waren, für die ein im Rahmen der Endverwendung vorgesehener Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne Endverwendung anwendbar wäre, sind der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit Endverwendung zuzuweisen, wenn die Verwendung entsprechend der diesbezüglichen Auflagen vorgesehen ist.
Hierbei ist es unwesentlich, ob der anzuwendende Zollsatz ein Meistbegünstigungszollsatz oder ein Präferenzzollsatz ist.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4* **) erfolgt jedoch diesfalls ohne Anwendung der Bestimmungen über die Endverwendung; es ist weder eine Bewilligung erforderlich, noch unterliegt die Ware der zollamtlichen Überwachung (Titel I Punkt C Z 4 der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur).
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.524.006
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 15 (geltend: 16)
- Gültig
- 15.07.2024 bis 14.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF