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Findok · Richtlinien

ZK-2540

2. Überführung

überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 06.02.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.02.2017 bis 06.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Überführung 2.1. Zollstelle für die Überführung Die Überlassung von Waren der Endverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr hat bei der/den in der Bewilligung festgelegten Zollstelle(n) zu erfolgen. 2.2. Anmeldung - Standardverfahren Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung von Waren sind vom Anmelder durch entsprechende Codierung in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. Die allgemein erforderlichen Angaben in der schriftlichen Anmeldung (Einheitspapier) bzw. bei Anmeldungen mit Mitteln der Datenverarbeitung (e-zoll) richten sich nach den hiefür geltenden Vorschriften. Besondere Angaben: (Codierungen laut Anhängen B von UZK-DA und UZK-IA) Die Felder der Zollanmeldung werden laut Anhang als "Datenelement-Nummer, Abkürzung "D.E.Nr." bezeichnet. D.E.Nr. 1/1 (Art der Anmeldung): Code IM oder CO D.E.Nr. 1/2 (Zusätzliche Art der Anmeldung): Code A, , , … D.E.Nr.: Die jeweils begünstigte Unterposition laut Österreichischem Gebrauchszolltarif D.E.Nr. 4.17 (Präferenz): Die die Kennzeichnung des Verfahrens bereits durch den Verfahrenscode ,"44" gegeben ist, sind eigene Präferenzcodes für die Endverwendung hinfällig geworden. Hinweis: Bis zur Implementierung des Verfahrenscodes "44" ist weiterhin der Verfahrenscode "40" oder "42" in Verbindung mit einem der folgenden Präferenzcodes "115", "123", "140", "223" oder "323" zu verwenden. D.E.Nr. 1/1 (Art der Anmeldung): Code IM oder CO D.E.Nr. ½ (Zusätzliche Art der Anmeldung): Code A, , , … D.E.Nr.: Die jeweils begünstigte Unterposition laut Österreichischem Gebrauchszolltarif D.E.Nr. 4.17 (Präferenz): Die die Kennzeichnung des Verfahrens bereits durch den Verfahrenscode ,"44" gegeben ist, sind eigene Präferenzcodes für die Endverwendung hinfällig geworden. D.E.Nr. 1.10 (Verfahren): Code 40 D.E.Nr.: Geschäftszahl und Datum der Bewilligung oder des Antrages (e-zoll: Code N990+Ordnungsbegriff oder 2VEU+Datum) Frist für die Erledigung des Verfahrens (Art. 215 Absatz 4 UZK); (Hinweis: die Erledigung erfolgt durch zweckgemäßes Zuführen zum beabsichtigten Verwendungszweck) Überwachungszollstelle Nämlichkeitssicherung ggf. zusätzliche Angaben, wenn in der Bewilligung vorgesehen D.E.Nr. 2.2. (Zusätzliche Informationen): Im Fall der Bewilligungserteilung im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Bewilligungsantrag auf Grundlage der Zollanmeldung gem. Artgemäß Art. 163 UZK-DA. 163 UZK-DA) ist hier der Informationscode "00100" (Vereinfachte Bewilligung) anzugeben. Zusätzlich erforderliche Daten sind folgende Datenelemente der Spalte 8f des Anhanges A der UZK-DA: 3/8 (Eigentümer der Waren): 4/5 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung): 4/9 (Orte der Veredelung oder Verwendung): 4/11 (Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens): 4/13 (Überwachungszollstelle): 4/17 (Frist für die Erledigung): 4/18 (Abrechnung): 5/5 (Ausbeute): 5/7 (Veredelungserzeugnisse): 5/8 (Nämlichkeit der Waren): 6/2 (Wirtschaftliche Voraussetzungen): 7/5 (Einzelheiten der geplanten Aktivitäten): 8/5 (Zusätzliche Informationen): 8/13 (Berechnung des Abgabenbetrages): Zusatzexemplar (nur bei ausländischen Überwachungszollstellen) Bei Abfertigungen aufgrund einer Bewilligung mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten und Überwachungszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ist von der Überführungszollstelle nach Freigabe der Anmeldung im e-Zoll System ein Exemplar der Zollanmeldung auszudrucken und mit der zollamtlichen Bestätigung versehen an die angegebene Überwachungszollstelle zu übersenden. Hinweis: Den österreichischen Überwachungszollstellen stehen die Daten der Anmeldungen im e-Zoll System zur Verfügung. 2.3. Anmeldung - vereinfachte Verfahren Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 166 UZK)Art. 166 UZK) Die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen im Rahmen der Endverwendung ist nach Maßgabe des Art. 166 UZK zulässig. Das bedeutet, dass auf gewisse Angaben in der Zollanmeldung oder Unterlagen verzichtet werden kann. Für die regelmäßige Inanspruchnahme von vereinfachten Zollanmeldungen ist eine separate Bewilligung erforderlich. Darüber hinaus ist in den Fällen in denen Waren mit vereinfachter Zollanmeldung in die Endverwendung übergeführt werden sollen jedenfalls immer eine formelle Bewilligung für die Endverwendung erforderlich (Art. 163 Abs. 2 UZK-DA). Detailliertere Bestimmungen zur vereinfachten Zollanmeldung - siehe ARLArbeitsrichtlinie ZK-1770. Vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK) Sofern eine entsprechende Bewilligung vorliegt, kann die Anmeldung zur Überführung die Endverwendung unter Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung aufgrund der besonderen Verwendung von Waren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders abgegeben werden. In den Fällen der Anschreibung von Waren in der Buchführung des Anmelders zwecks Überführung in die Endverwendung ist jedenfalls immer eine formelle Bewilligung für die Endverwendung erforderlich (Art. 163 Abs. 2 UZK-DA). Detailliertere Bestimmungen zur Anschreibung in der Buchführung des Anmelders - siehe ARLArbeitsrichtlinie ZK-1770. 2.4. Vorlage der Bewilligung Sofern oder solange die Bewilligung nicht elektronisch zur Verfügung steht, gilt Folgendes: Mit der schriftlichen Anmeldung ist die vom Zollamt erteilte Bewilligung oder der vom Zollamt registrierte Bewilligungsantrag vorzulegen bzw. bei e-zoll zur Verfügung zu halten. Die Bewilligung ist im Original vorzulegen, wenn An- oder Abschreibung der jeweils begünstigt abgefertigten Waren in der Bewilligung angeordnet wurde; die Abgabenbegünstigung in Form eines Zollkontingents (oder Plafonds) mit Endverwendung vorgesehen ist. In allen anderen Fällen kann die Bewilligung in Form einer Kopie vorgelegt werden. 2.5. Kontingente und Plafonds mit Endverwendung Für Zollkontingente und Zollplafonds mit Endverwendung, die im Windhundverfahren vergeben werden, sind neben den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie ZT-2500 zu beachten. 2.6. Zolltarifliche Einreihung in Sonderfällen Waren, für die ein im Rahmen der Endverwendung vorgesehener Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne Endverwendung anwendbar wäre, sind der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit Endverwendung zuzuweisen, wenn die Verwendung entsprechend der diesbezüglichen Auflagen vorgesehen ist. Hierbei ist es unwesentlich, ob der anzuwendende Zollsatz ein Meistbegünstigungszollsatz oder ein Präferenzzollsatz ist. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4* **) erfolgt jedoch diesfalls ohne Anwendung der Bestimmungen über die Endverwendung; es ist weder eine Bewilligung erforderlich, noch unterliegt die Ware der zollamtlichen Überwachung (Titel I Punkt C Z 4 der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur). 3. Verwendung 3.1. Zollamtliche Überwachung Art. 254 UZK Die aufgrund einer Bewilligung der Endverwendung abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Waren erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften ausgeführt zerstört oder vernichtet zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden zu anderen Zwecken verwendet wurden und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden. Sofern bestimmte Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind, kann angeordnet werden, dass die Waren bis zu zwei Jahren nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung bleiben (Art. 254 Abs. 3 UZK). 3.2. Lagerung Grundsätzlich sind zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung die abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr verbrachten Waren getrennt von anderen (gleichartigen) Waren zu lagern. Der Ort der Lagerung bzw. der Ort der Verwendung ist in der Bewilligung bestimmt. 3.2.1. Gemeinsame Lagerung Art. 237 UZK, Art. 177 UZK-DA Wenn der Antragsteller bzw. der Bewilligungsinhaber die Notwendigkeit nachweist, kann das Zollamt bewilligen, dass die begünstigten Waren mit anderen Waren gemeinsam gelagert werden, die ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen entsprechen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören. Wenn im Falle einer derartigen gemeinsamen Lagerung die tatsächliche Trennung der gelagerten Waren nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, gelten die Vorschriften über die Endverwendung für eine Warenmenge, die der für die Endverwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware entspricht. 3.3. Bestimmungsgemäße Verwendung Die begünstigte Ware muss vor Ablauf der in der Bewilligung festgesetzten Frist nach Annahme der Zollanmeldung auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden. In folgenden Fällen gelten die Waren als der betreffenden Endverwendung zugeführt: Einmalige Verwendung Im Falle von Waren, die nur einmal verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen Endverwendung vollständig zugeführt worden ist; Wiederholte Verwendung Im Falle von Waren, die wiederholt verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen Endverwendung vollständig zugeführt worden ist; oder nach Ablauf einer gegebenenfalls in der Bewilligung festgelegten zusätzlichen Frist (bis zu zwei Jahre) nach der ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck, wobei der Beginn der ersten Verwendung in der Buchführung des Bewilligungsinhabers einzutragen ist. Beispielsfälle Nachstehende Waren gelten jedoch zum jeweils bestimmten Zeitpunkt als der Endverwendung zugeführt: Waren, die von Luftverkehrsgesellschaften zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf auf dem Luftweg versandt werden (Anhang 2 Teil I) zum Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung zum vorgeschriebenen Zweck Teile von Kraftfahrzeugen für die Montageindustrie zum Zeitpunkt der Montage Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind (Anhang 2 Teil I) zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Schiffe, Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind (Anhang 2 Teil II) zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues Unmittelbar an Bord eines Schiffes gelieferte Waren (Anhang 2 Teil II), vorgesehen zur Ausrüstung zum Zeitpunkt dieser Lieferung Zivilluftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das öffentliche Register; als öffentliche Register gelten alle Register für zivile Luftfahrzeuge, gleich ob sich diese Register im Zollgebiet der Gemeinschaft oder außerhalb dieses Gebietes befinden. Die Waren bleiben jeweils bis zu diesem Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung. First in First out Prinzip Art. 264 UZK-IA Wenn aufgrund einer Bewilligung mehrere gleiche Waren in die Endverwendung überführt wurden, gilt mit einer bestimmungsgemäßen Verwendung für die jeweils älteste Ware die Zollaufsicht als beendet und das Verfahren als abgeschlossen (Art. 264 Abs. 1 UZK-IA). Dies gilt nicht, wenn ein Antrag für eine konkrete Ware gestellt wird (Art. 264 Abs. 3 UZK-IA) oder die Anwendung des First in First out Prinzips zu ungerechtfertigten Einfuhrvorteilen führen würde (Art. 264 Abs. 5 UZK-IA). Verwendung von Ersatzwaren Art. 223 UZK, Art. 268 UZK-IA Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in die Endverwendung übergeführten Waren verwendet werden. Diese Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. Die zollamtliche Überwachung der Ersatzwaren endet, wenn die Waren erstmals der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt wurden, entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften ausgeführt zerstört oder vernichtet zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden, zu anderen Zwecken verwendet wurden und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden. Die Verwendung von Ersatzwaren für die Endverwendung wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Art. 169 Abs. 2 UZK-DA). Hinweis: Da die Einfuhrwaren nicht der Endverwendung zugeführt wurden und die Ersatzwaren bereits Unionswaren sind, findet kein Statuswechsel statt. Es ist aber zu beachten, dass die Einfuhrwaren einem erlaubten Zollverfahren zugeführt werden und die Ersatzwaren unter zollamtlicher Überwachung stehen und im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Beendigung der Endverwendung die Zollschuld gemäß 79 Abs. 1 Buchstabe b UZK entsteht. Sonderfälle Waren der Endverwendung können in begründeten Ausnahmefällen auch dann bereits als der vorgesehenen Verwendung zugeführt gelten, wenn sie soweit be- oder verarbeitet sind, dass sie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Maßstäbe sinnvoller Weise nur noch zum begünstigten Zweck weiter verwendet werden können. Bewilligungen, in denen festgelegt werden soll, dass die zollamtliche Überwachung aufgrund solcher Gegebenheiten vorzeitig endet, sind dem BMF, Abt. IV/6 mit erläuterndem Bericht im Entwurf samt Antrag zur Zustimmung vorzulegen (Art. 254 Abs. 2 UZK). Abfälle und Überreste Art. 254 UZK Bei dem Be- oder Verarbeitungsvorgang anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der jeweiligen Endverwendung zugeführt (Art. 254 Abs. 6 UZK). Bei der Zerstörung von Waren der Endverwendung anfallende Abfälle und Reste gelten dem Zolllagerverfahren zugeführt (Art. 254 Abs. 7 UZK). Die weitere zollrechtliche Behandlung ist nach den Bemessungsgrundlagen und Einreihung für die Abfälle und Reste durchzuführen. Ausbeute Wenn eine bestimmte Ausbeute verlangt ist, wird diese nach den Regelungen der Veredelung berechnet (Art. 254 Abs. 5 UZK, Art. 255 UZK, Art. 72 UZK-DA).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0214-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 16)
Gültig
06.02.2017 bis 06.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF