RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2540

7. Antidumpingüberwachung mit den Mitteln der Endverwendung

überholte Fassung (bis 31.03.2023)Richtlinie2022-0.918.177gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 31.03.2023.

Wortlaut laut Findok

7. Antidumpingüberwachung mit den Mitteln der Endverwendung 7.1. Allgemeines Derzeit gibt es folgende Konstellationen, wo die Überwachung von Antidumpingzöllen mit den Mitteln der Endverwendung durchgeführt wird: Überschneidung der Begünstigungen der Endverwendung mit Antidumping- oder Ausgleichzollmaßnahmen Antidumpingmaßnahmen für Waren, die für eine bestimmte Verarbeitung vorgesehen sind. Antidumpingüberwachung bei anderen Positionen Hinweise: Bei manchen TARIC-Positionen bezieht sich der Zusatz "zur Verwendung" oder ähnliches nur auf das Antidumping. Wenn die Waren tatsächlich dieser Verwendung zugeführt werden, ist diese Tariflinie zu wählen. Die Überwachung von Antidumpingmaßnahmen mit der Endverwendung stellt nur ein Hilfswerkzeug dar, daher kann es im Verfahren auch Unterschiede geben. 7.1.1. Bewilligungen Die jeweilige Überwachung der Begünstigungen geschieht mit Bewilligungen. Hierbei sind folgende Bewilligungen zu unterscheiden: N 990 "EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)" D 019 "Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/besondere Verwendung im Rahmen einer Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme" Selbst wenn diese beiden Bewilligungen aus praktischen Gründen derzeit noch in einer Bewilligung erstellt werden dürfen und in diesen Fällen dann dieselbe Ordnungsnummer haben, sind sie getrennt zu bearbeiten. 7.2. Betroffene Warenkreise 7.2.1. Überschneidungen von Begünstigungen und Antidumpingzöllen Rohrfittings ex Position 7307 Fahrradteile ex Position 8714 7.2.2. Eigene Verarbeitungspositionen für Antidumping Aluminiumfolien ex Position 7607 7.2.3. Andere Positionen Biodiesel ex Positionen 2207, 2208, 2710, 3814, 3820 Rohre aus Stahl ex Position 7304 7.3. Spezielle Regelungen 7.3.1. Mindermengenregelung bei Fahrradteilen (Art. 14 Buchstabe c VO 88/97) Wenn eine Befreiung vom AD-Zoll der VO 88/97 aufgrund der Mindermengenregelung (Art. 14 Buchstabe c) beantragt wird, ist zu klären, wofür die Fahrradteile verwendet werden sollen. Ist die vorgesehene Verwendung eine andere als die Verwendung bei der Montage von Fahrrädern gemäß den entsprechenden TARIC-Positionen, so sind in der Bewilligung auch nur jeweils die Position "andere" zu bewilligen; Beispiel: Bei Fahrradrahmen, die der AD-VO unterliegen die Position 8714 9110 31. Werden auch Aussetzungsposition (zB 8714 9110 21) beantragt, ist darauf zu achten, dass auch eine Bewilligung (N990) für die Herstellung von Fahrrädern besteht oder beantragt wird. Die Überwachung der Verwendung erfolgt in diesem Fall mit der Endverwendungsbewilligung N990. Die AD-Überwachung beinhaltet die Gesamtmenge der Einfuhren für ein Unternehmen inklusive der Lieferungen von verbundenen Unternehmen innerhalb eines Kalendermonats. Da die elektronische Überwachung durch die zuständigen Kundenteams nur die direkten Einfuhren erfassen können, ist bei der Antragsbearbeitung eine Erklärung über die indirekten Einfuhren zu verlangen. Im Datenfeld "9 Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten"; Unterdatenfeld "Ablaufbeschreibung" reicht der Hinweis "Anwendung der Bagatellgrenze VO 88/97". Für eine mögliche Befreiung von der Sicherheit für den Antidumpingzoll im Rahmen der Mindermengenregelung ist eine Abfrage über die Einfuhren von Fahrradteilen des betroffenen Unternehmens der vergangenen 6 Monate durchzuführen. Ist in diesem Zeitraum die Bagatellgrenze immer unterschritten gewesen, erscheint der Antrag schlüssig und es kann ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung gemäß Art. 91 Zollkodex gewährt werden. Hinweis: Diese Regelung betrifft nicht die Sicherheit im Rahmen der Endverwendungsbegünstigung oder für die Antidumpingzölle außerhalb der Mindermengenregelung. Dazu wird auf Abschnitt 1.1.5. verwiesen. Wenn bei nachträglichen Kontrollen mehrfache Überschreitungen der monatlichen Bagatellgrenze festgestellt werden, ist die Bewilligung zu entziehen. Auf diese Konsequenz ist der Bewilligungswerber vorab hinzuweisen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.918.177
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 16)
Gültig
01.01.2021 bis 31.03.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF