Findok · Richtlinien
ZK-2540
7. Antidumpingüberwachung mit den Mitteln der Endverwendung
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 04.04.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.04.2018 bis 06.05.2020.
Wortlaut laut Findok
7. Antidumpingüberwachung mit den Mitteln der Endverwendung
7.1. Allgemeines
Derzeit gibt es folgende Konstellationen, wo die Überwachung von Antidumpingzöllen mit den Mitteln der Endverwendung durchgeführt wird:
Überschneidung der Begünstigungen der Endverwendung mit Antidumping- oder Ausgleichzollmaßnahmen
Antidumpingmaßnahmen für Waren, die für eine bestimmte Verarbeitung vorgesehen sind.
Antidumpingüberwachung bei anderen Positionen
Hinweise:
Bei manchen TARIC-Positionen bezieht sich der Zusatz "zur Verwendung" oder ähnliches nur auf das Antidumping. Wenn die Waren tatsächlich dieser Verwendung zugeführt werden, ist diese Tariflinie zu wählen.
Die Überwachung von Antidumpingmaßnahmen mit der Endverwendung stellt nur ein Hilfswerkzeug dar, daher kann es im Verfahren auch Unterschiede geben.
7.1.1. Bewilligungen
Die jeweilige Überwachung der Begünstigungen geschieht mit Bewilligungen. Hierbei sind folgende Bewilligungen zu unterscheiden:
N 990 "EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)"
D 019 "Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/besondere Verwendung im Rahmen einer Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme"
Selbst wenn diese beiden Bewilligungen aus praktischen Gründen derzeit noch in einer Bewilligung erstellt werden dürfen und in diesen Fällen dann dieselbe Ordnungsnummer haben, sind sie getrennt zu bearbeiten.
7.2. Betroffene Warenkreise
7.2.1. Überschneidungen von Begünstigungen und Antidumpingzöllen
Rohrfittings ex Position 7307
Fahrradteile ex Position 8714
7.2.2. Eigene Verarbeitungspositionen für Antidumping
Aluminiumfolien ex Position 7607
7.2.3. Andere Positionen
Biodiesel ex Positionen 2207, 2208, 2710, 3814, 3820
Rohre aus Stahl ex Position 7304
7.3. Spezielle Regelungen
7.3.1. Mindermengenregelung bei Fahrradteilen (Art. 14 Buchstabe c VO 88/97)
Wenn eine Befreiung vom AD-Zoll der VO 88/97 aufgrund der Mindermengenregelung (Art. 14 Buchstabe c) beantragt wird, ist zu klären, wofür die Fahrradteile verwendet werden sollen. Ist die vorgesehene Verwendung eine andere als die Verwendung bei der Montage von Fahrrädern gemäß den entsprechenden TARIC-Positionen, so sind in der Bewilligung auch nur jeweils die Position "andere" zu bewilligen;
Beispiel:
Bei Fahrradrahmen, die der AD-VO unterliegen. die Position 8714 9110 1931.
Werden auch Aussetzungsposition (zB 8714 9110 21) beantragt, ist darauf zu achten, dass auch eine Bewilligung (N990) für die Herstellung von Fahrrädern besteht oder beantragt wird. Die Überwachung der Verwendung erfolgt in diesem Fall mit der Endverwendungsbewilligung N990.
Die AD-Überwachung beinhaltet die Gesamtmenge der Einfuhren für ein Unternehmen inklusive der Lieferungen von verbundenen Unternehmen innerhalb eines Kalendermonats. Da die elektronische Überwachung durch die zuständigen Kundenteams nur die direkten Einfuhren erfassen können, ist bei der Antragsbearbeitung eine Erklärung über die indirekten Einfuhren zu verlangen.
Im Datenfeld "9 Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten"; Unterdatenfeld "Ablaufbeschreibung" reicht der Hinweis "Anwendung der Bagatellgrenze VO 88/97".
Für eine mögliche Befreiung von der Sicherheit für den Antidumpingzoll im Rahmen der Mindermengenregelung ist eine Abfrage über die Einfuhren von Fahrradteilen des betroffenen Unternehmens der vergangenen 6 Monate durchzuführen. Ist in diesem Zeitraum die Bagatellgrenze immer unterschritten gewesen, erscheint der Antrag schlüssig und es kann ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung gemäß Art. 91 Zollkodex gewährt werden.
Hinweis:
Diese Regelung betrifft nicht die Sicherheit im Rahmen der Endverwendungsbegünstigung oder für die Antidumpingzölle außerhalb der Mindermengenregelung. Dazu wird auf Abschnitt 1.1.5. verwiesen.
Wenn bei nachträglichen Kontrollen mehrfache Überschreitungen der monatlichen Bagatellgrenze festgestellt werden, ist die Bewilligung zu entziehen. Auf diese Konsequenz ist der Bewilligungswerber vorab zu hinzuweisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0214-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 16)
- Gültig
- 04.04.2018 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF