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Findok · Richtlinien

ZK-2540

0. Einführung

überholte Fassung (bis 05.02.2017)RichtlinieBMF-010313/0115-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 05.02.2017.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Zollkodex der Union (UZK) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 56 UZK (Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung) Art. 210 bis 225 UZK (Allgemeine Vorschriften zu den besonderen Verfahren) Art. 254 UZK (Endverwendung) Art. 77 UZK (Zollschuld) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558), berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 2.4.2016 S. 67. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1), berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 2.4.2016 S. 35. Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1) Besondere Verfahren - allgemeine Bestimmungen: Art. 258 bis 271 UZK-IA, Art. 161 bis 183 UZK-DA Endverwendung: Art. 239 UZK-IA Leitlinien (ABl. Nr. C 207 vom 31.8.2002 S. 2) Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 Zollrechts-Durchführungsverordnung 2004 (ZollR-DV 2004), BGBl. II Nr. 184/2004 Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005) Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 (UStG) 0.2. Systematik Die Endverwendung ist mit Inkrafttreten des UZK zu einer Unterart der besonderen (Zoll-) Verfahren geworden. Dennoch zielt dieses Verfahren weiterhin auf einen Statuswechsel von einer Nicht-Unionsware zu einer Unionsware ab. Die betroffenen Waren werden unter der Bedingung einer Verwendungsverpflichtung abgabenbegünstigt oder zollfrei in den freien Verkehr überführt. Aufgabe des Verfahrens ist es, die Bedingungen der Verwendungspflicht und deren Einhaltung zu gewährleisten. 0.3. Hintergründe Waren der Endverwendung unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Z 27 UZK). Es handelt sich hierbei um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 56 Abs. 2 Buchstabe g UZK. In Art. 254 Abs. 3 und 4 UZK ist geregelt, wann die zollamtliche Überwachung endet. Das vorgesehene System der zollamtlichen Überwachung basiert auf einer von den Zollbehörden auf Antrag zu erteilenden Bewilligung. 0.4. Anwendungsbereich Art. 254 UZK In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Soweit für Waren der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) eine Verwendungsverpflichtung vorgesehen ist, wird diese analog der Endverwendung durchgeführt. 0.4.1. Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen Art. 56 UZK Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 5 Z 20 UZK (Zölle und sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder anderen Unionsvorschriften, die in Art. 56 Abs. 2 Buchstabe c bis f und g genannt sind), auch wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten gewährt wird (Art. 56 Abs. 4 UZK). Daher sind etwa Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und die Einfuhrumsatzsteuer von diesen zolltariflichen Abgabenbegünstigungen nicht erfasst und fallen in voller Höhe an. Bei zolltariflichen Abgabenbegünstigungen ist zwischen Begünstigungen, die aufgrund der Endverwendung der Ware gewährt werden und die aufgrund der Art bzw. der Beschaffenheit der Ware gewährt werden, zu unterscheiden. 0.4.1.1. Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung von Waren Die Zulassung einer Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung ist von der Erfüllung der für sie geltenden Verwendungsverpflichtung nach Überführung der in das Zollverfahren der Endverwendung abhängig. Diese Verfahrensvorschriften sind Gegenstand dieser Arbeitsrichtlinie. 0.4.1.2. Abgabenbegünstigungen aufgrund der Art oder der Beschaffenheit von Waren Waren, für die eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit gewährt wird (vergällte Waren, Saatgut, Müllergaze und Waren, die der Voraussetzung der Vorlage eines Echtheitszeugnisses, eines Reinheitszeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung unterliegen), sind in den Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN), Titel II. Buchstabe F genannt. Da diese Begünstigungen nicht von einer geforderten Verwendung nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig sind, sondern von der Erfüllung der in der KN definierten Beschaffenheit schon im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, findet die Endverwendung hier keine Anwendung. Für die Gewährung solcher Abgabenbegünstigungen ist daher weder eine Bewilligung erforderlich, noch verbleiben diese Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung. Gegebenenfalls ist für diese Waren eine Beschau (auch mit Musterziehung) durchzuführen, um die Beschaffenheit der Ware festzustellen. 0.4.2. Warenkreis Tariflinien Der Warenkreis, für den zolltarifliche Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung dieser Ware gewährt werden können, ist grundsätzlich aus dem Zolltarif anhand der jeweiligen Tariflinien (TARIC- oder KN-Unterpositionen) mit Verwendungsauflage ersichtlich. Die betreffenden Unterpositionen sind durch Fußnoten gekennzeichnet, die unter anderem auf das Erfordernis einer schriftlichen Bewilligung der Zulassung der betreffenden Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung hinweisen. Beispiele: Verschiedene Waren der Kapitel 2 bis 20, für die eine bestimmte Behandlung bzw. Verarbeitung vorgesehen ist (zB Pilze für die Lebensmittelkonservenindustrie; Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt); Verschiedene Erdölerzeugnisse, zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren oder zur chemischen Umwandlung; Luftfahrzeuge und verschiedene für Luftfahrzeuge vorgesehene Waren; Verschiedene Waren für die industrielle Montage in der Kraftfahrzeugindustrie; Schlachtpferde. Beispiele von Tariflinien mit Endverwendung: 0709 5910 10 ---- Pfifferlinge/Eierschwämme, frisch oder gekühlt, die einer anderen Behandlung als einfachem Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen; 3824 9092 50 ---- Zubereitung auf der Grundlage von Alkylcarbonaten, auch mit ultraviolettes Licht absorbierendem Zusatz, zur Verwendung beim Herstellen von Brillengläsern. Beispiele von Tariflinien ohne Verwendungsverpflichtung: 3824 9015 10 --- Aluminosilicatsäure (künstliches Y-Zeolith) in der Natriumform, mit einem Gehalt an Natrium, berechnet als Natriumoxid, von 11 GHT oder weniger, in Form von Pellets; 8101 9600 10 --- Draht aus Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von 99 GHT oder mehr mit - einem maximalen Querschnitt von nicht mehr als 50 µm, - einem Widerstand von 40 Ohm/m oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Ohm/m bei einer Länge von 1 Meter von der zur Herstellung von beheizbaren Windschutzscheiben für Kraftwagen verwendeten Art. Anmerkung: Bei dieser Ware wird nicht die tatsächliche Verwendung in beheizbaren Windschutzscheiben verlangt, daher auch keine Endverwendung. Allgemeine KN-Vorschriften Der Warenkreis umfasst darüber hinaus aber auch alle Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt und für Bohr- oder Förderplattformen, für die nach den Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) Titel II.A. die Erhebung der Zölle ausgesetzt wird. 0.5. Zollamtliche Überwachung Art. 134 und 254 UZK Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet in einem der in Art. 254 Abs. 4 UZK angegebenen Zeitpunkt. Sie kann aber für Waren die zur Mehrfachverwendung bestimmt sind bis zu zwei Jahre nach dem ersten Verwendungstag verlängert werden (Art. 254 Abs. 3 UZK). 0.6. Begriffsbestimmungen Ware der Endverwendung Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Im Zollgebiet der Union ansässige Person (Art. 5 Z 31 UZK) Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung (Art. 5 Z 32 UZK) im Zollgebiet der Union hat. Inhaber des Zollverfahrens (Art. 5 Z 35 UZK) Die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. Bewilligung (Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a UZK) Die Erlaubnis durch die Zollbehörde zur Inanspruchnahme der Endverwendung. Überwachungszollstelle Die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist. Zollstelle für die Überführung in das Verfahren Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind). Buchhaltung Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher. Hauptbuchhaltung Der Hauptteil (wesentliche Teil) der Buchhaltung. Aufzeichnungen Die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten. Entweder die Hauptbuchhaltung oder von den Zollbehörden besonders angeordnete Buchführungen, wenn die Hauptbuchhaltung zur Kontrolle der Endverwendung nicht ausreicht oder in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Zuführungsfrist: Die in der Bewilligung der Endverwendung festgelegte Frist, innerhalb der die begünstigte Ware nach Überführung in den Zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt werden muss. Verlust Der Teil der Ware der Endverwendung, der im Verlauf der Be- oder Verarbeitungsvorgänge untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Als Verlust sind auch aus der Verarbeitung hervorgegangene Erzeugnisse zu behandeln, aus denen weder ein finanzieller Erlös noch ein sonstiger wirtschaftlicher Nutzen mehr erzielt werden kann, und für die ggf. sogar Entsorgungskosten anfallen würden. Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG) Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert. Formelles Bewilligungsverfahren Das Verfahren, in dem Bewilligungsantrag und Bewilligung an die Vorgaben des Anhanges 12 UZK-TDA gebunden sind. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gestellt, und die Bewilligung mit Annahme der Anmeldung erteilt werden kann. Es sind gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben gemäß den Vorgaben des Anhanges 1 Teil 1 Zeile 8c UZK-DA anzugeben. Erneuerung der Bewilligung Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken. Änderung der Bewilligung Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht. Geltungsdauer der Bewilligung Die Geltungsdauer der Bewilligung legt den Zeitraum fest, in dem Waren aufgrund der Bewilligung in die Endverwendung übergeführt werden können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 16)
Gültig
01.05.2016 bis 05.02.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF