Findok · Richtlinien
ZK-2540
0. Einführung
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.187.910gilt ab 07.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2020 bis 31.12.2020.
01.05.201606.02.201704.04.201807.05.202001.01.202119.05.202101.07.202201.01.202301.11.202315.09.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Zollkodex der Union (UZK)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)
Art. 56 UZK (Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung)
Art. 210 bis 225 UZK (Allgemeine Vorschriften zu den besonderen Verfahren)
Art. 254 UZK (Endverwendung)
Art. 77 UZK (Zollschuld)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558), berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 2.4.2016 S. 67.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1), berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 2.4.2016 S. 35.
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.3.2016 S. 1)
Besondere Verfahren - allgemeine Bestimmungen:
Art. 258 bis 271 UZK-IA,
Art. 161 bis 183 UZK-DA
Endverwendung:
Art. 239 UZK-IA
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)
UCC-Guidiances "Special Procedures"
derzeit nur in Englisch vorhanden, werden laufend aktualisiert
https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/union-customs-code/ucc-guidance-documents_de
Leitlinien (ABl. Nr. C 207 vom 31.8.2002 S. 2)
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994
Zollrechts-Durchführungsverordnung 2004 (ZollR-DV 2004), BGBl. II Nr. 184/2004
Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005)
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 (UStG)
0.2. Systematik
Die Endverwendung ist mit Inkrafttreten des UZK zu einer Unterart der besonderen (Zoll-) Verfahren geworden. Dennoch zielt dieses Verfahren weiterhin auf einen Statuswechsel von einer Nicht-Unionsware zu einer Unionsware ab. Die betroffenen Waren werden unter der Bedingung einer Verwendungsverpflichtung abgabenbegünstigt oder zollfrei in den freien Verkehr überführt.
Aufgabe des Verfahrens ist es, die Bedingungen der Verwendungspflicht und deren Einhaltung zu gewährleisten.
0.3. Hintergründe
Waren der Endverwendung unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Z 27 UZK). Es handelt sich hierbei um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 56 Abs. 2 Buchstabe g UZK. In Art. 254 Abs. 3 und 4 UZK ist geregelt, wann die zollamtliche Überwachung endet.
Das vorgesehene System der zollamtlichen Überwachung basiert auf einer von den Zollbehörden auf Antrag zu erteilenden Bewilligung.
0.4. Anwendungsbereich
Art. 254 UZK
In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Soweit für Waren der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) eine Verwendungsverpflichtung vorgesehen ist, wird diese analog der Endverwendung durchgeführt.
0.4.1. Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen
Art. 56 UZK
Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 5 Z 20 UZK (Zölle und sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder anderen Unionsvorschriften, die in Art. 56 Abs. 2 Buchstabe c bis f und g genannt sind), auch wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten gewährt wird (Art. 56 Abs. 4 UZK).
Daher sind etwa Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und die Einfuhrumsatzsteuer von diesen zolltariflichen Abgabenbegünstigungen nicht erfasst und fallen in voller Höhe an.
Hinweis:
Im Bereich der Antidumpingzölle gibt es Fälle, wo eine Ausnahme vom Antidumpingzoll technisch wie eine Endverwendung gelöst wurde. Siehe dazu zB die TARIC-Position 8714 9110 29.
Bei zolltariflichen Abgabenbegünstigungen ist zwischen Begünstigungen,
die aufgrund der Endverwendung der Ware gewährt werden
und
die aufgrund der Art bzw. der Beschaffenheit der Ware gewährt werden, zu unterscheiden.
0.4.1.1. Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung von Waren
Die Zulassung einer Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung ist von der Erfüllung der für sie geltenden Verwendungsverpflichtung nach Überführung der Ware in das Zollverfahren der Endverwendung abhängig.
Diese Verfahrensvorschriften sind Gegenstand dieser Arbeitsrichtlinie.
0.4.1.2. Abgabenbegünstigungen aufgrund der Art oder der Beschaffenheit von Waren
Waren, für die eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit gewährt wird (vergällte Waren, Saatgut, Müllergaze und Waren, die der Voraussetzung der Vorlage eines Echtheitszeugnisses, eines Reinheitszeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung unterliegen), sind in den Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN), Titel II. Buchstabe F genannt. Da diese Begünstigungen nicht von einer geforderten Verwendung nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig sind, sondern von der Erfüllung der in der KN definierten Beschaffenheit schon im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, findet die Endverwendung hier keine Anwendung.
Für die Gewährung solcher Abgabenbegünstigungen ist daher weder eine Bewilligung erforderlich, noch verbleiben diese Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung.
Gegebenenfalls ist für diese Waren eine Beschau (auch mit Musterziehung) durchzuführen, um die Beschaffenheit der Ware festzustellen.
0.4.2. Warenkreis
Tariflinien
Der Warenkreis, für den zolltarifliche Abgabenbegünstigungen aufgrund der Endverwendung dieser Ware gewährt werden können, ist grundsätzlich aus dem Zolltarif anhand der jeweiligen Tariflinien (TARIC- oder KN-Unterpositionen) mit Verwendungsauflage ersichtlich.
Die betreffenden Unterpositionen sind durch Fußnoten gekennzeichnet, die unter anderem auf das Erfordernis einer schriftlichen Bewilligung der Zulassung der betreffenden Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung hinweisen.
Beispiele:
Verschiedene Waren der Kapitel 2 bis 20, für die eine bestimmte Behandlung bzw. Verarbeitung vorgesehen ist (zB Pilze für die Lebensmittelkonservenindustrie; Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt);
Verschiedene Erdölerzeugnisse, zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren oder zur chemischen Umwandlung;
Luftfahrzeuge und verschiedene für Luftfahrzeuge vorgesehene Waren;
Verschiedene Waren für die industrielle Montage in der Kraftfahrzeugindustrie;
Schlachtpferde.
Beispiele von Tariflinien mit Endverwendung:
0709 5910 10 ---- Pfifferlinge/Eierschwämme, frisch oder gekühlt, die einer anderen Behandlung als einfachem Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen;
3824 9992 50 ---- Zubereitung auf der Grundlage von Alkylcarbonaten, auch mit ultraviolettes Licht absorbierendem Zusatz, zur Verwendung beim Herstellen von Brillengläsern.
Beispiele von Tariflinien ohne Verwendungsverpflichtung:
3824 9915 10 --- Aluminosilicatsäure (künstliches Y-Zeolith) in der Natriumform, mit einem Gehalt an Natrium, berechnet als Natriumoxid, von 11 GHT oder weniger, in Form von Pellets;
8101 9600 10 --- Draht aus Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von 99 GHT oder mehr mit
- einem maximalen Querschnitt von nicht mehr als 50 µm,
- einem Widerstand von 40 Ohm/m oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Ohm/m bei einer Länge von 1 Meter von der zur Herstellung von beheizbaren Windschutzscheiben für Kraftwagen verwendeten Art.
Anmerkung:
Bei dieser Ware wird nicht die tatsächliche Verwendung in beheizbaren Windschutzscheiben verlangt, daher auch keine Endverwendung.
Allgemeine KN-Vorschriften
Der Warenkreis umfasst darüber hinaus aber auch alle Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt und für Bohr- oder Förderplattformen, für die nach den Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) Titel II.A. die Erhebung der Zölle ausgesetzt wird.
Siehe auch Anhang 1 und Anhang 2.
0.5. Zollamtliche Überwachung
Art. 134 und 254 UZK
Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung.
Die zollamtliche Überwachung endet in einem der in Art. 254 Abs. 4 UZK angegebenen Zeitpunkte. Sie kann aber für Waren die zur Mehrfachverwendung bestimmt sind bis zu zwei Jahre nach dem ersten Verwendungstag verlängert werden (Art. 254 Abs. 3 UZK).
0.6. Begriffsbestimmungen
Ware der Endverwendung
Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist.
Im Zollgebiet der Union ansässige Person (Art. 5 Z 31 UZK)
Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat.
Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung (Art. 5 Z 32 UZK) im Zollgebiet der Union hat.
Inhaber des Zollverfahrens (Art. 5 Z 35 UZK)
Die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.
Bewilligung (Art. 211 Abs. 1 Buchstabe a UZK)
Die Erlaubnis durch die Zollbehörde zur Inanspruchnahme der Endverwendung.
Überwachungszollstelle
Die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist.
Zollstelle für die Überführung in das Verfahren
Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind).
Buchhaltung
Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher.
Hauptbuchhaltung für Zollzwecke (Art. 12 UZK-DA)
Der Teil der Buchhaltung, der die Aufzeichnungen und Unterlagen des Antragstellers enthält, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.
Ort der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke (Art. 22 Abs. 1 dritter Unterabsatz UZK)
Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.
Aufzeichnungen
Die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten.
Entweder die Hauptbuchhaltung oder von den Zollbehörden besonders angeordnete Buchführungen, wenn die Hauptbuchhaltung zur Kontrolle der Endverwendung nicht ausreicht oder in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird.
Zuführungsfrist
Die in der Bewilligung der Endverwendung festgelegte Frist, innerhalb der die begünstigte Ware nach Überführung in den Zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt werden muss.
Verlust
Der Teil der Ware der Endverwendung, der im Verlauf der Be- oder Verarbeitungsvorgänge untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Als Verlust sind auch aus der Verarbeitung hervorgegangene Erzeugnisse zu behandeln, aus denen weder ein finanzieller Erlös noch ein sonstiger wirtschaftlicher Nutzen mehr erzielt werden kann, und für die ggf. sogar Entsorgungskosten anfallen würden.
Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG)
Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert.
Formelles Bewilligungsverfahren
Das Verfahren, in dem Bewilligungsantrag und Bewilligung an die Vorgaben des Anhanges 12 UZK-TDA gebunden sind.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (Art. 163 Abs. 1 UZK-DA, Anhang A UZK-DA, Art. 262 UZK-IA)
Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gestellt, und die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zur Endverwendung erteilt werden kann. Es sind gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben gemäß den Vorgaben des Anhanges A, Titel I, Kapitel 1, Zeile 8c UZK-DA (Datenanforderungstabelle) anzugeben.
Nationale Weisung zum vereinfachten Bewilligungsverfahren
In sinngemäßer Anwendung des Art. 211 Abs. 4 Buchstabe a UZK wird das vereinfachte Bewilligungsverfahren im Anwendungsgebiet nur erlaubt, wenn die betroffene Zollanmeldung nicht mehr als zwei Tarifpositionen umfasst. Die allgemeinen Bedingungen des Art. 163 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA, insbesondere die Voraussetzung, dass sämtliche Waren der Anmeldung der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen beabsichtigt sind, sind natürlich zusätzlich zu beachten. Bis zur Umsetzung des Anmeldungscodes 44xx ist die Zollanmeldung mit dem zusätzlichen Informationscode 00100 zu kennzeichnen.
Erneuerung der Bewilligung
Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken.
Änderung der Bewilligung
Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht.
Geltungsdauer der Bewilligung
Die Geltungsdauer der Bewilligung legt den Zeitraum fest, in dem Waren aufgrund der Bewilligung in die Endverwendung übergeführt werden können.
Normen und Schlagworte
- ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.187.910
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 16)
- Gültig
- 07.05.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF