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Findok · Richtlinien

ZK-0690

3. Nicht in den Zollwert (Transaktionswert) einbezogene Bestandteile nach Art. 72 UZK

überholte Fassung (bis 09.05.2016)RichtlinieBMF-010313/0345-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 09.05.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Nicht in den Zollwert (Transaktionswert) einbezogene Bestandteile nach Art. 72 UZK Die Abzugsposten in einem "Abzugsartikel" zusammengefasst. Der getrennter Ausweis (früher Art. 33 ZK) ist nunmehr entfallen. Sind die in Art. 72 UZK angeführten (nicht in den Zollwert einzubeziehenden) Bestandteile, nicht gesondert ausgewiesen verbleiben sie beim Transaktionswert. Sind sie unterscheidbar, werden sie nicht in den Transaktionswert einbezogen, wenn dies beantrag wird und die Kosten nachgewiesen werden. Dies kann nunmehr auch noch im Rahmen von Erlass/Erstattung nachgewiesen werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt die nicht in den Zollwert einzubeziehenden Aufwendungen und Kosten noch nicht getrennt vom eigentlichen Warenpreis ausgesondert waren (8). (8) FN Vonderbank, Foreign Trade, 4/2015, S 38 3.1. Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten Von Artikel Art. 72 Buchstabe a UZK sind auch Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten nach Ankunft der Waren am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfasst. Der Anmelder kann diese Aufwendungen oder Kosten vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur abziehen, wenn sie in diesem enthalten sind. 3.2. Nachweis der Beförderungskosten bei gleicher Beförderungsart (Art. 138 Abs. 1 UZK-IA) Bei Beförderungskosten über den Ort des Verbringens hinaus ist bei gleicher Beförderungsart grundsätzlich die Rechnung über die Gesamtfracht vorzulegen. Die Beförderungskosten sind nach Art. 138 Abs. 1 UZK-IA aufzuteilen (Kilometerschlüssel). Ist die Vorlage einer Gesamtfrachtrechnung nicht möglich, wird ein nachgewiesener üblicher innergemeinschaftlicher Frachttarif anerkannt. 3.3. Nachweis der Beförderungskosten bei unterschiedlicher Beförderungsart Bei unterschiedlicher Beförderungsart sind die innergemeinschaftlichen Frachtkosten nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch anhand eines üblichen innergemeinschaftlichen Frachttarifes erfolgen. Zur Ermittlung des zollwertrechtlich irrelevanten Anteils der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten bei Luftfrachtsendungen können die Prozentsätze gem. Anhang 23-01 UZK-IA auf die Gesamtkosten (inklusive der Nebenkosten) angewendet werden. Dieses gilt nicht, wenn die Vorlaufkosten im Abgangsland und/oder die Nachlaufkosten im Zollgebiet der Gemeinschaft bekannt sind und von den reinen Luftfrachtgebühren getrennt ausgewiesen sind. In diesen Fällen sind nur die reinen Luftfrachtkosten entsprechend dem Anhang 23-01 UZK-IA aufzuteilen. 3.4. Nachweis der Vervielfältigungs- und Senderechte Bei Masterbändern, Filmrollen, DVDs, Videokassetten, Dias und Ähnlichem, die mit dem Recht auf Vervielfältigung erworben sind (Artikel 72 Buchstabe d UZK), reicht es für die getrennte Ausweisung aus, wenn die Kosten oder der Wert dieser Einfuhrwaren mit einem angemessenen Betrag angemeldet werden. Dabei ist großzügig zu verfahren. Gleiches gilt für Senderechte.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0345-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 11)
Gültig
01.05.2016 bis 09.05.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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