Findok · Richtlinien
ZK-0690
3. Nicht in den Zollwert (Transaktionswert) einbezogene Bestandteile nach Art. 72 UZK
überholte Fassung (bis 13.09.2016)RichtlinieBMF-010313/0415-IV/6/2016gilt ab 10.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.05.2016 bis 13.09.2016.
Wortlaut laut Findok
3. Nicht in den Zollwert (Transaktionswert) einbezogene Bestandteile nach Art. 72 UZK
Die Abzugsposten in einem "Abzugsartikel" zusammengefasst.
Der getrennter Ausweis (früher Art. 33 ZK) ist nunmehr entfallen. Sind die in Art. 72 UZK angeführten (nicht in den Zollwert einzubeziehenden) Bestandteile, nicht gesondert ausgewiesen verbleiben sie beim Transaktionswert. Sind sie unterscheidbar, werden sie nicht in den Transaktionswert einbezogen, wenn dies beantrag wird und die Kosten nachgewiesen werden.
Dies kann nunmehr auch noch im Rahmen von Erlass/Erstattung nachgewiesen werden, wenn im maßgebenden Zeitpunkt die nicht in den Zollwert einzubeziehenden Aufwendungen und Kosten noch nicht getrennt vom eigentlichen Warenpreis ausgesondert waren (8).
(8) FN Vonderbank, Foreign Trade, 4/2015, S 38
3.1. Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten
Von Artikel Art. 72 Buchstabe a UZK sind auch Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten nach Ankunft der Waren am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfasst.
Der Anmelder kann diese Aufwendungen oder Kosten vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur abziehen, wenn sie in diesem enthalten sind.
3.2. Nachweis der Beförderungskosten bei gleicher Beförderungsart (Art. 138 Abs. 1 UZK-IA)
Bei Beförderungskosten über den Ort des Verbringens hinaus ist bei gleicher Beförderungsart grundsätzlich die Rechnung über die Gesamtfracht vorzulegen. Die Beförderungskosten sind nach Art. 138 Abs. 1 UZK-IA aufzuteilen (Kilometerschlüssel). Ist die Vorlage einer Gesamtfrachtrechnung nicht möglich, wird ein nachgewiesener üblicher innergemeinschaftlicher Frachttarif anerkannt.
3.3. Nachweis der Beförderungskosten bei unterschiedlicher Beförderungsart
Bei unterschiedlicher Beförderungsart sind die innergemeinschaftlichen Frachtkosten nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch anhand eines üblichen innergemeinschaftlichen Frachttarifes erfolgen.
Zur Ermittlung des zollwertrechtlich irrelevanten Anteils der innergemeinschaftlichen Beförderungskosten bei Luftfrachtsendungen können die Prozentsätze gem.gemäß Anhang 23-01 UZK-IA auf die Gesamtkosten (inklusive der Nebenkosten) angewendet werden.
Dieses gilt nicht, wenn die Vorlaufkosten im Abgangsland und/oder die Nachlaufkosten im Zollgebiet der Gemeinschaft bekannt sind und von den reinen Luftfrachtgebühren getrennt ausgewiesen sind. In diesen Fällen sind nur die reinen Luftfrachtkosten entsprechend dem Anhang 23-01 UZK-IA aufzuteilen.
3.4. Nachweis der Vervielfältigungs- und Senderechte
Bei Masterbändern, Filmrollen, DVDs, Videokassetten, Dias und Ähnlichem, die mit dem Recht auf Vervielfältigung erworben sind (Artikel 72 Buchstabe d UZK), reicht es für die getrennte Ausweisung aus, wenn die Kosten oder der Wert dieser Einfuhrwaren mit einem angemessenen Betrag angemeldet werden. Dabei ist großzügig zu verfahren.
Gleiches gilt für Senderechte.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0415-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 11)
- Gültig
- 10.05.2016 bis 13.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF