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Findok · Richtlinien

ZK-0690

11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA

überholte Fassung (bis 27.02.2020)RichtlinieBMF-010313/0060-III/10/2018gilt ab 07.02.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.02.2018 bis 27.02.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA 11.1. Allgemeines Die Ermittlung des Zollwertes durch zweckmäßige Methoden setzt voraus, dass die vorangehenden Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind, und beruht auf einer "angemessenen Flexibilität" von Art. 74 Abs. 2 UZK (siehe auch zur "angemessenen Flexibilität" ex-Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 31 Abs. 1 ZK-DVO). Zur "angemessenen Flexibilität" siehe auch UFS-Entscheidung vom 10.12.2012, ZRV/0182-Z1W/09. 11.2. Ungewisser Verkauf Waren, die zum ungewissen Verkauf eingeführt werden, sind bereits im maßgebenden Zeitpunkt auf der Grundlage des späteren Kaufpreises im Rahmen des Artikels 74 Abs. 3 UZK zu bewerten, wenn der zu erwartende Kaufpreis angemeldet und zB anhand von Preislisten nachgewiesen wird. Beispiel: Der Vermittler legt eine Preisliste vor, aus der der Verkaufspreis für die eingeführte Ware hervorgeht. Der Listenpreis ist der Zollwertermittlung zugrunde zu legen. Kann eine Preisliste nicht vorgelegt werden, ist der Zollwert nach den Folgemethoden des Artikels 74 UZK zu ermitteln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0060-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 11)
Gültig
07.02.2018 bis 27.02.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF