Findok · Richtlinien
ZK-0690
11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA
überholte Fassung (bis 27.02.2020)RichtlinieBMF-010313/0060-III/10/2018gilt ab 07.02.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.02.2018 bis 27.02.2020.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA
11.1. Allgemeines
Die Ermittlung des Zollwertes durch zweckmäßige Methoden setzt voraus, dass die vorangehenden Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind, und beruht auf einer "angemessenen Flexibilität" von Art. 74 Abs. 2 UZK (siehe auch zur "angemessenen Flexibilität" ex-Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 31 Abs. 1 ZK-DVO).
Zur "angemessenen Flexibilität" siehe auch UFS-Entscheidung vom 10.12.2012, ZRV/0182-Z1W/09.
11.2. Ungewisser Verkauf
Waren, die zum ungewissen Verkauf eingeführt werden, sind bereits im maßgebenden Zeitpunkt auf der Grundlage des späteren Kaufpreises im Rahmen des Artikels 74 Abs. 3 UZK zu bewerten, wenn der zu erwartende Kaufpreis angemeldet und zB anhand von Preislisten nachgewiesen wird.
Beispiel:
Der Vermittler legt eine Preisliste vor, aus der der Verkaufspreis für die eingeführte Ware hervorgeht. Der Listenpreis ist der Zollwertermittlung zugrunde zu legen.
Kann eine Preisliste nicht vorgelegt werden, ist der Zollwert nach den Folgemethoden des Artikels 74 UZK zu ermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0060-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 11)
- Gültig
- 07.02.2018 bis 27.02.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF