Findok · Richtlinien
ZK-0690
11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA
geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 28.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Wortlaut laut Findok
11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA
11.1. Allgemeines
Die Ermittlung des Zollwertes durch zweckmäßige Methoden setzt voraus, dass die vorangehenden Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind, und beruht auf einer "angemessenen Flexibilität" von Art. 74 Abs. 23 UZK (siehe auchiVm Art. 144 Abs. 1 UZK-IA (Beispiele zur "angemessenen Flexibilität" exsiehe Anlage 5- zu dieser ARL;Anhang 23 ZK-DVO Anmerkungen zur Schlussmethode, Anm. zu Art. 3174 Abs. 1 ZK-DVO3 UZK iVm Art. 144 UZK-IA).
Zur "angemessenen Flexibilität" siehe ua. auch UFS-Entscheidung vom 10.12.2012, ZRV/0182-Z1W/09.
Ist die flexible Methode nach Art. 144 Abs. 1 UZK-IA nicht anwendbar bzw. führt sie zu keinem Ergebnis, ist der Zollwert nach Art. 144 Abs. 2 UZK-IA "unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel" (Art. 74 Abs. 3 UZK) zu ermitteln (Müller-Eiselt, Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Fach 4274, Rn 466 ff). Der Zollwert kann auf Grund von Preisunterlagen, Katalogpreisen, Internetrecherche oder Wertangaben des Zollanmelders erfolgen.
Die Schätzung ist nach Art. 144 Abs. 2 UZK-IA eine vollständige Schätzung im Gegensatz zur flexiblen Methode der vorangegangenen Bewertungsmethoden. Eine allzu lockere Schätzung ist im Hinblick auf die Negativliste nach Art. 144 Abs. 2 UZK-IA unzulässig. Vielmehr sollten auch hier die in Art. 74 Abs. 3 genannten Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen des GATT-Zollwert-Kodex sowie Art. VII des GATT-Abk. Berücksichtigung finden.
Die Bewertung nach Art. 74 Abs. 3 UZK hat auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten zu erfolgen.
11.2. Ungewisser Verkauf
Waren, die zum ungewissen Verkauf eingeführt werden, sind bereits im maßgebenden Zeitpunkt auf der Grundlage des späteren Kaufpreises im Rahmen des Artikels 74 Abs. 3 UZK zu bewerten, wenn der zu erwartende Kaufpreis angemeldet und zB anhand von Preislisten nachgewiesen wird.
Beispiel:
Der Vermittler legt eine Preisliste vor, aus der der Verkaufspreis für die eingeführte Ware hervorgeht. Der Listenpreis ist der Zollwertermittlung zugrunde zu legen.
Kann eine Preisliste nicht vorgelegt werden, ist der Zollwert nach den Folgemethoden des Artikels 74 UZK zu ermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.041.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 28.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF