Findok · Richtlinien
ZK-0690
9. Deduktive Methode (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm Art. 142 Abs. 1 bis 5 UZK-IA)
überholte Fassung (bis 31.03.2020)Richtlinie2020-0.142.758gilt ab 28.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2020 bis 31.03.2020.
Wortlaut laut Findok
9. Deduktive Methode (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm Art. 142 Abs. 1 bis 5 UZK-IA)
Mit der deduktiven Methode wird von einem inländischen Verkaufspreis auf den Zollwert zurückgerechnet.
9.1. Verkaufspreis
Ausgangspunkt für die Zollwertermittlung ist der Preis, zu dem die eingeführten oder gleiche oder ähnliche Waren in der Union verkauft werden (Art. 124 Abs. 1 UZK-IA iVm Art 142 Abs. 4 UZK-IA).
Sind neben dem Verkaufspreis noch weitere Leistungen zu erbringen oder erbringt der Abnehmer im Inland Beistellungen, so kann dieser Preis nicht als Verkaufspreis iSd Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK anerkannt werden.
9.2. Maßgebender Verkaufspreis
Es sind Verkaufspreise der eingeführten, gleicher oder gleichartigerähnlicher Waren heranzuziehen, die in der größten Menge je Einheit (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm dem früherenErl. Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 152 ZK142 UZK-DVOIA der Anlage 5 zu dieser ARL) im gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt erzielt wurden.
Hinsichtlich des Zeitelementes iSd Art. ist je nach Warenart ein enger Zeitraum zu bestimmen.
Liegt innerhalb dieses Zeitraumes kein Verkauf vor, so ist der Preis zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden (Art. 142 Abs. 2 UZK-IA).
9.3. Nicht zu berücksichtigende Kaufgeschäfte
Art. 142 Abs. 4 UZK-IA enthält jene Kaufgeschäfte, die nicht zu berücksichtigen sind.
Erste Handelsstufen (11) nach der Einfuhr (Art. 142 Abs. 4 Buchstabe a UZK-IA):
Großhändler, Semi-Großhändler und Kleinhändler
Gibt es keine Verträge mit Großhändlern, so sind die obigen Verkäufe (siehe oben) die Verkäufe auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr.
(11) Vonderbank, Zollwert, Von der Theorie zur Praxis, 385
9.4. Abzüge vom Verkaufspreis
Die vom Kaufpreis abzuziehende n Elemente sind Art. 142 Abs. 5 UZK-IA zu entnehmen.
9.4.1. Begriff "Gewinn und Gemeinkosten"
Der Begriff "Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten" nach Art. 142 Abs. 5 Buchstabe a UZK-IA ist als Ganzes (Handelsspanne oder Kalkulationsaufschlag) anzusehen. Das Ausmaß des Abzuges ist anhand der vom Anmelder gemachten Angaben zu ermitteln, sofern seine Angaben mit etwaigen Feststellungen bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Zollgebiet nicht in Widerspruch stehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere Weise zu ermitteln bzw. zu schätzen (siehe früherenAnlage 5 Anhang 23 ZK-DVOzu dieser ARL, Erl. Anm. zu Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a Z i ZK142 UZK-DVOIA Punkt 1.).
9.4.2. Waren derselben Gattung oder Art
Der Begriff der "Waren derselben Gattung oder Art" ist in Artikel 142 Abs. 5 Buchstabe a UZK-IA (siehe früherenPkt. 2. der Anhang 23 ZK-DVOAnlage 5 zu dieser ARL, Erl. Anm. zu Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a Z i ZK142 UZK-DVOIA, Punkt 2., letzter Satz) definiert.
9.5. Zollwert bestimmter verderblicher Waren ("Einheitspreise" nach Art. 142 Abs.Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm6 Art. 142 Abs. 6 UZK-IA und Anhang 23-02 UZK-IA)
9.5.1. Allgemeines
Abweichend von den sonstigen Bewertungsmethoden kann nach Art. 142 Abs. 6 UZK-IA beisieht für Waren des Anhangs 23-02 UZK-IA, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, eine besondere deduktive Bewertungsmethode (Einheitspreise nach Art. 142 Abs. 6 UZK-IA, Code "E01"in der ZollwertZollanmeldung) nach Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK ermittelt werdendem Zollwertrecht vor. Nicht zu verwechseln ist dieses besondere Verfahren nach dem Zollwertrecht mit den pauschalen Einfuhrwerten, die in der VO (EU) 543/2011, Code "E02" in der Zollanmeldung, geregelt sind.
Zu den Einheitspreisen siehe auch Pkt. I.A. der Anlage 6 zu dieser ARL.
Normalerweise ist bei den nachrangigen Bewertungsmethoden die Reihenfolge nach Art. 74 Abs. 1 UZK grundsätzlich einzuhalten. Zur Vereinfachung kann der Zollwert aber unmittelbar nach ArtArt. 142 Abs. 6 UZK-IA. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm Art. 142 Abs. 6 UZK-IA ermittelt werden.
Liegt der Einfuhr ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis nach Artikel 70 UZK zugrunde, muss die Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts erfolgen.
Zur Abgrenzung zw. Kommissionsgeschäften und Eigengeschäften wird auf Anlage 11 zu dieser ARL hingewiesen.
9.5.1. Meldepflicht nach Pkt. 9. des Anhangs 23-02 zur UZK-IA:
In die zu meldende Einfuhrstatistik nach Pkt. 9. des Anhangs 23-02 zur UZK-IA sind nicht einzubeziehen:
Abfertigungen mit dem Verfahrenscode "4200" und
Abfertigungen mit dem Verfahrenscode "4000", wenn der Empfänger in einem anderen EU-MS ansässig ist und beim FA Graz-Stadt veranlagt ist.
In beiden Fällen kann die Vermarktungsspanne nach Pkt. 4., erster Anstrich, des Anhangs 23-02 zur UZK-IA nicht ermittelt werden, weil die Empfänger nicht in Österreich ansässig sind.
Außerdem sind:
Einfuhren an in Österreich ansässige Erzeugungsbetriebe (zB Beeren zur Herstellung von Marmelade oder Fruchtsaft) nicht meldepflichtig, weil eine Vermarktungsspanne nach Pkt. 4, erster Anstrich, des Anhangs 23-02 UZK-IA ebenfalls nicht ermittelt werden kann.
Die Europäische Kommission sucht für die Berechnung der Preise nach Pkt. 4. des Anhangs 23-02 UZK-IA jene EU-MS aus, die bezüglich der jeweiligen Waren die meisten Einfuhrmengen nach Pkt. 9 des erwähnten Anhangs melden.
9.5.2. "Surveillance":
Die Europäische Kommission möchte, um den EU-MS bei den Meldungen nach Pkt. 9 des Anhangs 23-02 behilflich zu sein, die Daten von "Surveillance" übernehmen.
Da in den Meldungen von "Surveillance" aber nicht die in Österreich geltenden besonderen Regelungen (insbes. Code "4000" mit Veranlagung beim FA Graz-Stadt, ausländische Empfänger bei Code "4200" und Einfuhren an Erzeugungsbetriebe in Österreich) berücksichtigt werden, hat parallel auch immer eine auf die österreichischen Verhältnisse abgestimmte jährlich Meldung (nur Empfänger in Österreich) zu erfolgen.
Was die Kommissionsgeschäfte anbelangt, sind im Anlage 6 zu dieser ARL, Beispiele angeführt.
Die jährlichen Meldungen nach Pkt. 9. des Anhangs 23-02 zur UZK-IA erfolgen durch den bundesweiten Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.142.758
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 11)
- Gültig
- 28.02.2020 bis 31.03.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF