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Findok · Richtlinien

ZK-0690

9. Deduktive Methode (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm Art. 142 Abs. 1 bis 5 UZK-IA)

überholte Fassung (bis 06.02.2018)RichtlinieBMF-010313/0144-IV/6/2017gilt ab 18.04.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.04.2017 bis 06.02.2018.

Wortlaut laut Findok

9. Deduktive Methode (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm Art. 142 Abs. 1 bis 5 UZK-IA) Mit der deduktiven Methode wird von einem inländischen Verkaufspreis auf den Zollwert zurückgerechnet. 9.1. Verkaufspreis Ausgangspunkt für die Zollwertermittlung ist der Preis, zu dem die eingeführten oder gleiche oder ähnliche Waren in der Union verkauft werden (Art. 124 Abs. 1 UZK-IA iVm Art 142 Abs. 4 UZK-IA). Sind neben dem Verkaufspreis noch weitere Leistungen zu erbringen oder erbringt der Abnehmer im Inland Beistellungen, so kann dieser Preis nicht als Verkaufspreis iSd Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK anerkannt werden. 9.2. Maßgebender Verkaufspreis Es sind Verkaufspreise der eingeführten, gleicher oder gleichartiger Waren heranzuziehen, die in der größten Menge je Einheit (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm dem früheren Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 152 ZK-DVO) im gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt erzielt wurden. Hinsichtlich des Zeitelementes iSd Art. ist je nach Warenart ein enger Zeitraum zu bestimmen. Liegt innerhalb dieses Zeitraumes kein Verkauf vor, so ist der Preis zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden (Art. 142 Abs. 2 UZK-IA). 9.3. Nicht zu berücksichtigende Kaufgeschäfte Art. 142 Abs. 4 UZK-IA enthält jene Kaufgeschäfte, die nicht zu berücksichtigen sind. Erste Handelsstufen (11) nach der Einfuhr (Art. 142 Abs. 4 Buchstabe a UZK-IA): Großhändler, Semi-Großhändler und Kleinhändler Gibt es keine Verträge mit Großhändlern, so sind die obigen Verkäufe (siehe oben) die Verkäufe auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr. (11) Vonderbank, Zollwert, Von der Theorie zur Praxis, 385 9.4. Abzüge vom Verkaufspreis Die vom Kaufpreis abzuziehende n Elemente sind Art. 142 Abs. 5 UZK-IA zu entnehmen. 9.4.1. Begriff "Gewinn und Gemeinkosten" Der Begriff "Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten" nach Art. 142 Abs. 5 Buchstabe a UZK-IA ist als Ganzes (Handelsspanne oder Kalkulationsaufschlag) anzusehen. Das Ausmaß des Abzuges ist anhand der vom Anmelder gemachten Angaben zu ermitteln, sofern seine Angaben mit etwaigen Feststellungen bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Zollgebiet nicht in Widerspruch stehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere Weise zu ermitteln bzw. zu schätzen (siehe früheren Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a Z i ZK-DVO Punkt 1.). 9.4.2. Waren derselben Gattung oder Art Der Begriff der "Waren derselben Gattung oder Art" ist in Artikel 142 Abs. 5 Buchstabe a UZK-IA (siehe früheren Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a Z i ZK-DVO, Punkt 2., letzter Satz) definiert. 9.5. Zollwert bestimmter verderblicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK iVm Art. 142 Abs. 6 UZK-IA und Anhang 23-02 UZK-IA) 9.5.1. Allgemeines Abweichend von den sonstigen Bewertungsmethoden ist nach Art. 142 Abs. 6 UZK-IA bei Waren des Anhangs 23-02 UZK-IA, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, die Zollwertermittlung nach Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK vorzunehmen. Liegt der Einfuhr ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Kaufpreis nach Artikel 70 UZK zugrunde, muss die Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts erfolgen. 10. Errechneter Wert nach Art. 143 UZK-IA Die Anwendung des Bewertungskriteriums des errechneten Wertes bleibt in der Regel auf Fälle beschränkt, in denen der ausländische Hersteller dem inländischen Abnehmer oder der Zollbehörde die erforderlichen Preisberechnungen zur Verfügung stellt und sich bereit erklärt, gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen zu ermöglichen. Dies wird im Allgemeinen nur in Fällen der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer der Fall sein. Der errechnete Wert ist ein Zollwert, der aus der Summe der einzelnen Kostenfaktoren der Erzeugung, samt einem Betrag für Gewinn- und Gemeinkosten der eingeführten Waren, "konstruiert" wird; dieser Methode kommt geringe praktische Bedeutung zu. 11. Schlussmethode nach Art. 144 UZK-IA 11.1. Allgemeines Die Ermittlung des Zollwertes durch zweckmäßige Methoden setzt voraus, dass die vorangehenden Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind, und beruht auf einer "angemessenen Flexibilität" von Art. 74 Abs. 2 UZK (siehe auch zur "angemessenen Flexibilität" ex-Anhang 23 ZK-DVO, Anm. zu Art. 31 Abs. 1 ZK-DVO). Zur "angemessenen Flexibilität" siehe auch UFS-Entscheidung vom 10.12.2012, ZRV/0182-Z1W/09. 11.2. Ungewisser Verkauf Waren, die zum ungewissen Verkauf eingeführt werden, sind bereits im maßgebenden Zeitpunkt auf der Grundlage des späteren Kaufpreises im Rahmen des Artikels 74 Abs. 3 UZK zu bewerten, wenn dmerkungenerder zu erwartende Kaufpreis angemeldet und zB anhand von Preislisten nachgewiesen wird. Beispiel: Der Vermittler legt eine Preisliste vor, aus der der Verkaufspreis für die eingeführte Ware hervorgeht. Der Listenpreis ist der Zollwertermittlung zugrunde zu legen. Kann eine Preisliste nicht vorgelegt werden, ist der Zollwert nach den Folgemethoden des Artikels 74 UZK zu ermitteln.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0144-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 11)
Gültig
18.04.2017 bis 06.02.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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