Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0313-G/03
Unzulässigkeit einer Berufung gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter (mangels wirksamer Zustellung im Feststellungsverfahren)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0313-G/03vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Radkersburg betreffend Nichtfeststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 1999
vom 7. November 2000 entschieden:
Die
Berufung wird
gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO
als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Spruch der oben
angeführten Erledigungen vom 7. November 2000 lautet dahingehend,
dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 1999 nicht vorzunehmen
ist. Begründet wird die Erlassung dieser sog.
Nichtfeststellungsbescheide damit, dass gegenständlichenfalls das Vorliegen
einer Einkunftsquelle zu verneinen ist.
Laut Judikatur des VwGH ist
auch ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, ein Bescheid
gemäß
§ 188 BAO (vgl. ua. Erkenntnis vom 27.1.1998,
97/14/0158). Ein Bescheid gemäß
§ 188 BAO entfaltet
aber ua. nur dann eine bescheidmäßige Wirkung, wenn er seinem
Adressaten zugestellt ist oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als
zugestellt gilt (§§ 97 Abs. 1 iVm 101 Abs. 3 und
190 Abs. 1 letzter Satz
BAO).
Unter Bedachtnahme auf diese
Rechtslage ist der unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass die
angefochten Erledigungen ohne rechtliche Wirksamkeit geblieben
sind:
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO (gilt gemäß
§ 190 Abs. 1 letzter Satz auch für
Nichtfeststellungsbescheide) sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge
in der Ausfertigung hingewiesen
wird
.
In den Ausfertigungen der
angefochtenen Erledigungen fehlt jedoch dieser - laut VwGH -
unentbehrliche
Hinweis (vgl. ua. Erkenntnis vom 20.9.2001, 98/15/0034), weshalb die oben
angeführte Zustellfiktion gar nicht eintreten konnte. Somit konnten auch
die angefochtenen Erledigungen in ihrem
Abspruch über die (Nicht)Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung keine
Rechtswirkungen entfalten.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lt. a BAO hat die Abgabenbehörde
eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht zulässig ist. Nicht zulässig ist eine Berufung ua. dann, wenn
sie sich gegen eine Erledigung richtet, der es - wie im vorliegenden Fall
- mangels wirksamer Zustellung am Bescheidcharakter mangelt (siehe
Ritz, BAO-Handbuch, Kommentar zum
AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, § 273, S
185).
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0313-G/03
- Stammnummer
- 7151
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF