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Findok · Richtlinien

AH-2616

2A. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.649.417gilt ab 31.07.2026

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr 2A.1. Allgemeines Für die Ausfuhr von Gütern und Technologien in den Iran bzw. an bestimmte Personen im Iran bestehen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Ausfuhrverbote. 2A.2. Ausfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist - abhängig vom Verwendungs- und Bestimmungszweck - entweder gänzlich verboten oder nur auf Grund einer vorherigen Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) durch die zuständige Behörde möglich. 2A.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Gütern ("Güter mit doppeltem Verwendungszweck" und "Güter zur Wiederaufbereitung und Anreicherung") (1) Gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien (Anlage 1 oder Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind. (3) In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. (4) In den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind keine Güter und Technologien aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ("Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführt sind. (5) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.1.1. Ausnahmen 2A.2.1.1.1.Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.1. nicht für die Ausfuhr von in Anhang I Teil C der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien bis zum 1. Jänner 2026, zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode Y249 (Waren, die gemäß Artikel 6 vom Verbot ausgenommen sind. d) und e) (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) oder Y251 (Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 6. d) (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) zu verwenden. 2A.2.1.1.2. Ausnahme für die Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 6 Buchstabe a - c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.1. nicht für a)die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, b)Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder c)Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind. (2) In diesen Fällen ist der Dokumentenartencode Y248 (Güter, die nach Artikel 6 Buchstaben a, b und c vom Verbot ausgenommen sind (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) oder Y250 (Güter, die gemäß Artikel 6 Buchstaben a, b und c vom Verbot ausgenommen sind (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012)) zu verwenden. 2A.2.1.1.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht erfasster Güter 2A.2.1.1.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.2.1.1.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y949 (Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)) zu verwenden. 2A.2.1.1.4. Waren, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind (1) Güter, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.1. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y750 (Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II) zu verwenden. 2A.2.2. Ausfuhr von anderen Gütern als in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Gütern, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen beitragen können (Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführte Güter) (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die in Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Anlage 1a) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde jenes Mitgliedsstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In diesem Fall ist der entsprechende Dokumentenartencode für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (X060 bis X071) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. (4) In Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind andere als die in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. (5) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.2.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.2.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.2.2.1.2 Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y252 (Die angemeldeten Waren sind nicht von Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates betroffen) zu verwenden. 2A.2.3. Ausfuhrverbot von Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie (Anhänge VI und VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) (1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in den Anhängen VI und VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In den Anhängen VI und VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt: (Anlagen 3 und 4) a)Exploration von Erdöl und Erdgas, b)Förderung von Erdöl und Erdgas, c)Raffination, d)Verflüssigung von Erdgas. (3) In den Anhängen VI und VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt. (4) In den Anhängen VI und VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind. 2A.2.3.1. Ausnahmen 2A.2.3.1.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.3.1.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.2.3.1.1.2 Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y253 (Die angemeldeten Waren sind nicht von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates betroffen) zu verwenden. 2A.2.3.1.2. Ausfuhr von in den Anhängen VI und VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Gütern, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IIa aufgeführt sind (1) Gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind in den Anhängen VI und VIa keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder IIa aufgeführt sind. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y254 (Gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I, II oder IIa aufgeführten Güter von den Anhängen VI und VIa ausgenommen) zu verwenden. 2A.2.3.1.3. Ausfuhr von Schlüsselausrüstung im Zusammenhang mit Altverträgen Gemäß Artikel 10 gilt das Verbot nicht für a)die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind; b)die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde und die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, c)die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026, die aufgrund eines Handelsvertrags verpflichtend sind, der die in Anhang VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination und die Verflüssigung von Erdgas und für die petrochemische Industrie betrifft, der vor dem 30. September 2025, geschlossen wurde. (2) In den Fällen a) bis c) ist der Dokumentenartencode Y243 (Waren, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind) zu verwenden. 2A.2.4. Ausfuhrverbot von Marineschlüsselausrüstung oder Marineschlüsseltechnologie (Anhang VIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) (1) Gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in Anhang VIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie (Anlage 8) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt. 2A.2.4.1. Ausnahmen 2A.2.4.1.1.Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 10c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.4. nicht für die Erfüllung bis zum 1. Jänner 2026 für vor dem 30. September 2025 geschlossene Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y244 (Waren, die gemäß Artikel 10c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind) zu verwenden. 2A.2.4.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schiffe, die im Eigentum von anderen als iranischen Personen stehen Gemäß Artikel 10c Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für Schiffe, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen und die aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen mussten. 2A.2.5. Ausfuhr von Trägertechnologie (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ) 2A.2.5.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.5.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht erfasster Güter 2A.2.5.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.2.5.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y966 (Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)) zu verwenden. 2A.2.6. Ausfuhrverbot von Software (Anhang VIIA der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ) (1) Gemäß Art. 10d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten in Anhang VIIA der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführte Software (Anlage 10) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist." 2A.2.6.1. Ausnahmen 2A.2.6.1.1.Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 10d Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.6. nicht für die Erfüllung bis zum 1. Jänner 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode Y255 (Die angemeldeten Waren sind nicht von Anhang VIIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates betroffen) zu verwenden. 2A.2.7. Ausfuhrverbot von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) Gemäß Artikel 15 Abs 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Anlage 9) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.2.8. Ausfuhrverbot von Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse (Anhang VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) (1) Gemäß Artikel 15a Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb (Anlage 11) aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) In Anhang VIIb sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind. 2A.2.8.1. Ausnahme 2A.2.8.1.1.Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 15c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.8. nicht für die Erfüllung bis zum 1. Jänner 2026 vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y245 (Waren, die gemäß Artikel 15c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 von dem Verbot ausgenommen sind) zu verwenden. 2A.2.8.1.2. Generelle Ausnahme (1) Das Verbot gemäß Abschnitt 2A.2.8.gilt nicht für die in den Anhängen I, II, IIa aufgeführten Güter. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode Y246 (Güter, die gemäß Artikel 15a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom Verbot ausgenommen sind (in den Anhängen I, II und IIA der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführte Waren)) zu verwenden. 2A.2.9. Ausfuhrverbot von Banknoten und Münzen Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte oder geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen 2A.2.10. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern 2A.2.10.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen (1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen Gütern, für die eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden kann (siehe Abschnitt 2A.1. und Abschnitt 2A.2.). (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.10.2. Ausnahmen 2A.2.10.2.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen Die Ausfuhr von anderen Gütern und Technologien, als jenen, die im Anhang VIII und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, an andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angeführt sind, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen nach Abschnitt 2A.2. 2A.2.10.2.2. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. 2A.2.10.2.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 23 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.10. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Iran durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für den Iran beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.649.417
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
19 (geltend: 19)
Gültig
31.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF