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Findok · Richtlinien

AH-2616

2A. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 01.01.2025)Richtlinie2024-0.837.062gilt ab 11.06.2024

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.06.2024 bis 01.01.2025.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr 2A.1. Allgemeines Für die Ausfuhr von Gütern und Technologien in den Iran bzw. an bestimmte Personen im Iran bestehen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Ausfuhrverbote. 2A.2. Ausfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist - abhängig vom Verwendungs- und Bestimmungszweck - entweder gänzlich verboten oder nur auf Grund einer Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) durch die zuständige Behörde möglich. 2A.2.1. Ausfuhr von in Anhang I angeführten Gütern ("Liste Kernmaterial-Lieferländer") (1) Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht, genehmigungspflichtig. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (3) Für die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder Embargogenehmigung erforderlich. 2A.2.2. Ausfuhr von in Anhang II angeführten Gütern ("zur Wiederaufbereitung oder Anreicherung") (1) Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) Für die Ausfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder Embargogenehmigung erforderlich. 2A.2.3. Ausfuhr von in Anhang III angeführten Gütern ("Trägertechnologie-Kontrollregime") 2A.2.3.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.4. Ausfuhr von in Anhang VIIA angeführten Gütern ("Software") (1) Gemäß Art. 10d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 darf die im Anhang VIIA der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführte Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (3) Für die Ausfuhr von in Anhang VIIA der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen, erforderlich. 2A.2.5. Ausfuhr von Gütern des Anhangs VIIB ("Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform") 2A.2.5.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 15a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform (siehe Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (3) Für die Ausfuhr von in Anhang VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen, erforderlich. 2A.2.6. Ausfuhr von von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern 2A.2.6.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern an benannte Personen (1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 23a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen Gütern, für die eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden kann (siehe Abschnitt 2A.1. und Abschnitt 2A.2.). (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2A.2.7. Ausnahmen 2A.2.7.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.7.1.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.2.7.1.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden 2A.2.7.2. Ausfuhr an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen Die Ausfuhr von anderen Gütern und Technologien, als jenen, die im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, an andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angeführt sind, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen. 2A.2.7.3. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. 2A.2.7.4. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII oder Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2A.2. 2A.2.7.5. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 23 Abs. 7 und Artikel 23a Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2.6. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe im Iran durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für den Iran beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.2.8. Ausfuhrabfertigung (1) Für die Ausfuhr von in Anhang I, Anhang II, Anhang VIIA und Anhang VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Embargogenehmigung oder eine Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, für die Einschränkungen gelten, erforderlich. (2) Diese Ausfuhrgenehmigung ist in der gesamten Union gültig. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung (Ausfuhrgenehmigung nach der VO (EU) 2021/821) oder eine Embargogenehmigung vorliegt. (4) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.837.062
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 19)
Gültig
11.06.2024 bis 01.01.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF