Findok · Richtlinien
AH-2616
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 30.07.2026)Richtlinie2026-0.289.998gilt ab 15.10.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.10.2025 bis 30.07.2026.
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendenden Beschränkungen sind:
-die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010;
-die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran;
-die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben.
(2) Gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 und gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1529 gelten diese Rechtsgrundlagen
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und der Verordnung (EU) 2023/1529 bezeichnet der Begriff
1."Wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
3."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
4."Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
iv)Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
5."Güter" auch Artikel, Materialien und Ausrüstung;
6."technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
7.Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 umfasst eine Liste von Gütern und Technologien, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten (siehe Anlage 13).
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
1.4. Vorabmeldepflicht
(1) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union in den Iran verbracht werden, die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den im UZK, UZK-IA und UZK-DA festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen.
(2) Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verlangt.
1.5. Waffenembargo
Gegenüber dem Iran gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie AH-3210 zu entnehmen.
1.6. Vorherige Genehmigung
(1) Im Hinblick auf die Ausfuhr in der vorliegenden Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien hat die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats - in Österreich das BMWET - die vorherige Zustimmung durch den VN-Sicherheitsrat einzuholen.
(2) Eine Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr durch die zuständige Behörde ist erst dann möglich, wenn der VN-Sicherheitsrat eine Zustimmung erteilt hat.
Normen und Schlagworte
- Art. 49 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 15 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Anhang I VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 36 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 16 VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
- Anhang II VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.289.998
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18 (geltend: 19)
- Gültig
- 15.10.2025 bis 30.07.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF