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Findok · Richtlinien

AH-2616

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 25.07.2023)Richtlinie2023-0.304.540gilt ab 13.01.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.01.2022 bis 25.07.2023.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen 1.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendenden Beschränkungen sind: (-1)die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010.; (-2)die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran. (2) Gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gelten diese Rechtsgrundlagen im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bezeichnet der Begriff 1."Wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; 2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; 3."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; 4."Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv)Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; 5."Güter" auch Artikel, Materialien und Ausrüstung; 6."technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form; 7.Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group (NSG)) aufgeführten Artikel, einschließlich Gütern, Technologien und Software. Derzeit gehören 48 Staaten zur NSG (siehe https://www.nuclearsuppliersgroup.org/de/ueber-die-nsg/mitglieder). 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 1.4. Vorabmeldepflicht (1) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union in den Iran verbracht werden, die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den im UZK, UZK-IA und UZK-DA festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen. (2) Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verlangt. 1.5. Waffenembargo Gegenüber dem Iran gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie AH-3210 zu entnehmen. 1.6. Vorherige Genehmigung (1) Im Hinblick auf die Ausfuhr in der vorliegenden Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien hat die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats - in Österreich das BMDW - die vorherige Zustimmung durch den VN-Sicherheitsrat einzuholen. (2) Eine Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr durch die zuständige Behörde ist erst dann möglich, wenn der VN-Sicherheitsrat eine Zustimmung erteilt hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.304.540
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 19)
Gültig
13.01.2022 bis 25.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF