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Findok · Richtlinien

AH-3210

2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern

überholte Fassung (bis 15.01.2020)RichtlinieBMF-010302/0067-III/11/2018gilt ab 08.06.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-3210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.06.2017 bis 15.01.2020.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern 2A.1. Ausfuhrverbot und Ausfuhr mit Genehmigung 2A.1.1. Waffenembargos (1) Gemäß § 2 Abs. 2 der 3. AußWV 2014 ist die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in die Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik verboten. (2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 3. AußWV 2014 Ausfuhren in jene Embargoländer, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem 1.Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder 2.Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder 3.Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind. Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMWFW unter "Ausnahmen von Waffenembargos" abfragbar. 2A.1.2. Andere Länder als jene in Abschnitt 2A.1.1. Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in andere Länder als die Waffenembargoländer des Abschnitts 2A.1.1. darf gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011 nur mit gültiger Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Einzelausfuhrgenehmigung, Globalausfuhrgenehmigung) erfolgen. 2A.1.3. Angaben in e-zoll In der Ausfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHV" (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen hiezu) zu verwenden. Außerdem ist in der Ausfuhranmeldung die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen. Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Ausfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr).

Normen und Schlagworte

Ausfuhrverbot

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0067-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0051-IV/8/2015
Stammnummer
70672
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 9)
Gültig
08.06.2017 bis 15.01.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF