Findok · Richtlinien
AH-3210
2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern
überholte Fassung (bis 23.11.2023)Richtlinie2021-0.453.678gilt ab 16.01.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-3210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.01.2020 bis 23.11.2023.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern
2A.1. Ausfuhrverbot und Ausfuhr mit Genehmigung
2A.1.1. Waffenembargos
(1) Gemäß § 2 Abs. 2 der 32. AußWV 20142019 ist die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in die Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Republik Guinea, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik verboten.
(2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 32. AußWV 20142019 Ausfuhren in jene Embargoländer, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
1.Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2.Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3.Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
enthalten sind.
Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMDW (*) unter "BMWFW unter "Ausnahmen von Waffenembargos"" abfragbar.
(*)Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 12.02.2020 wurde "BMWFW" auf "BMDW" aktualisiert.
2A.1.2. Andere Länder als jene in Abschnitt 2A.1.1.
Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in andere Länder als die Waffenembargoländer des Abschnitts 2A.1.1. darf gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011 nur mit gültiger Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Einzelausfuhrgenehmigung, Globalausfuhrgenehmigung) erfolgen.
2A.1.3. Angaben in e-zoll
In der Ausfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHV" (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen hiezu) zu verwenden. Außerdem ist in der Ausfuhranmeldung die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Ausfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären.
Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 2. AußWV 2019, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015
- § 2 Abs. 3 2. AußWV 2019, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015
- § 14 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.453.678
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0051-IV/8/2015
- Stammnummer
- 70672
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 16.01.2020 bis 23.11.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF