Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1915-L/02
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1915-L/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab August
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe für den Sohn K., geboren am 16.11.1966, wurde
festgestellt, dass dieser Anspruch nicht zu Recht bestand, und mit Bescheid vom
10.6.2002 der Antrag auf Gewährung der Beihilfen ab August 2002 abgewiesen.
K. hätte vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine
mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt und sei so in der Lage
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Familienbeihilfe sei
daher einzustellen.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht und ein Schreiben der Sachwalterin des Sohnes K. vorgelegt, wonach
um nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes ersucht wurde. K.
hätte zwar längere Zeit am normalen Arbeitsmarkt gearbeitet, es sei
jedoch nunmehr unmöglich, ihn auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen.
Vorgelegt wurde hiezu ein Auszug aus einem ärztlichen Gutachten vom
30.3.1994, eine Stellungnahme des BBRZ Geschützte Werkstätte vom
2.7.2002, eine Stellungnahme des AMS Vöcklabruck vom 19.8.1998, ein
Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.3.1998, der K. ab 31.12.1997 als
begünstigten Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 70% auswies, und
ein Auszug aus einer Schilderung einer früheren Sachwalterin von K. an das
BG Vöcklabruck vom 13.2.1996.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens wurde überdies ein Auszug der Versicherungsdaten von
K. angefordert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Sohn des Berufungswerbers,
K., geboren am 16.11.1966, leidet seit Geburt an einer geistigen Minderbegabung.
Seit 31.12.1997 gehört er dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Seit Dezember 1998 arbeitet er auf Grund seines Leidens und mangels anderer
Möglichkeiten als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einer
Geschützten Werkstätte des BBRZ Linz. Streitentscheidend nach dem
eindeutigen Wortlaut der Gesetzesstelle ist im vorliegenden Fall, ob K. bereits
vor Vollendung seines 21. Lebensjahres außerstande war, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit
der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH
21.2.2001, 96/14/0159, und die dort angeführte Vorjudikatur).
K. war während folgender
Zeiten als Arbeiter nichtselbständig erwerbstätig: vom 15.5.1984 bis
13.5.1985 beim OÖ. Zivilinvalidenverband, vom 8.5.1985 bis 25.4.1986 in
einer Möbelfirma, vom 20.5.1986 bis 23.6.1989 in einem Kohlenhandel, vom
4.5.1992 bis 3.6.1993 und vom 29.8.1994 bis 9.1.1996 in einem Clubhotel, vom
20.5.1997 bis 21.11.1997 und vom 19.5.1998 bis 26.5.1998 bei einem Baubetrieb.
Im Zeitraum vom 15.5.1984 bis
23.6.1989 war K. somit beinahe durchgehend (mit lediglich einer 3-wöchigen
Unterbrechung) erwerbstätig, wobei insbesondere das letzte
Dienstverhältnis mehr als 3 Jahre angedauert hat und nicht als vergeblicher
Versuch einer Eingliederung ins Erwerbsleben eingestuft werden kann. Nach
Beendigung dieses Dienstverhältnisses war K. bereits im
23. Lebensjahr.
Wenn in der Berufung auf
Schwierigkeiten hingewiesen wird, die K. bei seinen späteren beiden
Dienstverhältnissen hatte, und in der massiveren Form erst beim letzten
Dienstverhältnis aufgetreten sein dürften, so hatte er zu dieser Zeit
das 21. Lebensjahr jedenfalls bereits weit überschritten. Hinweise
dass er zuvor keine Arbeitsleistungen erbracht hätte oder etwa nur aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken als Dienstnehmer
behandelt wurde, liegen nicht vor. Dies unterstreicht auch der Auszug aus dem
ärztlichen Gutachten des Jahres 1994, in dem ausgeführt wird: "Die
Intelligenz ist allgemein vermindert, Gedächtnis und Aufmerksamkeit sind
nicht wesentlich gestört. Er konnte sich ein ausreichendes praktisches
Erfahrungswissen aneignen, sodass er sich mehrere Jahre hindurch mit einfacher
Hilfsarbeit den Lebensunterhalt verdienen konnte, was bei der derzeitigen
Wirtschaftslage allerdings nicht mehr der Fall sein dürfte."
Auch die sonstigen
schriftlichen Unterlagen weisen auf Störungen hin, die erst in
späteren Jahren in einer solchen Form aufgetreten sind, dass dadurch eine
Unterbringung am normalen Arbeitsmarkt unmöglich wurde.
Bei dem vorliegenden
Sachverhalt ist die Erwerbsunfähigkeit somit nicht vor dem
21. Lebensjahr eingetreten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1915-L/02
- Stammnummer
- 7056
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF