Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1119-L/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1119-L/02vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Breinbauer & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 2.243.163,32 €
(30.866.600 S) eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
€
|
Betrag in S
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Umsatzsteuer
|
1994
|
160.337,93
|
2.206.298,00
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
367.279,71
|
5.053.879,00
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
109.557,93
|
1.507.550,00
|
Körperschaftsteuer
|
1994
|
225.223,21
|
3.099.139,00
|
Körperschaftsteuer
|
1995
|
491.983,20
|
6.769.836,00
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
157.234,65
|
2.163.596,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1994
|
184.082,54
|
2.533.031,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1995
|
421.681,65
|
5.802.466,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1996
|
125.782,50
|
1.730.805,00
|
Summe
|
|
2.243.163,32
|
30.866.600,00
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom
29.6.1992 wurde die O-GmbH (Primärschuldnerin) gegründet, als deren
Geschäftsführer der Bw. fungiert.
Anlässlich einer bei der
O-GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde im
Wesentlichen festgestellt, dass im Mai 1993 zwei Verträge betreffend die
"Rückvergütung von Abgaben lt. § 45 Zollgesetz" abgeschlossen
wurden. Vertragspartner des ersten Vertrages waren die G-GmbH und die U-GmbH,
Vertragspartner des zweiten Vertrages die U-GmbH und die O-GmbH
(Primärschuldnerin). Inhalt der Verträge war im Wesentlichen, dass
einerseits die G-GmbH der U-GmbH und diese der O-GmbH "Know-how" zur einfach
handhabbaren Durchführung einer Rückerstattung von
Außenhandelsförderungsbeiträgen zur Verfügung stellen und
andererseits die O-GmbH - welche die erwähnten Rückerstattungen
für von ihr akquirierte Kunden gegen ein Honorar zwischen 10 bis 50 % der
rückerstatteten Beträge betreiben sollte - der U-GmbH Provisionen im
Ausmaß von 80 % der von ihr vereinnahmten Nettoerlöse und die U-GmbH
ebensolche Provisionen (80 % der von ihr vereinnahmten Provisionen) an die
G-GmbH zahlen sollte. Vor dem Hintergrund näher dargestellten
Spezialwissens des Bw. (Geschäftsführer der primärschuldnerischen
O-GmbH) im "Zollsoftwarebereich", auf Grund dessen die Hilfe Fremder bei der
Erstellung entsprechender Software und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit
den Rückerstattungen von Außenhandelsförderungsbeiträgen
gar nicht nötig gewesen sei, gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass den
Verträgen kein Leistungsaustausch zu Grunde liege, zumal die in den
Verträgen vereinbarten Provisionszahlungen zwar an die U-GmbH gezahlt
worden, in weiterer Folge aber nicht an die G-GmbH, sondern auf Umwegen auf
Konten geflossen seien, die dem Bw. zuzurechnen gewesen seien. Nutznießer
sei der Bw. gewesen, welcher sich dadurch bereichert habe, indem er
Scheinaufwendungen im Unternehmen der O-GmbH konstruiert habe und diese
Aufwendungen mit 20 %igem Abschlag auf ihm zuzurechnende bzw. von ihm
innegehabte Konten geleitet habe. Der Prüfer vertrat in der Folge die
Ansicht, dass aus diesen Gründen von der O-GmbH geltend gemachte Vorsteuern
im Ausmaß von insgesamt S 9,532.335,00 zu kürzen, Aufwendungen
im Ausmaß von insgesamt S 47,661.676,00 nicht anzuerkennen und
verdeckte Ausschüttungen im Ausmaß von insgesamt S 57,194.011,00
zu erfassen seien.
Noch vor Abschluss der
Prüfung erließ das Finanzamt Sicherstellungsaufträge an die
Primärschuldnerin und den Bw., und nahm den Bw. mit Haftungsbescheid vom
9.10.1998 "im Ausmaß von S 38.154.288,00" (laut Bescheidspruch) in
Anspruch. In der Begründung wurde ausgeführt, dass folgende
Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet worden seien:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Abgabenbetrag
|
Haftungsbetrag
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
2.398.703,00
|
2.206.298,00
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
5.494.613,00
|
5.053.879,00
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
1.639.019,00
|
1.507.550,00
|
Körperschaftsteuer
|
1994
|
4.077.795,00
|
3.750.706,00
|
Körperschaftsteuer
|
1995
|
9.026.403,00
|
8.302.377,00
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
2.838.692,00
|
2.610.994,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1993
|
62.500,00
|
57.486,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1994
|
3.166.288,00
|
2.912.313,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1995
|
7.252.889,00
|
6.671.120,00
|
Kapitalertragsteuer
|
1996
|
2.197.386,00
|
2.021.129,00
|
|
|
gesamt:
|
35.093.852,00
In der
Bescheidbegründung wurde weiters auf die oben wiedergegebenen
Feststellungen des Prüfers verwiesen. Ergänzend wurde festgestellt,
dass die Primärschuldnerin vom Bw. sukzessive der Auflösung
zugeführt werde, und nur mehr in geringstem Ausmaß eine
Geschäftstätigkeit ausübe. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei
nur zu einem geringen Teil durch die Sicherstellung des Aktivvermögens
- laut Saldenliste zum 30.6.1998 insgesamt S 3.060.428,80 -
gewährleistet. Der Bilanzwert dieser Aktiva sei vom Abgabenbetrag abgezogen
worden, sodass der Haftungsbetrag um diesen Betrag geringer sei, obwohl nicht
damit gerechnet werden könne, dass bei einer zwangsweisen Verwertung dieses
Vermögens die in der Bilanz aufscheinenden Beträge erzielt werden
könnten. Bei der Gegenüberstellung der Steuernachforderung mit dem
Aktivvermögen zeige sich, dass die Zahlungsfähigkeit nicht mehr
gegeben sei. Die Abgabenforderung sei daher im Ausmaß des Haftungsbetrages
auf jeden Fall uneinbringlich.
Bei der Ermittlung dieses
Haftungsbetrages wurde vom Finanzamt der oben angeführte Wert des
Aktivvermögens aliquot von den "Abgabenbeträgen" in Abzug
gebracht.
Gegen diesen Haftungsbescheid
wurde mit Schriftsatz vom 11.11.1998 Berufung erhoben, in der die Feststellungen
des Prüfers, insbesondere dessen Annahme, dass den oben dargestellten
Verträgen kein Leistungsaustausch zu Grunde liege sondern
Scheingeschäfte vorlägen, bestritten wurden. Bei der
Primärschuldnerin wäre die haftungsgegenständliche Steuerschuld
gar nicht entstanden. Weiters könne ein Sicherstellungsauftrag kein
Entstehen einer Abgabenschuld bewirken, für die ein Haftungspflichtiger in
Anspruch genommen werden könnte. Im Übrigen differierten Spruch und
Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Haftungsumfanges.
Dem Bw. falle auch keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last. Die Abgaben,
die sich aus dem Lizenzvertrag vom 10.5.1993 ergeben hätten, seien
rechtzeitig und vollständig entrichtet worden. Die dem Bw. persönlich
zugeflossenen Beträge wären versteuert worden. Weiters bestritt der
Bw. die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin. Diese
könne nicht schon bei schlechter wirtschaftlicher Lage, augenblicklicher
Zahlungsunfähigkeit, Einleitung eines Insolvenzverfahrens und
ähnlichen Notsituationen angenommen werden. Eine Geltendmachung der Haftung
wäre erst dann zulässig, wenn eine gegen den Erstschuldner
eingeleitete und geführte Zwangsvollstreckung mit Gewissheit fruchtlos
verlaufen würde. Da im gegenständlichen Fall Vermögen vorhanden
sei, scheide die Haftungsinanspruchnahme auch aus diesem Grund aus. Für das
vom Finanzamt angenommene Vorliegen von Scheingeschäften wären keine
Beweise angeführt worden. Das unterbliebene Beweisverfahren belaste den
Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Schließlich wendete der Bw. ein, dass er vor der
- entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht zahlungsunfähigen
- Primärschuldnerin in Anspruch genommen worden sei und das Finanzamt
diese "unzulässige Ermessensübung" nicht begründet habe. Es werde
die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
Im Abgabenfestsetzungsverfahren
folgte das Finanzamt den Prüferfeststellungen und erließ im
Jänner und Februar 1999 entsprechende Sachbescheide, gegen die von der
Primärschuldnerin Berufungen eingebracht wurden.
In einem Ergänzungsvorhalt
vom 13.9.1999 wies das Finanzamt den Bw. im Haftungsverfahren darauf hin, dass
die von ihm gezahlte Einkommen- und Umsatzsteuern wieder gutgeschrieben worden
seien, da sämtliche Einnahmen der O-GmbH zuzurechnen wären. Somit sei
die Abgabenschuld auch bei der Primärschuldnerin entstanden. Zur Divergenz
zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich
des Haftungsumfanges führte das Finanzamt aus, es sei aus der
Begründung ersichtlich, dass der Bw. nur zur Haftung für Abgaben in
Höhe von S 35.093.852,00 herangezogen worden sei.
In einer Stellungnahme vom
14.1.2000 wies der Bw. neuerlich darauf hin, dass er die ihm zugeflossenen
Provisionseinkünfte ordnungsgemäß versteuert habe. Die
Betriebsprüfung rechne diese Einkünfte jedoch der
Primärschuldnerin zu. Da der Bw. die Auffassung vertreten habe und auch
weiter vertrete, dass die Einkünfte keinesfalls der O-GmbH zuzurechnen
seien, liege bei einer trotzdem vorgenommenen Zurechnung an die
Primärschuldnerin ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Bw. vor. Die im Zuge
der Prüfung nicht anerkannten Aufwendungen wären in der Buchhaltung,
den Jahresabschlüssen, den Umsatzsteuervoranmeldungen und den
Erklärungen offen gelegt worden. Sollte die Finanzverwaltung aufgrund der
Betriebsprüfungsergebnisse zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen,
könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der Bw. seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht eingehalten habe. Er habe sich vielmehr darauf verlassen
können, dass "er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen
sei". Dies insbesondere deshalb, da der gesamte Sachverhalt über die
Leistungsbeziehung mit der U-GmbH im Wege einer UVA-Prüfung (Niederschrift
vom 26.7.1996) offen gelegt worden sei und zu keinen Beanstandungen geführt
habe. Auch bei Vorerhebungen am 29.4.1996 sei es zu keinen Beanstandungen
gekommen. Der Bw. habe sich auf die richtige Verbuchung und Entrichtung der
Abgaben verlassen können. Ergänzend werde auf die Berufungsschrift,
die diesbezügliche Ergänzung und Gegenstellungnahme der
Primärschuldnerin (im Abgabenfestsetzungsverfahren) verwiesen.
In diesem Abgabenverfahren
wurde den Berufungen der O-GmbH mit Berufungsentscheidungen der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26.1.2001 nur insofern
teilweise stattgegeben, als der strittigen Abgabenbemessung verdeckte
Ausschüttungen im Ausmaß von lediglich S 45.755.914,00 zugrunde
gelegt wurden.
Der Berufung gegen den
Haftungsbescheid gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2001
dahingehend statt, dass die Haftungsinanspruchnahme auf insgesamt
S 31.984.724,00 eingeschränkt wurde. Aus der Bilanz zum 31.12.1999
ergebe sich, dass die Gesellschaft erheblich überschuldet sei
(Bilanzverlust rund S 26 Mio.), seit zwei Jahren keine nennenswerten
Umsätze erkläre und keine liquiden Mittel aktenkundig wären,
sodass von einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin und der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Gesellschaft auszugehen sei. Wie
in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 26.1.2001 und dem dieser Entscheidung zu Grunde
liegenden Betriebsprüfungsbericht ausführlich festgehalten worden sei,
habe der Bw. der Gesellschaft liquide Mittel entzogen und auf eigene Konten
transferiert. Die mit den Erlösen aus der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft in Zusammenhang stehenden Abgabenverbindlichkeiten seien nicht
entrichtet worden und bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Bw.
habe in seiner Funktion als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer
den Abgabenausfall bei der Gesellschaft zu verantworten. Die schuldhafte
Pflichtverletzung liege darin, dass der Bw. die vorhandenen Mittel der
Gesellschaft durch Scheingeschäfte auf eigene Konten transferiert habe und
diese daher zur Abgabenentrichtung nicht mehr zur Verfügung gestanden
wären. Von den haftungsgegenständlichen Abgaben seien bereits
insgesamt S 8.387.767,- durch Überrechnung eines Guthabens vom
persönlichen Abgabenkonto des Bw. entrichtet worden. Eine weitere
Überrechnung eines Guthabens von S 384.634,00 werde "in den
nächsten Tagen" erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 15.6.2001
beantragte der Bw. ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie neuerlich die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In einem Vorhalt vom 22.8.2001
wies die zu diesem Zeitpunkt für die Erledigung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid zuständig gewesene Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich lediglich darauf hin, dass nach den Feststellungen des
Finanzamtes die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der O-GmbH
uneinbringlich wären, und von der Haftungsschuld insgesamt bereits
S 8.777.401,00 durch Überrechnungen von Guthaben (S 8.387.767,00
und S 389.634,00) vom persönlichen Abgabenkonto des Bw. abgedeckt
worden wären. Im gegenständlichen Verfahren wäre eine
mündliche Berufungsverhandlung nicht vorgesehen.
In der dazu abgegebenen
Stellungnahme vom 24.9.2001 führte der Bw. aus, dass gegen die
Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
im Abgabenfestsetzungsverfahren der Primärschuldnerin Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Bei einer Stattgabe der Beschwerde
entfalle der Abgabenrückstand der O-GmbH und fehle damit jegliche Grundlage
für die Haftungsinanspruchnahme des Bw. Es werde daher beantragt, das
gegenständliche Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. Weiters werde beantragt, sämtliche im
Berufungsverfahren der O-GmbH dargelegten Sachverhalte, Beweise und Unterlagen
auch im gegenständlichen Verfahren als Beweis anzuerkennen, dies
insbesondere dafür, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw.
vorliege. Auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde werde als Beweismittel
beantragt.
Mit Erkenntnis vom 24.6.2003,
Zl. 2001/14/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der
Primärschuldnerin gegen die Berufungsentscheidungen der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26.1.2001 als
unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Soweit der Bw. im gegenständlichen Verfahren die
Abgabenforderung gegen die O-GmbH bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu
erörtern ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid
ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als
Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht,
nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen
oder nicht (Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit
Judikaturnachweisen).
Im Übrigen hat im Abgabenverfahren bereits der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, und mit Erkenntnis vom 24.6.2003, Zl.
2001/14/0084, die Beschwerden der Primärschuldnerin gegen die
Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
vom 26.1.2001 als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. ist unbestritten seit Gründung der
Gesellschaft alleiniger Geschäftsführer und war daher für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der O-GmbH im haftungsrelevanten
Zeitraum verantwortlich.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (z.B. VwGH 19.3.2002, 98/14/0056). Uneinbringlichkeit bedeutet nicht,
dass durch eine fruchtlose Vollstreckung oder durch einen ergebnislosen Konkurs
die Aussichtslosigkeit der Betreibung der Abgaben gegenüber dem
Erstschuldner erwiesen sein muss. Wenn aufgrund der Vermögenslage des
Schuldners begründet anzunehmen ist, dass die Abgaben bei diesem
uneinbringlich sind und eine gegen ihn eingeleitete und geführte
Zwangsvollstreckung mit Gewissheit fruchtlos verlaufen würde, ist die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO zulässig (Stoll,
BAO-Kommentar, 133).
Das Finanzamt stellte dazu im angefochtenen
Haftungsbescheid vom 9.10.1998 fest, dass die Aktiva der Primärschuldnerin
laut Saldenliste zum 30.6.1998 nur rund S 3 Mio. betragen würden. Dieser
Betrag wurde auch bei der Ermittlung der Haftungssumme in Abzug gebracht. In der
Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2001 wurde festgestellt, dass die Gesellschaft
seit zwei Jahren keine nennenswerten Umsätze erkläre und keine
liquiden Mittel aktenkundig wären, weshalb von einer
Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin und der Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dieser auszugehen sei.
Schließlich wurde im Vorhalt der Finanzlandesdirektion vom 22.8.2001
neuerlich die Uneinbringlichkeit der Abgaben aufgrund der Überschuldung der
Gesellschaft laut Bilanz zum 31.12.1999 sowie dem Fehlen nennenswerter
Umsätze und liquider Mittel festgestellt.
Der Bw. zeigte demgegenüber im gesamten Verfahren kein
konkretes Vermögen der Gesellschaft auf, welches zur Abgabentilgung
herangezogen werden könnte, sodass insgesamt gesehen von einer
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der O-GmbH
auszugehen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war (Ritz, BAO², § 9 Tz 22 und 24 mit
Judikaturnachweisen).
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des
rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens und der bereits zitierten
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2003, 2001/14/0084 fest, dass
den Verträgen zwischen der G-GmbH und der U-GmbH sowie der U-GmbH und der
Primärschuldnerin kein Leistungsaustausch zugrunde lag. Tatsächlich
handelte es sich um Scheingeschäfte, die der Verminderung der von der
Primärschuldnerin zu tragenden Abgabenbelastung und der Verschleierung der
nicht an die G-GmbH, sondern an den Bw. geflossenen Gelder diente.
Eine massivere Verletzung der abgabenrechtlichen
Erklärungs- und Zahlungspflichten ist kaum denkbar. Kurios ist in diesem
Zusammenhang die Argumentation des Bw., es läge ein entschuldbarer
Rechtsirrtum vor, da im Zuge von "Vorprüfungen" die nunmehr nicht
anerkannten Aufwendungen nicht beanstandet worden wären. Die Ursache
dafür, dass im Zuge dieser Prüfungen (noch) keine diesbezüglichen
Feststellungen getroffen worden waren, lag darin, dass die Scheingeschäfte
(noch) nicht aufgedeckt worden waren. Die Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten wird nicht deswegen entschuldbar, weil die Pflichtverletzung von der
Abgabenbehörde (zunächst) nicht erkannt wird. Selbstverständlich
kann auch keine Rede davon sein, dass die Abgabenbehörde damit
(zunächst) die Scheingeschäfte gleichsam gebilligt gehabt hätte,
wie dies der Bw. offenbar vermeint.
Da der Bw. die vorhandenen Mittel der Gesellschaft durch
Scheingeschäfte auf ihm zuzurechnende Konten transferiert hatte, weshalb
diese der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung nicht mehr zur Verfügung
standen, war die Pflichtverletzung auch ursächlich für den
Abgabenausfall.
Zur teilweisen Einschränkung der
Haftungsinanspruchnahme wird auf den Vorhalt der Finanzlandesdirektion vom
22.8.2001 verwiesen, in dem die bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen
Abgaben detailliert aufgegliedert wurden. Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern erfolgte dagegen keine Ausdehnung
der Haftungsinanspruchnahme, sondern wurden diese nur in dem Ausmaß im
Spruch der gegenständlichen Entscheidung in Ansatz gebracht, in dem sie
auch bereits im erstinstanzlichen Haftungsbescheid berücksichtigt worden
waren.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Ein
beträchtlicher Teil der Haftungsschuld (rund S 8,7 Mio.) konnte bereits
durch Überrechnungen von Guthaben am persönlichen Abgabenkonto des Bw.
abgedeckt werden. Auch dazu wird neuerlich auf den Vorhalt der
Finanzlandesdirektion vom 22.8.2001 verwiesen. Weiters konnte auf Grund des
Alters des Bw. (geb. 24.2.1958) und der künftigen Erwerbsmöglichkeiten
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch
beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich wären. Auch wurden
vom Bw. keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die - trotz
Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9
BAO - eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen
könnten.
Eine "unzulässige Ermessensübung" erblickte der
Bw. darin, dass er vor der Primärschuldnerin in Anspruch genommen worden
sei, und ein "Sicherstellungsauftrag kein Entstehen der Abgabenschuld bewirken"
könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Haftungsschuld ihrem bloß
sichernden Charakter zufolge zwar in ihrem Bestand von der Existenz der
Hauptschuld abhängig ist (Akzessorietät der Haftung). Diese
Akzessorietät ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die
Haftungsinanspruchnahme die vorhergehende Geltendmachung des Abgabenanspruches
gegenüber dem Primärschuldner voraussetzt. Die Geltendmachung der
Haftung verlangt lediglich das Bestehen einer Abgabenschuld (beurteilt nach
§ 4 Abs. 1 BAO), nicht aber das Bestehen einer förmlichen, bereits mit
Abgabenbescheid dem Hauptschuldner gegenüber festgesetzten Abgabenschuld
(Stoll, BAO-Kommentar, 104 f. mit Judikaturnachweisen).
Im Übrigen hat die Berufungsbehörde von der
Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (Ritz, BAO², § 289
Tz 11). Für das gegenständliche Haftungsverfahren ist daher zu
berücksichtigen, dass das Abgabenverfahren gegenüber der
Primärschuldnerin mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen wurde, und
somit dem Rechtsbestand angehörende Bescheide vorliegen, mit denen die
Abgabenansprüche gegenüber der Primärschuldnerin geltend gemacht
wurden.
Zu den in der Berufung vom 11.11.1998 und im Vorlageantrag
vom 15.6.2001 gestellten Anträgen auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
§
323 Abs. 12 letzter Satz BAO nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung ab 1.1.2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt
gelten. Dies betrifft jedoch nur zulässige Anträge auf mündliche
Verhandlung, somit nicht im Bereich monokratischer
Entscheidungszuständigkeit gestellte Anträge (Ritz, BAO-Handbuch,
216). Für das Haftungsverfahren war jedoch keine Senatszuständigkeit
vorgesehen (Ritz, BAO², § 260 Tz 7). Aus dem zweiten Satz des
§ 323 Abs. 12 BAO ergab sich zwar in den Bereichen bisheriger
monokratischer Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer
Nachholung von Anträgen auf mündliche Verhandlung. Diese
Möglichkeit war jedoch bis 31.1.2003 befristet. Im gegenständlichen
Fall wurde innerhalb dieser Frist kein solcher nachträglicher Antrag
gestellt, sodass keine mündliche Verhandlung durchzuführen war (vgl.
dazu auch VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1119-L/02
- Stammnummer
- 7055
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF