Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0735-W/03
Vorsteuerabzug bei Fehlen der Angabe des Leistungszeitraumes in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-W/03vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rechnungen, die weder eine Angabe über den Leistungszeitraum noch einen Hinweis darauf enthalten, dass dieser in einem anderen Beleg angeführt ist, genügen den in § 11 Abs. 1 und 2 UStG normierten Erfordernissen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungslegung nicht (VwGHv 12.12.1988, 87/15/0079).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
MMag. Dr. Wilhelm Frick, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. April
1994 gegründet und am 3. Mai 1994 in das Firmenbuch
eingetragen.
Den Gegenstand des Unternehmens
bildet die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes.
Im Zuge der über die Jahre
1997 bis 1999 durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung
wurde ua festgestellt, dass vier Fremdleistungseingangsrechnungen, ausgestellt
von der Fa. BauG am 30. April 1999 über ATS 248.120,00
zuzüglich 20% Ust, am 28. Mai 1999 über ATS 359.560,00
zuzüglich 20% Ust, am 28. Juli 1999 über ATS 295.700,00
zuzüglich 20% Ust und am 27. September 1999 über
ATS 246.610,00 zuzüglich 20% Ust keine Angaben über den
Leistungszeitraum aufweisen.
Das Finanzamt folgte der
Feststellung der Betriebsprüfung und setzte mit Bescheiden vom
26. Juni 2002 unter Aberkennung der in diesen Eingangsrechnungen
ausgewiesenen Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt
ATS 229.998,00, d.s. € 16.714,60, die Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 mit € 117.115,83 und die Körperschaftsteuer für
1999 mit € 4.600,77 fest.
Gegen die angeführten
Bescheide erhob die Bw Berufung und beantragte die Anerkennung der in der
Umsatzsteuererklärung für 1999 geltend gemachten Vorsteuern in
Höhe von insgesamt ATS 1,054.736,73 (d.s. € 76.650,71),
somit die erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuerzahllast
mit ATS 1,381.551,00 (d.s. € 100.401,23) und die
entsprechende Anpassung des Einkommens für die Bemessung der
Körperschaftsteuer 1999. Begründend führte die Bw aus, die
Rechnungsausstellerin, Fa. BauG, habe laut Firmenbuch am 12.12.1999 den
Konkurs über ihr Unternehmen angemeldet und sei im Jahr 2000 im Firmenbuch
gelöscht worden, weshalb eine Berichtigung der beanstandeten Rechnungen
nicht mehr erfolgen könne. Als Ersatz für die Berichtigung der
Rechnungen werde eine Bestätigung vom 5. Juni 2002, ausgestellt vom
zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der BauG tätigen
Geschäftsführer, GG, vorgelegt, in der die geforderten Angaben
über die Leistungszeiträume enthalten seien und die Erbringung der
Leistungen in diesen Zeiträumen bestätigt würden: für das
Bauvorhaben M in 1020 Wien, HK, wird darin der Leistungszeitraum März bis
Mai 1999, für das Bauvorhaben R-gasse 5, 1190 Wien, der Zeitraum Mai bis
Juli 1999 und für die Bauvorhaben CH, 1190 Wien und K-gasse 16, 1180 Wien,
der Leistungszeitraum Juli bis August 1999 angegeben. Nach Ansicht der Bw reiche
im Zusammenhang mit Leistungen, die auch ohne Angabe des Leistungszeitraumes
leicht identifizierbar seien, eine "Bestätigung über den
Leistungszeitraum, aus der dieser unschwer nachvollziehbar hervorgehe",
für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus. Mit Eingabe vom 14.2.2003
ergänzte die Bw ihr Vorbringen dahingehend, dass die strittigen
Leistungszeiträume sowie die erbrachten Leistungen aus Protokollen
über die zwischen der Bw und der BauG abgehaltenen Baubesprechungen
eindeutig hervorgingen. Diese Protokolle könnten bei Bedarf in Kopie
vorgelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UstG 1994 idF
BGBl. 663/1994, kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
Die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf
eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er
bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden
ist.
Der in
§ 12 Abs 1 Z 1 zitierte
§ 11 UstG 1994 regelt die Merkmale von Rechnungen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
Nach
§ 11 Abs. 1 UstG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen
Rechnungen folgende Angaben enthalten:
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Vereinnahmt der
Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht
ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten
die ersten beiden Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so
sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung
vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge
abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten
Satzes ausgestellt worden sind.
Nach § 11 Abs. 2 gilt als
Rechnung im Sinne des
Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein
Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen
enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer
für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen
eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und
sieben Jahre aufzubewahren; das Gleiche gilt sinngemäß für
Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder
Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Vorhandensein der im
§ 11 Abs 1 UstG 1994 geforderten Merkmale eine
unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach
§ 12 UStG 1994. So führt das Höchstgericht ua in seinem
Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042 zu dieser Frage folgendes
aus:
"Eine den Vorschriften des
UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist -wie der VwGH
bereits wiederholt, besonders eingehend in seinem Erkenntnis vom
1. Dezember 1983, 82/15/0033, in Übereinstimmung mit der
einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine für die
Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in Österreich in
Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (vgl auch
Plückebaum-Malitzky, UStG 10, § 14 Rz 1 ff, und
Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, III, Anm 96 bis 98a zu
§ 11). Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die
Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren
Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das
UStG lässt die Absicht erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz
bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen
zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG
entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die
Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten
Vorsteuerabzug vorbeugen sollen. In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem
Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht
insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
als gegeben anzunehmen. Daher ist für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass
die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in
§ 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählten und
zwingend verlangten Merkmale enthält."
Die gegenständlich zu
beurteilenden Rechnungen der Firma BauG vom 30. April 1999, 28. Mai
1999, 28. Juli 1999 und 27. September 1999 weisen in ihrem Betreff die
Bezeichnung und die Adresse des Bauobjektes aus. In der Folge werden
"für erbrachte Leistungen" wie beispielsweise "Fliesen
verlegen", "Isolieren", "Kunststeinplatten
verlegen" etc jeweils die Quadratmeteranzahl einschließlich des
Quadratmeterpreises, die Regiestundenanzahl und der entsprechende Stundensatz (
Rechnung vom 30.4.1999 Objekt M) bzw die Stundenanzahl und der Stundensatz
für Vorbereitungsarbeiten (Rechnungen vom 27. September 1999 und vom
28. Juli 1999) angegeben. Die Summe der für die einzelnen Arbeiten
angesetzten Nettopreise wurde richtig mit dem gesonderten Umsatzsteuerausweis
versehen. Die Rechnung vom 27. September 1999 enthält ungetrennte
Angaben für Verlege- und Vorbereitungsarbeiten in zwei Bauvorhaben (CM,
1190 Wien und K-gasse, 1180 Wien). Unbestritten aber weisen die hier
angeführten Rechnungen keinerlei Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum
der Durchführung der abgerechneten Arbeiten auf. Auch ein Hinweis darauf,
dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder
Beweismittel enthalten wäre, lässt sich keiner der in Rede stehenden
Rechnungen entnehmen. Rechnungen aber, die keine Angabe über den Tag oder
den Zeitraum der abgerechneten Leistung und auch keinen Hinweis, dass dieser in
einem anderen Beleg angeführt ist, enthalten, genügen den im zitierten
§ 11 UStG normierten Erfordernissen an eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnungslegung nicht (vgl. VwGH 12.12.1988, 87/15/0079).
Eine Rechnungsberichtigung ist unbestritten nicht erfolgt.
Die Bw vermeint, den Erfordernissen des § 11 UStG durch Vorlage einer
Bestätigung, die anstelle der fehlenden Rechnungsberichtigungen am
5. Juni 2002 vom ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer der
BauG, GG, ausgestellt wurde, genüge zu tun, weil aus ihr die den Rechnungen
fehlenden Leistungszeiträume hervorgingen. Diese Bestätigung kann aber
infolge ihres Ausstellungsdatums nicht als anderer "Beleg" im Sinne
des § 11 Abs. 2 dritter Satz UStG gewertet werden.
Somit bleibt im Hinblick auf die eingangs wörtlich wiedergegebenen
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine Möglichkeit
besteht, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen,
für die von der Bw diesbezüglich unter Anführung der von Ruppe
a.a.O. in Tz 77 zu § 11 vertretenen Auffassung, es
wäre unsachlich, bei Leistungen, die auch ohne Angabe des
Leistungszeitraumes unschwer auf andere Weise ermittelt werden könnten, mit
der Versagung des Vorsteuerabzuges zu reagieren, ins Treffen geführte
Interpretation der genannten Bestimmung kein Raum. Es wäre der Bw oblegen,
in Anbetracht der am 22.12.1999 durch das Handelsgericht Wien zur
Geschäftszahl S/99 beschlossenen Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der BauG bereits im Jahr 1999 oder zumindest zeitgerecht vor
Vollbeendigung der rechnungsausstellenden Gesellschaft eine dem UStG
entsprechende Rechnungsberichtigung zu bewirken und sich so die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug je nach erfolgter Berichtigung entweder für den
Veranlagungszeitraum 1999 oder einen hier nicht zu beurteilenden nachfolgenden
Zeitraum zu sichern (vgl. VwGH 17.9.1996, 95/14/0068; 25.1.2000,
99/14/0304). Im Hinblick auf diese Ausführungen kann ein Eingehen auf die
Tatsache, dass die in Rede stehende Bestätigung für die einzelnen
Bauobjekte Leistungszeiträume ausweist, die über das im
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG normierte Ausmaß
von einem Monat hinausgehen (Bauvorhaben M LZR März bis Mai 1999, R-gasse
LZR Mai bis Juli 1999, CH 1190 Wien und K-gasse 1180 Wien LZR Juli bis August
1999), unterbleiben.
Auf die im Zuge des
Berufungsverfahrens (Eingabe vom 14.2.2003) ins Treffen geführten
Protokolle über zwischen der Bw und der BauG abgehaltene Baubesprechungen
- deren Einreichung überdies lediglich in Aussicht gestellt wurde
- und auf die im Arbeitsbogen vorliegenden Protokolle über
Baukoordinierungsgespräche zwischen der BC und diversen Projektbeteiligten
wird in den Rechnungen unbestritten nicht bezug genommen. Den Rechnungen fehlt
demnach das im § 11 Abs. 2 dritter Satz UStG
unabdingbar geforderte formelle Merkmal eines Hinweises auf sie. Ein Eingehen
darauf, dass sich aus dem Inhalt der vorliegenden zuletzt genannten Protokolle
kein Hinweis auf die BauG entnehmen und überdies allenfalls der geplante,
aber nicht notwendigerweise auch der tatsächliche Leistungszeitraum
ableiten lässt, ist daher entbehrlich.
Die nicht anerkannte Vorsteuer in Höhe von
€ 16.714,60 wurde bei der Ermittlung des Einkommens für das Jahr
1999 zu Recht als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
am 3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-W/03
- Stammnummer
- 7019
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF